Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 30.04.2024 – 267 C 165/23

Abt. 267 · ECLI:DE:AGK:2024:0430.267C165.23.00

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.10.2020 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des PKWs, amtliches Kennzeichen N01, geltend.

Die Klägerin ist im Bereich zwischen Augsburg und München-Allach für den Betrieb und die Erhaltung der BAB 8 zuständig. Dieser Autobahnabschnitt wird als Konzessionsgegenstand bezeichnet; vgl. § 5.1 des Konzessionsvertrages. Der hierfür maßgebliche W. Vertrag wurde zwischen der Klägerin und der Y. geschlossen.

Die Klägerin wird in diesem Vertrag als “T.“ bezeichnet. Ausweislich der Präambel wird die Klägerin durch diesen Vertrag berechtigt und verpflichtet, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement des Konzessionsgegenstandes zu übernehmen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen folgt aus § 24 des W. Vertrages. Die Klägerin macht somit eigene Rechte aus dem W. Vertrag mit der Y. geltend, welche diese Rechte wiederum aus §§ 24.1 und 24.2 des Konzessionsvertrages als eigene Rechte an die Klägerin abgetreten hat.

Gemäß § 21 des W. Vertrages wird der Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungspflicht die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übertragen. Gem. § 24 ist die Klägerin im Fall von höherer Gewalt und/oder Drittgewalt zur Wiederherstellung bzw. Instandsetzung verpflichtet, sofern die beschädigte Leistung wie hier Umfang ihrer Leistungspflicht ist. Dies gilt auch für den Fall der Beeinträchtigung des Konzessionsgegenstandes. Gem. § 32 Ziff. 1.2 ist die Klägerin ferner verpflichtet, alles Erforderliche und Notwendige zu tun, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Konzessionsstrecke jederzeit zu gewährleisten.

Ausweislich Ziff. 2.2.10 des W. Vertrages, „Betrieb“, wiederum ist die Klägerin verpflichtet, alle Maßnahmen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung des Konzessionsgegenstandes erforderlich sind, durchzuführen. Die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht wurde der Y. als Konzessionsnehmer übertragen; vgl. § 21 des Konzessionsvertrages.

Die Aktivlegitimation der Y. wiederum ergibt sich aus dem Konzessionsvertrag mit der BRD, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum durch die Autobahndirektion Südbayern. Ausweislich Ziff. 24.2 werden die Ansprüche des Konzessionsgebers an den Konzessionsnehmer abgetreten. Die Verpflichtung der Y. zur Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands wiederum ergibt sich aus § 24.1 des Konzessionsvertrages.

Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen wird bestätigt durch die Abtretungsverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser wiederum vertreten durch die Autobahndirektion Südbayern und der Y., vertreten durch den Geschäftsführer X. U., vom 30.01.2012 und deren Bestätigung hierzu vom 16.07.2014; sowie aus dem Abtretungsvertrag zwischen der Y. und der Klägerin vom 08.02.2012. Gegenstand dieser Abtretungsverträge sind alle zivilrechtlichen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen, welche im Rahmen von § 24 des Konzessionsvertrages gegenüber Dritten aufgrund der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Konzessionsgegenstandes erstattungsfähig sind und die der Konzessionsgeber dadurch erlangt, dass jene Dritte den Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraums ganz oder teilweise beschädigen, zerstören oder in sonstiger Weise beeinträchtigen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig.

Das Beklagtenfahrzeug kollidierte nach einem Fehler beim Spurwechsel mit dem an der Abzweigung der A 8 zur A 99 angebrachten Aufpralldämpfer und beschädigte diesen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin nahm deshalb umfangreiche Absicherungs-, Reinigungs- und zusammen mit der Firma V. Instandsetzungsmaßnahmen vor. Die Kosten hierfür machte sie mit Rechnung Nr. N02 vom 21.12.2020 über 13.510,08 € geltend. Umsatzsteuer auf die von ihr geltend gemachten Kosten hat die Klägerin zunächst nicht geltend gemacht. Die Beklagte erstattete diese Kosten vollumfänglich.

Das Bundesministerium der Finanzen schrieb mit Schreiben vom 30.03.2022 unter II. u.a. Folgendes:

„12.

Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. „A-Modell“ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater („Konzessionsnehmer“) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar.

13.

Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachunternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durchzuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die entsprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer insoweit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunternehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer.“

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auf die Rechnung vom 21.12.2020 über 13.510,08 € netto auch Umsatzsteuer in Höhe der Klageforderung zu erstatten sei. Sie ist aufgrund des genannten Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.03.2022 nunmehr der Ansicht, sie sei verpflichtet, die Umsatzsteuer aus dem Schadensfall an das Finanzamt abzuführen, so dass diese von der Beklagten zu zahlen sei. Sie habe als Nachunternehmerin gegenüber der Konzessionsnehmerin bzw. der Bundesrepublik Deutschland Leistungen erbracht, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Die Klägerin beansprucht daher aus dem Rechnungsbetrag der Rechnung vom 21.12.2020 nunmehr auch die Umsatzsteuer in Höhe von 16%, mithin einen Betrag von 2.161,61 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie die Klägerin 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2023 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 308,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet sei.

Es fehle an einer einen entsprechenden Umsatzsteueranteil ausweisenden, den Voraussetzungen des § 14 UStG genügenden Rechnung.

Das Bundesministerium der Finanzen könne nicht durch eine Umbenennung von Schadensersatzleistungen Dritter als „Entgelt“ zugunsten des Konzessionsnehmers entgegen der bisherigen Rechtslage den Anfall von Umsatzsteuer kreieren. Hiergegen spreche bereits die fehlende Bestimmtheit von Leistung und Gegenleistung.

Der Konzessionsgeber habe ihm zukünftig entstehende Schadensersatzforderungen an den Konzessionsnehmer, die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin, abgetreten. Daher könne die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin weder auf eigene Leistungen noch auf Leistungen von ihr mit der Schadenbeseitigung beauftragter Dritter Umsatzsteuer verlangen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB (vgl. insgesamt auch LG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2023 - 13 S 147/23; AG Köln, Urteil vom 25.08.2023 - 275 C 187/22; AG Köln, Urteil vom 03.07.2023 - 268 C 184/22).

Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% sind unstreitig.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache auch die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.03.2022, ist jedoch vorliegend keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleichs der Klägerin zu ersetzen wäre.

Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. solche Umsätze in Bezug auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Soweit es sich dabei jedoch um Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, kann der jeweilige Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Sie fällt dann nicht i. S.v. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an.

Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird, wird derzeit in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.

So haben unter anderen die Amtsgerichte Neuruppin (Urteil vom 09.05.2023, 45 C 3/23), Augsburg (Urteil vom 27.04.2023, 15 C 375/23), Göttingen (Urteile vom 05.05.2023, 24 C 1/23 sowie Urteil vom 29.03.2023, 28 C 20/23) und Oranienburg (Urteil vom 27.03.2023, 20 C 247/22) sich der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen angeschlossen und den Anfall der Mehrwertsteuer in Konstellationen wie der vorliegenden bejaht. Begründet wird diese Ansicht damit, dass ein Schaden am Eigentum der - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten - Bundesrepublik Deutschland entstehe und die Klägerin eine Leistung an diese erbringe, wenn sie entsprechende Schadensbeseitigungsmaßnahmen durchführt. Die Klägerin macht bei dieser Betrachtungsweise lediglich einen - zweifach - abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland geltend, der konsequenterweise seinen Umfang durch die Abtretung nicht ändert.

Dieser Sichtweise ist indes mit der Gegenansicht nicht zu folgen. Bei Auslegung der Vertragsverhältnisse und der sich hieraus ergebenden Pflichten ist im Hinblick auf die Mehrwertsteuer auf die vertraglichen Verhältnisse zwischen der Klägerin, der Konzessionsnehmerin und der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

Danach erbringt die Klägerin schon nach der vertraglichen Ausgestaltung als Nachunternehmerin keine Leistungen an die Eigentümerin der Autobahn, sondern ist vertraglich allein der zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmerin zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet (vgl. hierzu Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 19.07.2023, 32 C 39/23). Es ist demnach bereits zu einer vertraglichen Beziehung zwischen Eigentümer der Autobahn und Klägerin nicht vorgetragen, welche darlegen würde, dass die Klägerin hier eine Leistung an die Bundesrepublik erbringen würde. Vielmehr erfolgt ein Leistungsaustausch allenfalls im Verhältnis zur Konzessionsnehmerin, welche ihrerseits jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass die Mehrwertsteuer nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anfällt.

