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Amtsgericht Köln Urteil vom 28.03.2024 – 160 C 226/22

Abt. 160 · ECLI:DE:AGK:2024:0328.160C226.22.00

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Steuerberatungsvertrag geltend. Die Klägerin ist eine Steuerberatergesellschaft. Die Beklagte ist eine GmbH und beauftragte die Klägerin mit verschiedenen Tätigkeiten.

Die Beklagte befand sich im Jahre 2021 mit der Erstellung und Offenlegung der spätestens zum 31.12.2018 bzw. 31.12.2019 offenzulegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 in Verzug. Am 19.01.2021 ergingen gegen die Beklagte durch das Bundesamt für Justiz wegen Verletzung von Rechnungslegungspflichten für das Jahr 2017 und 2018 Ordnungsgelder in Höhe von 5000,- € bzw. 2500,- €. Unter Fristsetzung von sechs Wochen nach Zustellung der Bescheide wurden der Beklagten die Festsetzung weiterer Ordnungsgelder in Höhe von 5000,- € bzw. 6000,- € angedroht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 19.01.2021 (Blatt 47 ff. der Akte) Bezug genommen.

Am 19.02.2021 beauftragte die Beklagte die Klägerin, für sie die laufende Buchhaltung rückwirkend ab dem 01.01.2020 zu übernehmen. Übernommen werden sollte auch die Abgabe der Steuererklärungen sowie des Jahresabschlusses.

Im Weiteren entschied der Geschäftsführer der Beklagten, der Klägerin die Buchhaltung rückwirkend ab 2017 zu übertragen und diese ferner damit zu beauftragen, die Abschlüsse für 2017 und 2018 nachzuholen. Diesbezüglich wurden der Klägerin durch die Beklage zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt Unterlagen in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang zur Verfügung gestellt. Mit E-Mail vom 03.03.2021 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin der Klägerin Frau L., dass durch die Klägerin auch der Abschluss 2017 und die gesamte Buchhaltung ab 2018 erstellt werden sollten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 03.03.2021 (Blatt 55 der Akte) Bezug genommen.

Am 06.04.2021 wurden durch das Bundesamt für Justiz sodann wegen der weiterhin nicht vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen für die Jahre 2017 und 2018 die angedrohten Ordnungsgelder festsetzt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 06.04.2021 (Blatt 56 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 12.04.2021 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Zeugin L., dass weitere Ordnungsgeldbescheide ergangen seien und die Jahresabschlüsse nunmehr umgehend fertiggestellt werde müssten.

Im Folgenden wurden neben weiteren Arbeiten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 durch die Klägerin erstellt.

Hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnungen, datiert auf den Zeitraum 25.05.2021 und 26.05.2021, ihre Leistungen wie folgt in Rechnung (allesamt beinhaltend 19 % Umsatzsteuer, gemäß § 15 StBVV):

Rechnung vom 25.05.2021, Rechnungsnummer 3485/2021 über 412,22 €

Rechnung vom 25.05.2021, Rechnungsnummer 3486/2021, über 946,53 €

Rechnung vom 26.05.2021, Rechnungsnummer 3538/2021, über 512,89 €

Rechnung vom 26.05.2021, Rechnungsnummer 3539/2021, über 946,53 €

Rechnung vom 26.05.2021, Rechnungsnummer 3540/2021, über 412,40 €

Rechnung vom 26.05.2021, Rechnungsnummer 3541/2021, über 871,56 €

Die den Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten wurden seitens der Klägerin ausgeführt. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Rechnungen wurden verschiedentlich angemahnt, unter anderem mit Schreiben vom 16.03.2022.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung keine Kenntnis von den Ordnungsgeldverfahren gegen die Beklagte gehabt. Entsprechende Unterlagen seien nie zur Verfügung gestellt worden. Kenntnis von den Verfahren habe die Klägerin erst am 12.04.2021 erlangt. Die Beklagte habe die Klägerin vorher nicht hierüber informiert. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Auftrag bestanden, in Hinblick auf drohende oder bereits eingeleitete Ordnungsgeldverfahren schnellstmöglich zur Vermeidung eines solchen Verfahrens die Abschlüsse zu erstellen und/oder diese an das Bundesamt für Justiz weiterzuleiten. Die Klägerin ist im Übrigen der Ansicht, dass die erklärte Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,22 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 946,53 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 512,89 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2021 zu zahlen

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 946,53 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2021 zu zahlen

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,22 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 871,56 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 454,20 Euro an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe eine Pflicht aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Hierzu hat sie zunächst behauptet, sie habe die Ordnungsgeldbescheide vom 19.01.2023 der Klägerin Anfang März zur Verfügung gestellt. Nunmehr behauptet sie, sie habe am 23.02.2021 während des Urlaubs der Zeugin L. zwei Umschläge mit Unterlagen, u.a. auch den Ordnungsgeldbeschlüssen vom 19.01.2021 bei der Klägerin eingeworfen. Der Klägerin wäre eine fristgerechte Offenlegung Jahresabschlüsse möglich gewesen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Beklagte, einem Kleinstunternehmen, dauere nicht mehr als drei Tage. Im Übrigen hätte sie die Möglichkeit gehabt bei dem Bundesamt für Justiz erfolgreich eine Fristverlängerung zu beantragen. Sie habe davon ausgehen können, dass die Klägerin sich zur fristgerechten Fertigstellung in der Lage gesehen habe.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung Zeuginnen O. und D., L. und C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.10.2023 (Blatt 163 ff. der Akte) sowie vom 22.02.2024 (Blatt 236 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag. Gegen die Entstehung der Ansprüche in der Hauptsache erhebt die Beklagte keine Einwände.

