Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2024 – 902b OWi 38/24
ECLI:DE:AGK:2024:0429.902B.OWI38.24.00
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).