Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 24.09.2024 – 708 Cs 47/24
ECLI:DE:AGK:2024:0924.708CS47.24.00
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).