Die unstreitigen Vergütungsansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 387 BGB durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Steuerberatervertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB erloschen.

Die Aufrechnung ist vorliegend zwar nicht bereits mangels Bestimmtheit unzulässig. Lediglich bei Fehlen der erforderlichen Bestimmtheit, bleibt die Aufrechnung als unzulässig unberücksichtigt. Haupt- und Gegenforderung müssen individualisiert und als Gegenstände eines Verfügungsgeschäfts hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BeckOGK/Skamel, 1.1.2024, BGB § 388 Rn. 15). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Unschädlich ist das Fehlen einer konkretisierten Tilgungsbestimmung durch die Beklagte. Bestimmtheit kann auch durch Auslegung der Erklärung erreicht werden. Ohne Tilgungsbestimmung ist die Aufrechnung nicht unwirksam; vielmehr ist die Tilgungsreihenfolge nach § 396 Abs. 1 S. 2, § 366 Abs. 2 BGB auslegungsleitend (BeckOGK/Skamel, 1.1.2024, BGB § 388 Rn. 15). Auf diese nimmt die Beklagte vorliegend auch ausdrücklich Bezug.

Die Beklagte hat jedoch gegenüber der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Festsetzung der Ordnungsgelder gemäß Ordnungsgeldbescheiden vom 06.04.2021 durch das Bundesamt für Justiz gegenüber der Beklagten.

Das Gericht vermag eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Klägerin nicht festzustellen.

Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die Beklagte der Klägerin die Ordnungsgeldbescheide vom 19.01.2021 vor Übersendung der E-Mail am 03.03.2021 überlassen hat oder, dass die Beklagte die Klägerin vor der Festsetzung der weiteren Ordnungsgelder über den Erlass der Ordnungsgeldbescheide informierte. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen angesehen ist. Danach ist der Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussagen, der von der nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweis belasteten Beklagten benannten Zeuginnen sind bereits unergiebig. Die Zeugin C. war bereits mit dem vorliegenden Fall nicht betraut und konnte keinerlei erhebliche Angaben zu der Beweisfragen machen. Die Zeuginnen D. vermochte keine Angaben zu der Übergabe von Unterlagen in einem Umschlag zu machen. Sie erinnerte sich lediglich noch an die Überlassung eines Ordners mit Unterlagen und bekundete, dass, wenn sie bei der Durchsicht von Unterlagen gelbe Umschläge gesehen hätte, sie diese auch erfasst habe. Die Zeugin O., eine Freundin des Geschäftsführers der Beklagten, vermochte zwar zu bekunden, dass sie bei dem Geschäftsführer der Beklagten an einem Dienstag Ende Februar 2021 „einen dickeren Packen mit Unterlagen“ gesehen habe, bei dem auch „gelbe angetackerte Umschläge“ dabei gewesen seien. Diese habe der Geschäftsführer der Beklagten sodann in einen Umschlag gesteckt, um sie zu seinem Steuerberater bringen zu wollen. Er habe sich dann aufgeregt über den Steuerberater, weil er wegen diesem ein Paar Tauend Euro Strafe zahlen müsse. Letztlich konnte die Zeugin O. jedoch keinerlei Angaben dazu machen, um welche Unterlagen es sich bei den Schreiben mit den gelben angetackerten Umschlägen gehandelt habe und, welche Unterlagen für den Steuerberater durch den Geschäftsführer der Beklagten zusammengestellt worden waren. Hierbei erklärte sie glaubhaft, dass sie sich die Unterlagen nicht näher angeschaut habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin O. gelbe Umschläge wahrgenommen haben will, kann nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um die förmlich zugestellten Ordnungsgeldbescheide handelt. Letztlich konnte die Zeugin O. auch nicht bekunden, ob der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich Unterlagen bei der Klägerin eingeworfen hat. Die Zeugin O. verblieb in der Wohnung und konnte daher nicht wahrnehmen, ob durch den Geschäftsführer der Beklagten Unterlagen bei der Klägerin eingeworfen worden sind. Die Zeugin L. hatte ebenfalls keinerlei Erinnerung an die Überlassung der Ordnungsgeldbescheide durch die Beklage oder daran, ob am 19.01.2021 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden habe. Zu irgendeinem Zeitpunkt habe ein Ordnungsgeldbescheid vorgelegen und dann sei man auch tätig geworden und hätte die Jahresabschlüsse erstellt. Im Hinblick auf die Aussage der Zeugin L. ist - anders als die Beklagte im nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.02.2024 meint - auch das einfache Bestreiten des Zugangs der Ordnungsgeldbescheide vom 19.01.2021 nicht als unzulässig zu werten. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin spätestens im April über das Vorliegen von Ordnungsgeldbescheiden informiert worden ist. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sich der Geschäftsführer an dem besagten Dienstag laut Daten seiner Smartwatch an der Anschrift der Klägerin befunden hat, war nicht nachzugehen. Denn dies ist bereits kein geeignetes Beweismittel für den Beweis der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich die Ordnungsgeldbescheide bei der Klägerin eingeworfen hat. Ob sich der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift der Klägerin befunden hat, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Jedenfalls ohne Überlassung der Ordnungsgeldbeschlüsse oder positive Kenntnis von dem Erlass der Bescheide musste die Klägerin jedoch nicht davon ausgehen, dass neben den bereits offensichtlich seit längerer Zeit abgelaufenen Fristen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse weitere Fristen für die Beklagte liefen und die Angelegenheit sich für die Beklagte als besonders eilbedürftig darstellte. Auch die Beklagte trafen als Mandantin der Klägerin Mitwirkungspflichten. „Zu den Kardinalpflichten für den Mandanten gehört es - neben der späteren Erfüllung des Honoraranspruchs - für den Berater Grundlagen zu schaffen, die für dessen Tätigwerden erforderlich sind. Insoweit muss er Unterlagen, Belege, Urkunden (…) zur Verfügung stellen und den Berater zutreffend und vollständig über den Sachverhalt informieren. Der Berater kann sich auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten verlassen. Gleichfalls kann er darauf vertrauen, dass die ihm übergebenen Unterlagen richtig und vollständig sind“ (Koslowski, in: BeckStB-HdB 2023/2024, U. Steuerberatungsvertrag Rn. 23, beck-online). Die Klägerin musste daher nicht aktiv nach dem Vorliegen von Ordnungsgeldbescheiden fragen, sondern durfte insoweit darauf vertrauen, dass die Beklagte sie umfassend über den Sachverhalt unterrichtet hatte. Auch aus der am 03.03.2021 an die Zeugin L. übersandte E-Mail ergibt sich keine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit. Ein schadensursächliches Verhalten des Beraters kann im Übrigen nur dann vorliegen, wenn er den Mandanten in irgendeiner Weise von der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen abgehalten hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei den Offenlegungspflichten handelt es sich zudem um originäre Pflichten der Beklagten. Dem Geschäftsführer waren sowohl der Ablauf der gesetzlichen Fristen als auch der drohende Ablauf der Fristen im Ordnungsgeldverfahren hinlänglich selbst bekannt. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin war die gesetzte Nachfrist bereits kurz vor dem Ablauf.