Darüber hinaus obliegt nach der vertraglichen Ausgestaltung die Verkehrssicherungspflicht der Klägerin bzw. der Konzessionsnehmerin. Dies ergibt sich aus den vertraglichen Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Konzessionsnehmerin und der Klägerin (vgl. § 21 des W. Vertrages). Nach den vertraglichen Absprachen hat die Konzessionsnehmerin die Verkehrssicherungspflicht für den Streckenabschnitt der Autobahn übernommen und ist nach den vertraglichen Absprachen verpflichtet, etwaige Schäden in eigenem Namen und auf eigene Kosten zu beseitigen (vgl. § 24 des Konzessionsvertrages).

Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung, die Reparatur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen, tritt der Schaden aber unmittelbar bei demjenigen ein, dem diese Pflicht obliegt. Damit macht die Klägerin gegenüber den Schädigern eigene Ansprüche und nicht lediglich abgetretene der Bundesrepublik Deutschland geltend.

Mit einer vergleichbaren Frage hat das OLG Brandenburg sich für den Fall des Leasings mit Urteil vom 22.08.2019 - 12 U 11/19 - juris beschäftigt: Umgekehrt zu der hier vorliegenden Fallkonstellation ging es dort um die Frage, ob für die Reparatur eines Fahrzeuges, das im Eigentum eines zum Vorsteuerabzug berechtigten Leasinggebers und Eigentümers stand, vom Schädiger Mehrwertsteuer zu zahlen sei, wenn der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasingnehmer vertraglich gegenüber dem Eigentümer zur Reparatur in eigenem Namen und auf eigene Kosten verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt in der Entscheidung aus, dass in dieser Konstellation der Schaden beim Leasingnehmer, der die vertragliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung eingegangen sei, eintrete und insbesondere mit Blick auf die Mehrwertsteuer darauf abzustellen sei, ob dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Dieser Argumentation ist zu folgen, da bei der gegenteiligen Betrachtungsweise künstlich ein Leistungsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber erschaffen würde. Es spricht weiterhin nichts dafür, das Verhältnis zwischen Konzessionsnehmer (bzw. dem entsprechend verpflichteten Nachunternehmer) und Konzessionsgeber anders zu beurteilen als das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasingeber. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten sowie das Interessenverhältnis sind vielmehr vergleichbar (vgl. Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2023, 268 C 184/22).

Bei der Frage nach dem Anfall der Mehrwertsteuer ist mithin nicht auf den Eigentümer, sondern auf denjenigen abzustellen, der aufgrund eigener Verpflichtung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt. Dies ist im streitgegenständliche Fall die Klägerin, weil sie sich - ähnlich wie ein Leasingnehmer - vertraglich zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten und im eigenen Namen verpflichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt die Klägerin durch die Reparatur eines Streckenabschnitts keine Leistung an den jeweiligen Vertragspartner (so bereits AG Köln, Urteil vom 25.08.2023 - 275 C 187/22; insgesamt AG Köln, Urteil vom 25.08.2023 - 275 C 187/22).

Diese Auffassung hat das Landgericht Köln bestätigt (LG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2023 - 13 S 147/23).

Der Einwand der Klägerin, die Klägerin habe ihrerseits mit der Wiederherstellung des Schadens zugleich ihre Verbindlichkeiten aus dem W. Vertrag gegenüber der Konzessionsgeberin erfüllt habe, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung

Nah dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2022 stellen sich die durchgeführten Maßnahmen eines Privaten, der den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat (A-Modell) zur Beseitigung, Absicherung, Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher zwar als Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber dar. Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, stellen sich als zusätzliches Entgelt für seine steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar. Dies gilt nach dem zitierten Schreiben jeweils ebenso für Nachunternehmer, wie der Klägerin, die von dem Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Konzessionsvertrag eingesetzt wurde.

