Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 16.09.2024 – 523 Ds 115/23
ECLI:DE:AGK:2024:0916.523DS115.23.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Danach wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, sich am 08.09.2022 im Vorfeld der UEFA Conference League Spielbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC Köln an Ausschreitungen beteiligt und den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht zu haben.
Der Zeuge V., der als sogenannter szenekundiger Beamter der H. in Nizza Dienst versah gab an, er habe den Angeklagten in der Menge der Fans erkannt. Hierzu verwies er insbesondere auf die kräftige Statur, das auffällige Gangbild, die Kleidung (weiße Sneaker, weißer Schal, goldene Pilotenbrille) und eine Tätowierung des rechten Arms.
Nach dem in Auftrag gegebenen morphologischen Sachverständigengutachten, das der Sachverständige Dr. Z. erstellt und erstattet hat, kann indes der Angeklagte nicht mit Verurteilungssicherheit als Tatbeteiligter identifiziert werden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind weder das Gangbild noch die Statur oder andere identifizierbare Gesichtsmerkmale derart individuell, dass der Angeklagte auch nur "wahrscheinlich" als Täter in Betracht kommt. Sein Schluss lautet lediglich "Täterschaft möglich".
Auch in der Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen V. reicht dies im Lichte des Zweifelssatzes nicht aus, um einen Tatnachweis zu führen. Der Zeuge V. stützt sein Wiedererkennen nämlich (s.o.) mehrheitlich auf veränderliche Merkmale wie etwa Kleidung und Gangbild.
Danach war der Angeklagte freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.