Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 07.05.2025 – 128 C 596/24
Abteilung 128 · ECLI:DE:AGK:2025:0507.128C596.24.00
(Ohne Tatbestand gem. § 313a I ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die klagende Partei hat gemäß Art. 7 Abs. 1a FluggastVO und aufgrund der Flugstrecke von nicht mehr als 1500 km pro Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro.
Grund hierfür ist die Annullierung des Fluges XX am 19.07.2024 von CGN nach MXP mit planmäßiger Ankunft am Endziel um 20:15 Uhr UTC.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der in der VO nicht definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden können derart in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Der EuGH klargestellt, dass außergewöhnliche Umstände nur dann vorliegen können, wenn sie aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. u.a. EuGH 19.11.2009, C-402/07 u. 432/07).
Nach Erwägungsgrund (14 S.1) „sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten“.
Nach Erwägungsgrund (15) der VO „sollte vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hatte, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern“.
Die Beklagte beruft sich auf einen weltweiten IT-Systemausfall im Zusammenhang mit der Aktualisierung einer Crowdstrike-Software für Windows-Computer. Deshalb seien - nicht nur bei ihr, sondern auch in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens, darunter auch im globalen Luftverkehr, in Krankenhäusern, Fernsehsendern und zahlreichen weiteren Unternehmen - alle Buchungssystem (GoNow), Checkin Systeme und Boarding System ausgefallen. 163 Flüge hätten insgesamt annulliert werden müssen, 469 Flüge mit erheblichen Verspätungen durchgeführt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
Ein solcher Systemausfall mag durchaus ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. VO sein, weil er wahrscheinlich weder vorhersehbar noch beherrschbar oder durch die Beklagte vermeidbar war.
Allerdings fehlt es am ausreichenden Bezug zum konkreten Flug. Wenn nach den eigenen Angaben der Beklagten lediglich ca. 1/4 aller Flüge annulliert werden mussten, und der vorliegende Flug 3 Stunden vor der geplanten Abflugzeit annulliert wurde, bleibt vollkommen unklar, warum gerade dieser und nicht ein anderer Flug annulliert wurde. Daraus folgt zugleich - und das ist der prozessuale Knackpunkt - dass dieser Vortrag völlig unverändert für sämtliche Flüge dieses Tages geeignet wäre, was deutlich macht, dass er sich gerade nicht auf einen konkreten, nämlich den streitgegenständlichen Flug bezieht. Die Entscheidung der Beklagten ist also insoweit nicht in der Kausalkette nachvollziehbar und damit nicht ausreichend dargelegt.
Auf mögliche zumutbare Maßnahmen kommt es daher nicht mehr an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 Euro erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.