Gleichwohl kann die Klägerin im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten keinen entsprechenden Betrag in Höhe der Umsatzsteuer auf den von der Beklagten gezahlten Nettobetrag verlangen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Umsatzsteuer, die im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses der Klägerin zur Konzessionsnehmerin und auf die für sie zu erbringende Gesamtleistung gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1. 10 Abs. 1 S. 1 UstG anfiele, bezogen auf eine Teilleistung (hier: die Maßnahmen der Wiederherstellung des Konzessionsgegenstands nach den streitgegenständlichen Unfällen) überhaupt abtrennbar geltend gemacht werden könnte. Denn die Klägerin bekommet nur für die Gesamtheit aller Einzelleistungen ein einheitliches Entgelt, so dass es sich um einen urmsatzsteuerrechtlich einheitlichen Vertrag handelt, in dem die Leistungen untrennbar miteinander verbunden sind.

Auch ist zweifelhaft, ob eine anfallende Umsatzsteuer auf eine Teilleistung der KIägerin an ihre Vertragspartnerin "zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" i.S.d. § 249 BGB erforderlich ist. Anders als in den Konstellationen, in denen die Umsatzsteuer z.B. unmittelbar mit der Inanspruchnahme dritter Unternehmer zur Reparatur der von dem Schädiger zerstörten Sache anfällt ­ insoweit war die Klägerin unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt -, hätte die von der KIägerin ggfls. abzuführende Umsatzsteuer ihre Grundlage in den besonderen vertraglichen Regelungen der allgemeinen Schadensabwicklung mit der Konzessionsnehmerin und der Konzessionsgeberin (Konzessionsvertrag mit der Bundesrepublik). Die behauptete Umsatzsteuerpflicht beruht auf vertraglicher Vereinbarung (mit der Konzessionsnehmerin) und nicht auf schadensrechtlicher Grundlage.

Zudem steht eine Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer aufgrund des Schreibens des Finanzministeriums nicht fest. Denn bei den dort genannten Regelungen handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung. Mangels Rechtsnormqualität besteht eine Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) grundsätzlich nicht. Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig lediglich eine Innenwirkung; sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 80). Verwaltungsvorschriften können in der Regel weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (BFH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - IV B 28/06, zit. bei juris).

Schließlich greift der Einwand der Klägerin, dass sie Umsatzsteuer auf von ihr erbrachten Leistungen abführen müsse, ebenfalls nicht durch. Ob und inwieweit die Klägerin Umsatzsteuer für die von ihr zu erbringenden Vertragsleistungen gegenüber der generell abzuführen hat, und ob sie insoweit ganz oder zum Teil vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann dahinstehen. Dass die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in welchem die Klägerin die Leistung ausgeführt hat, vorliegend im Jahr 2020, ist ebenfalls ohne Belang. Denn es ist unstreitig, dass die Finanzbehörden der Klägerin eine in dem Schreiben des Finanzministeriums erwähnte Umsatzsteuer auf ein zusätzliches Entgelt für ihre steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer in Höhe des von der Beklagten als Schadensersatz gezahlten Nettobetrages bislang nicht gefordert haben und die Klägerin diese auch nicht gezahlt hat. Die Klägerin hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass sie eine entsprechende Unisatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt hat. Vielmehr geht aus dem Vortrag der Klägerin lediglich hervor. dass sie aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen davon ausgeht, dass sie eine entsprechende Umsatzsteuer bereits 2020 hätte in Rechnung stellen und abführen müssen. Die Steuerbescheide der Ertragsteuern der Klägerin bzw. der Y. für 2020 liegen noch nicht vor. Eine entsprechende Umsatzsteuer wurde gegenüber dem Finanzamt bislang noch nicht abgeführt. Unerheblich ist, dass die Klägerin für das Jahr 2019 bereits eine um die Umsatzsteuer korrigierte Erklärung an das Finanzamt J. abgab und diese Umsatzsteuer abführte, denn der vorliegende Sachverhalt betrifft nicht das Jahr 2019, sondern das Jahr 2020. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben des für die Klägerin zuständigen Finanzamts J. vom 13.02.2023. Zwar schätzt dieses Finanzamt - offenbar ähnlich eines eingeholten Gutachtens -, dass die Verwaltungsanweisung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018 Anwendung finden dürfte, da die entsprechenden Veranlagungszeiträume noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden. Daraus ergibt sich aber gerade, dass die Rechtslage nicht endgültig geklärt und eine entsprechende Umsatzsteuer bislang nicht erhoben worden ist. Dies gilt für die eigenen Leistungen der Klägerin infolge des Unfalls ebenso wie für die in diesem Rahmen tätig gewordenen Drittfirmen. Die Erstattung einer fiktiven Umsatzsteuer scheidet aber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BG aus (so auch AG Dachau Endurteil v. 14.6.2023 - 2 C 666/22, BeckRS 2023, 13378).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihr Anspruch - die Bundesrepublik war unstreitig Eigentümerin des Konzessionsgegenstands - daher inkl. MwSt. auf die Klägerin übergegangen sei, so greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Vorliegend hat eine Schadensverlagerung dergestalt stattgefunden hat, dass durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Konzessionsgeberin) und der Konzessionsnehmerin, bzw. im Weiteren durch den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag, in dem die Wiederherstellung bzw. Instandsetzungspflicht des Konzessionsgegenstands u.a. bei Drittschäden auf die Klägerin übertragen wurde, der Schaden bei der wiederherstellungspflichtigen Klägerin und nicht bei der Bundesrepublik als anspruchsberechtigter Eigentümerin entstanden ist (AG Dachau, Endurteil v. 14.6.2023 - 2 C 666/22, BeckRS 2023, 13378). Daher macht die KIägerin nach Abtretung gleichwohl einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit kann die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. Da die Geltendmachung eines fremden Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gerade gewährt wird, um einem Dritten Ersatz zu verschaffen, ist es folgerichtig, den Anspruch in der Regel am wirklichen Schaden dieses Dritten zu orientieren (Staudinger/Höpfner Vorbem. Zu §§ 249 ff. BGB, 2021, Rn.70, MüKo/Oetker 9. Aufl. 2022, § 249, Rn.298). Dem Schädiger gegenüber ist dies auch deshalb gerechtfertigt, weil es ihm andererseits zugutekommt, wenn der Schaden des Dritten niedriger ist, als er beim unmittelbar Verletzten wäre, und weil er durch die Anrechnung des Mitverschuldens sowohl des Vertragspartners als auch des Dritten begünstigt wird (Staudinger, a.a.O.).

Diese Auffassung vermischt auch nicht in unzulässiger Weise die Frage nach einem Schaden der Bundesrepublik Deutschland mit der Zahlung als Entgelt für die Wiederherstellung gemäß §10 Abs. 1 S. 2 UStG. Vielmehr geht das Amtsgericht - wie zuvor ausgeführt - davon aus, dass ein eigener Schaden der Eigentümerin in Bezug auf den Konzessionsgegenstand infoIge des Unfalls durch die vorangegangene Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin gerade nicht entstanden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass eine Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 Abs. 2 BGB nur dann zu ersetzen ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen und der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss der Geschädigte sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs abziehen lassen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, die ggf. angefallene Umsatzsteuer auf die für die Klägerin erbrachten Leistungen durch tätig gewordenen Drittfirmen im Grundsatz nicht als ersatzfähigen Schaden anzusehen, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Soweit die Klägerin die Vergleichbarkeit der Schadensverlagerung von der Eigentümerin zur Klägerin mit einem Leasingnehmer kritisiert, der sich - ähnlich wie die Klägerin - vertraglich zur Übernahme aller Reparaturkosten auf eigenen Namen gegenüber dem Leasinggeber und eigentlich Berechtigtem verpflichtet habe, so mag im Ergebnis dahinstehen, ob eine entsprechende Analogie in Bezug auf den vorliegenden Fall durchschlagend ist. Denn jedenfalls besteht - anders als im vorliegenden Fall - regelmäßig ein eigener Schaden des Leasingnehmers bereits in dem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Leasingobjekts. Dass die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aufgrund der Grundsätze zum Vorteilsausgleich nur bei fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug, besteht, lässt sich zitierten Entscheidung (OLG Brandenburg, Urt. vom 22.08.2019, 12 U 11/19. zit. bei juris) für den vorliegenden Fall jedoch gleichwohl entnehmen (so insgesamt LG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2023 - 13 S 147/23).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 2.161,61 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

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