Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Strafbefehl vom 27.03.2024 – 535 Cs 90/24
ECLI:DE:AGK:2024:0327.535CS90.24.00
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. wird gegen E.
wegen Körperverletzung
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden E. die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt E.,
am 00.00.0000 in M.
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
E. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am 00.00.0000 gegen 11:50 Uhr schlug E. der x-jährigen Zeugin A. J. im X. in der V.-straße in 00000 M., in welchem E. zu diesem Zeitpunkt als examinierte Pflegefachkraft angestellt war, zwei Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei E. eine Verletzung der Zeugin billigend in Kauf nahm.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I.
Einlassung E.
II.
Zeugen:
1)
Y. D., 00000 M., Bl. 2 d. Akte
2)
A. J., 00000 M., Bl. 1 d. Akte
3)
W. D., 00000 M., Bl. 3 d. Akte
4)
C. P., 00000 S., Bl. 11 d. Akte
5)
N. R., 00000 M., Bl. 37 d. Akte
6)
T. H., 00000 Q., Bl. 44 d. Akte
Rechtsbehelfsbelehrung
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