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Amtsgericht Köln Beschluss vom 30.07.2024 – 527 Ds 25/23

ECLI:DE:AGK:2024:0730.527DS25.23.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 iVm  Abs. 2  StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachte Auflage erfüllt hat.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).