Die Zinsentscheidungen hinsichtlich der Hauptforderungen folgen aus §§ 286 Abs. 3, 288 BGB. Die Primäraufrechnung der Beklagten richtet sich lediglich gegen die Hauptforderungen, so dass die Entstehung der Nebenforderungen weiterhin zu prüfen ist. Die Tatsache, dass § 7 StBVV die Fälligkeit der Vergütung des Steuerberaters regelt, führt nicht dazu, dass dass der Mandant sich automatisch bereits mit Erstellung der Rechnung in Verzug befindet. Die Erstellung einer Mahnung ist insoweit nicht gemäß § 286 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung einer Leistungsfrist entbehrlich. Mit der Fälligkeit wird die Vergütung unter Beachtung von § 9 einforderbar (Eckert/Warttinger, 7. Aufl. 2023, StBVV § 7 Rn. 8). Aus der Fälligkeit der Forderung folgt jedoch nicht automatisch der Eintritt von Verzug. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht dargetan.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Zinsentscheidung folgt insoweit aus §§ 288 Ab. 1, 291 BGB. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten waren die Zinsen jedoch nur im tenorierten Umfang geschuldet. Bei den Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung. Denn für die Annahme einer Entgeltforderung ist erforderlich, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung gerichtet ist. Die Leistung muss dabei in der Lieferung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (BeckOGK/Dornis, 1.10.2022, BGB § 286 Rn. 201). Dies ist bei den als Verzugsschaden geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.

Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 23.02.2024 bot keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die mündliche Verhandlung war insbesondere nicht wiederzueröffnen, weil einer der Parteien die Schriftsätze von 04.07.2023, vom 12.07.2023, vom 21.07.2023 oder vom 06.09.2023 möglicherweise nicht vorliegen könnten. Hierbei handelt es sich zunächst lediglich um Schriftsätze ohne jeglichen Sachvortrag, wie Terminsverlegungsanträge oder die Anfrage, ob eine verkündete Entscheidung oder ein Schriftsatz der Gegenseite vorliegen. Selbst wenn einer der Parteien ein solcher Schriftsatz nicht vorliegen sollte, so ist dies nicht von Relevanz. Die Schriftsätze wurden im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2023 erörtert. Im Übrigen wurde durch die Beklagte im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung auch ohne vorherige Rüge des Fehlens von Schriftsätzen streitig zur Sache verhandelt. Die nunmehrige Rüge ist verspätet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.101,95 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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