Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 17.05.2024 – 276 C 179/23
ECLI:DE:AGK:2024:0517.276C179.23.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24,3 % und die Beklagte zu 75,7 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietwagenkosten.
Am 07.02.2020 kam es zu einem Verkehrsunfall, infolge dessen das Fahrzeug des Herrn L. P. (im Folgenden: der Geschädigte) beschädigt wurde. Der Unfallhergang und die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind zwischen den Parteien unstreitig.
Mit Schreiben vom 10.02.2020 wies die Beklagte den Geschädigten darauf hin, dass sofern ein Mietwagen benötigt werden sollte, eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Mietwagenklasse seines verunfallten Fahrzeugs zu einem Tagespreis von 39,00 € brutto inklusive aller Nebenkosten durch telefonische Anfrage bei der Beklagten erfolgen könne. In dem Schreiben wies die Beklagte zudem auf die besonders teuren Unfallersatztarife hin sowie dass diese von der Beklagten grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Der Geschädigte mietete für die Dauer des unfallbedingten Ausfalles seines eigenen Fahrzeuges für 4 Tage, vom 17.02.2020 bis zum 20.02.2020, bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Außerdem trat er seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte ihm zum 21.02.2020 eine Rechnung i.H.v. 489,41 €. Die Beklagte glich einen Betrag i.H.v. 192,00 € aus.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2020 unter Fristsetzung bis zum 17.03.2020 zur Zahlung auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 297,41 € gegen die Beklagte. Sie behauptet, der Geschädigte habe eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit jeweils 0,00 € Selbstbeteiligung vereinbart. Das verunfallte Fahrzeug sei in Mietwagenklasse 3 einzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 297,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 81,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Geschädigte habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Dieser habe einen Mietwagen zu einem günstigeren Tarif anmieten können und müssen.
Sie bestreitet, dass eine Selbstbeteiligung unter 500,00 € wirksam vereinbart worden sei. Der Geschädigte habe außerdem durch den Stillstand des Fahrzeuges Eigenaufwendungen gespart, welche mit 10-15% berechnet werden müssten. Das verunfallte Fahrzeug sei in Mietwagenklasse 2 einzuordnen. Die Position Winterreifen sei nicht erstattungsfähig. Die / Zustellung bzw. Abholung des Mietfahrzeuges sei außerdem nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin als Mietwagenunternehmen dürfe keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Weiterhin sei nur eine 1,3 Gebühr anzusetzen, keine 1,5 Gebühr. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Kosten des Rechtsanwalts ausgeglichen habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 225,23 €.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Ursprünglich hatte die Beklagte der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 417,23 € zu erstatten. Hierauf hat die Beklagte bislang 192,00 € gezahlt.
1) Einem Geschädigten steht wegen Beschädigung einer Sache der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderliche Geldbetrag zu. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer entstanden sind. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.02.2019, VI ZR 141/18 -juris). Dabei kommt es darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az. 9 U 142/15, MDR 2016, 516 f.). Das bedeutet, dass der Geschädigte grundsätzlich nur die Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen (LG Essen, Urteil vom 06.01.2017, 11 O 271/15).
In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO schätzt das Gericht diesen Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Anmietorts ergibt. Das Zugrundelegen dieser Schätzgrundlage entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 1. August 2013 - I-15 U 9/12 -, juris). Das Gericht erachtet die Schätzgrundlage unter Abwägung der für und gegen die beiden Listen sprechenden Argumente als am ehesten geeignet, zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu gelangen. Denn die isolierte Betrachtung einer der beiden Listen spiegelt die Verhältnisse des Marktes nach Einschätzung des Gerichts aufgrund folgender Erwägungen nicht hinreichend wider: Gegen eine isolierte Anwendung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ist anzuführen, dass zur Ermittlung der dortigen Werte ganz überwiegend auf Internetangebote zurückgegriffen wird, welche jedoch in der Unfallsituation nicht jedem Geschädigten zugänglich sind. Ferner legt die Erhebung eine 1-wöchigen Vorbuchungsfrist zugrunde. Diesen Einwänden sehen sich die Erhebungen der Schwacke-Liste nicht ausgesetzt. Die dortigen Erhebungen sind zudem örtlich genauer gefasst, da sie dreistellige Postleitzahlengebiete benennen, während die Fraunhofer-Liste hier lediglich zweistellige Gebiete umfasst. Einer isolierten Anwendung der Schwacke-Liste lässt sich hingegen entgegenhalten, dass die Ermittlung der dort erfassten Werte nicht anonym erfolgt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Erhebung möglicherweise Manipulationen in dem Sinne unterliegt, dass teilweise bewusst höhere Preise für die Anmietung genannt werden als sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Ergebnisse der Schwacke Erhebung liegen häufig ganz erheblich über den Werten der Fraunhofer Liste. Dass die Ergebnisse der beiden Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an ihrer grundsätzlichen Eignung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Richter nur als Grundlage für die Schätzung von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Das Gericht erachtet eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen.
2) Die Anwendung dieser Listen kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09).
a) Nach § 254 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Ansetzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. vom 12.02.2019, VI ZR 141/18 - juris). Es liegt auf der Hand, dass ein verständiger Mensch sich bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das günstigere Angebot entscheiden würde, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters gibt. Dies gilt auch dann, wenn das günstigere Angebot auf der Vermittlung der Haftpflichtversicherung des Schädigers beruht (BGH, Urt. vom 26.04.2016, VI ZR 563/15; BGH, Urt. vom 12.02.2019, VI ZR 141/18 - juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob den von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Anmietmöglichkeiten Sonderkonditionen zugrunde lagen.
b) Dass die Beklagte den Geschädigten vor Anmietung des Mietwagens auf ein solches, kostengünstigeres Angebot wirksam verwiesen hat, steht hier zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Vorliegend trägt die Beklagte vor, eine wirksame Verweisung läge in dem Schreiben vom 10.02.2020.
