Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 19.03.2024 – 290a M 7569/23

ECLI:DE:AGK:2024:0319.290A.M7569.23.00

Tenor

wird gem. § 850h Absatz 2 ZPO angeordnet, dass die Drittschuldnerin X  die Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfreien Betrages so zu behandeln hat, als würde diese ihr Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.

Gründe

2

Die Gläubigerin trägt vor, dass ein immenser Unterschied zwischen den Einkommen der Schuldnerin und ihres Ehemannes liegen. Eine Einklassifizierung in Steuerklasse IV bietet sich somit nicht an.

3

Aufgrund der Berücksichtigung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin in Steuerklasse II verbleibt der Gläubigerin ein höherer pfändbarer Betrag.

4

Die Gläubigerin stellte einen entsprechenden Antrag, nebst Glaubhaftmachung am 18.01.2024.

5

Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. sie äußerte sich innerhalb der festgelegten Frist nicht.

6

Dem Antrag der Gläubigerin war somit zu entsprechen.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Textpassage wurde entfernt