Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 04.03.2025 – 378 III 4/25
Abt. 378 · ECLI:DE:AGK:2025:0304.378III4.25.00
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 11. Dezember 2024 bei dem Standesamt der Stadt F. die Änderung ihres Vornamens von O. in X. O. und ihres Geschlechtseintrags von männlich zu weiblich. Dies lehnte das Standesamt in Hinblick auf den zweiten männlichen Vornamen ab, mit der Folge, dass die Antragstellerin nun den Vornamen X. trägt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Standesamt F. zu verpflichten, in das Personenstandsregister als Zusatznamen den Vornamen O. aufzunehmen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Entscheidung des Standesamts F. ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sieht vor, dass Vornamen zu bestimmen sind, die dem Geschlechtseintrag entsprechen.
Das Standesamt hat daher zu Recht die Eintragung des weiteren Vornamens O. abgelehnt, da dieser dem weiblichen Geschlecht, dem sich die Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Änderung ihres Geschlechtseintrags zugehörig fühlt, nicht entspricht.
Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ist übergeordnetes Ziel des Gesetzes die Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität der Person. Diesem Ziel wird die Entscheidung des Standesamts gerecht, indem die Hinzufügung des männlichen Vornamens gegenüber einer Person, die sich dem männlichen Geschlecht nicht zugehörig fühlt, abgelehnt wird.
Die Tatsache, dass einer Person männlichen Geschlechts der weitere Vorname H. traditionell hinzugefügt werden kann, ist allgemein bekannt und begründet als Ausnahme keinen Anspruch, weitere ausschließlich als weibliche Vornamen gebräuchliche Namen Personen männlichen oder ausschließlich als männliche Vornamen gebräuchliche Namen Personen weiblichen Geschlechts zu erteilen.
Inwieweit die zudem hinsichtlich des Vornamens der Antragstellerin abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, die soweit ersichtlich nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ergangen ist, Auswirkung auf den Antrag der Antragstellerin nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat, braucht nicht entschieden zu werden. Hierzu hat die Antragstellerin trotz Nachfrage des Gerichts nicht Stellung bezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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