Dieses Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass ein VW Polo zu einem Tagespreis von 39,00 € brutto angemietet werden kann, inklusive aller Kilometer, Winterreifen, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung/Vollkasko mit max. 350 € Selbstbeteiligung. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie den Geschädigten jedoch auch darüber informieren müssen, ob das Ersatzfahrzeug auch mit einer geringeren Selbstbeteiligung erhältlich gewesen wäre und wenn ja, wie hoch die Kosten bei einer Reduzierung auf 0,00 € Selbstbeteiligung wären. Der Geschädigte hat ausweislich des Mietvertrags (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 10 d.A.) eine Selbstbeteiligung von 0,00 € vereinbart. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert und erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein.
3) Soweit die Schätzung der Mietwagenkosten somit anhand der Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen ist, erfolgt die Berechnung unter Anwendung der für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Da die Fraunhofer Tabelle keinen Modus ausweist, ist das arithmetische Mittel beider Tabellen zugrunde zu legen. Für die Berechnung ist grundsätzlich die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen.
Der Geschädigte durfte den Mietwagen vorliegend für 4 Tage anmieten. Die Anmietung ist erforderlich, solange der Geschädigte unfallbedingt sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung hatte. Die Anmietdauer setzt sich zusammen aus der Dauer der Nutzungsentziehung nach dem Unfall bei fahrunfähigen Fahrzeugen, der Dauer der Gutachtenerstattung, einer angemessenen Prüfungsfrist und anschließend der Reparaturdauer einschließlich derjenigen Zeit, die die Bestellung von Ersatzteilen in Anspruch nimmt. Die Anmietdauer wird vorliegend durch die Beklagte nicht bestritten.
Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Hier wurde ein Fahrzeug der Klasse 2 angemietet. Die Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges ist streitig. Die Klägerin trägt vor, das verunfallte Fahrzeug gehöre der Mietwagenklasse 3 an. Die Beklagte hat dies substantiiert bestritten. Weiterer Vortrag bzw. ein Beweisantritt der beweisbelasteten Klägerin erfolgte nicht.
Soweit ein dem beschädigten Fahrzeug klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird, muss sich der Geschädigte nach Ermittlung des Normaltarifs einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen. In Abweichung zu der bisherigen Rechtsprechung schließt das Amtsgericht sich der Rechtsprechung des OLG Köln an und bemisst den Abzug für ersparte Eigen-aufwendungen mit 4 % der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick auf die üblicherweise zu erwartende äußerst geringe Abnützung im Rahmen des Anmietzeitraumes als angemessen aber auch ausreichend. Die überwiegenden Kosten, wie beispielsweise Steuern und Versicherungen, werden durch die kurzzeitige Anmietung eines Ersatzwagens nicht berührt (Vgl. OLG Köln Urteil 01.08.2013, I-15 U 9/12; Urteil 10.11.2016, I- 15 U 59/16; Urteil 14.07.2016, I - 15 U 27/16, juris).
Danach ergibt sich vorliegend die nachfolgende Berechnung für die Grundmietkosten:
PLZ 53347; Fahrzeugklasse 2
Grundpreis Schwacke Liste (552,92 € / 7 x 4)
315,96
Grundpreis Fraunhofer Liste (24,05 € x 4)
96,20 €
Arithmetisches Mittel (-4%)
197,84 €
4) Bei der Schätzung, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich sind, ist bei dem Vergleich zu den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhoferliste ergebenden Werten ein 20%iger Aufschlag auf die Normaltarife zu berücksichtigen.
Hierzu führt das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 04.08.2020, Az. 11 S 193/19 aus:
„Die Berechtigung eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und die infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris). Solche unfallbedingten Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages, wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.).“
Dass vorliegend die Mietzeit flexibel war, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, in dem als Mietende „Reparaturdauer/Ersatzbeschaffung“ angegeben wurde.
5) Eine Vergütung von Zusatzleistungen kann verlangt werden, wenn nach den Miet- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht und besonders berechnet wurden (vgl. OLG Köln, Urt. vom 18.03.2009, I-6 U 6/09 - juris). Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).
a) Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 73,36 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat vorliegend eine Selbstbeteiligung i.H.v. 0,00 € vereinbart. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts, wobei nicht maßgeblich ist, ob für das Fahrzeug tatsächlich bei einer Versicherung eine Vollkaskoversicherung mit diesem Selbstbehalt abgeschlossen wurde oder ob sich das Mietwagenunternehmen nur gegenüber dem Geschädigten verpflichtet hat, Schäden erst ab einem bestimmten Betrag geltend zu machen. Ebenso unerheblich ist, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Jedenfalls besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199).
b) Die Klägerin kann die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Es ist der Betrag i.H.v. 43,96 € (10,99 € x 4) zu ersetzen.
c) Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 62,50 € (31,25 € x 2). Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Denn aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnort des Geschädigten und dem Sitz der Reparaturwerkstatt ist davon auszugehen, dass ansonsten Kosten in unbekannter Höhe für den Geschädigten angefallen wären.
III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat vorliegend bestritten, dass die Klägerin die Gebührennote ihrer Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat. Die insofern beweisbelastete Klägerin hat daraufhin zwar eine Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Bezüglich des Ausgleichs dieser Rechnung ist sie jedoch beweisfällig geblieben.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 297,41 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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