Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 16.05.2024 – 612 Ls 101/23
ECLI:DE:AGK:2024:0516.612LS101.23.00
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, die näher bezeichnete Armbanduhr der Marke Patek Philippe einzuziehen, wird zurückgewiesen
G r ü n d e :
(abgekürzt entsprechend § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
Die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung der am 19.10.2022 auf dem Flughafen Köln Bonn bei der Einreise des Einziehungsbeteiligten aus der Türkei sichergestellten Armbanduhr der Marke Patek Philippe (Serien-Nr. xxx) gemäß den §§ 76a Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 1 f, 261 StGB, 435 ff. StPO liegen nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der deliktischen Herkunft der Uhr überzeugt. Der vom Einziehungsbeteiligten dargelegte Kauf vom Zeugen L. erscheint im Zustandekommen („spontan“) und der Abwicklung (Finanzierung über zwei Darlehen) zwar ungewöhnlich, aber andererseits gerade deswegen keineswegs ausgeschlossen. Umgekehrt hat die Beweisaufnahme eine von der Staatsanwaltschaft angenommene klassische Kuriertätigkeit des Einziehungsbeteiligten nicht bestätigen können.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.
Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens: 85.000,- € (aktueller Wert der Uhr)
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle