Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 10.06.2024 – 524 Ds 270/23
ECLI:DE:AGK:2024:0610.524DS270.23.00
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).