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Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 24.09.2024 – 708 Cs 47/24

ECLI:DE:AGK:2024:0924.708CS47.24.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeschuldigte die ihr gemachten Auflagen erfüllt hat.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Amtsgericht Köln

Beschluss · 24.09.2024

708 Cs 47/24

Zitierte Normen

  1. § 467 StPO
  2. § 153a StPO

Datenquelle

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Open Database License (ODbL) v1.0.

Zitieren

Quelle: Open Legal Data · abgerufen 09.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: gesetze-im-internet.de Ein Dienst der Nulegal GmbH · Über · Developer-API · Zitier-Badge · Impressum · Nutzungsbedingungen · Datenschutz