Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2024 – 902b OWi 38/24

ECLI:DE:AGK:2024:0429.902B.OWI38.24.00

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).