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Amtsgericht Köln Beschluss vom 22.11.2024 – 612 Ls 97/23

ECLI:DE:AGK:2024:1122.612LS97.23.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden den Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 StPO).