Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 31.01.2025 – 325 F 1233/24
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGK:2025:0131.325F1233.24.00
Gründe
Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 stellte die Kindesmutter einen Antrag sich selber zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wird von beiden Elternteilen hälftig im Wechselmodell betreut.
Beide Eltern zahlen keinen Barunterhalt.
Die Eltern konnten sich außergerichtlich nicht einigen, wer das Kindergeld weiterhin beziehen soll.
Deshalb wurde von der Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes zum 01.03.2024 eingestellt.
Bis zu diesem Zeitpunkt bezog die Kindesmutter das Kindergeld.
Dem Antrag der Kindesmutter widersprach der Kindesvater und beantragte ebenfalls sich selber zum Kindergeldberechtigten einzusetzen. Der Kindesvater trug u.a. vor, dass er den überwiegenden Teil der Schulkosten für die X. zahlen würde und die monatlichen Kosten der Turnaktivitäten des Kindes.
Die Einigungen hierüber, wurde bereits vor Einstellung der Zahlung des Kindergeldes zwischen den Parteien getroffen.
Im Verfahren nach § 64 EStG ist nicht zu prüfen, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung für die Familienkasse, dass der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.
Etwaige Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Kindergeldes sind ggfls. in einem Unterhaltsverfahren zu klären.
Beide Elternteile bieten gleichermaßen die Gewähr, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und sind auch beide nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes angewiesen.
Daraus folgernd kommt hier der Kontinuitätsgrundsatz zur Anwendung.
Die Kindesmutter hat auch im Vorfeld die Zusicherung gegeben, den hälftigen Anteil des Kindergeldes an den Kindesvater auszuzahlen.
Dementsprechend ist die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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