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Amtsgericht Köln Urteil vom 01.08.2023 – 523 Ds 129/23

ECLI:DE:AGK:2023:0801.523DS129.23.00

Tenor

Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.