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Amtsgericht Köln Urteil vom 14.07.2025 – 541 Cs 286/24
Abteilung 541 · ECLI:DE:AGK:2025:0714.541CS286.24.00
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist x und hat x Kinder. Er wurde am 00. 00. 0000 in Augsburg geboren. Er arbeitet seit 0000 als F. des gesondert Verfolgten R.. Er bezieht ein Nettoverdienst von 580,00 Euro. Er kümmert sich um seinen geistig zurückgebliebenen Bruder, mit dem er auch zusammen wohnt. Der Angeklagte absolviert derzeit eine Psychotherapie. Während der Grundschulzeit des Angeklagten verunglückte eine ihm sehr nahestehende Spielgefährtin tödlich. Daraufhin entwickelte der Angeklagte eine schwerwiegende Zwangsstörung. Er entwickelte einen Waschzwang. X. brach er nach der 9. Klasse ab. Die Eltern des Angeklagten verweigerten ihm eine Psychotherapie.
Der Angeklagte begann eine Ausbildung. Die Zwangssymptome gingen einigermaßen zurück. Nach Angaben des Angeklagten entwickelte er eine Störung seiner Impulsivität, wodurch er mit übertriebenem Erwartungseifer Unternehmen gegründet habe, die er jedoch krankheitsbedingt habe nicht ordnungsgemäß führen können. Im Erwachsenenalter führte er eine analytische Psychotherapie durch. Bei seiner Arbeit (Textpassage wurde entfernt) sortiert der Angeklagte u.a. Bücher, daneben kommt es selten vor, dass er seinen Chef beispielsweise bei Messen begleiten muss, um Bücherkisten zu tragen. Sehr selten musste er auch schon unterschiedliche Flyer für ihn verteilen. Der Angeklagte sieht sich in einer sehr starken Abhängigkeit zu seinem Chef. So wurde ihm sogar in der Vergangenheit im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses auferlegt, sein Arbeitsverhältnis (Textpassage wurde entfernt) aufrechtzuerhalten.
Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.05.2025 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Entscheidung vom 25.07.1997 des AG Augsburg, Aktenzeichen 8 Ds 205 Js 102616/96 wurde der Angeklagte wegen Amtsanmaßung in 136 Fällen mit Betrug in 36 Fällen mit versuchtem Betrug in 100 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit betrug 2 Jahre. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 26.11.1999.
Mit Entscheidung vom 02.07.2007 wurde der Angeklagte durch das AG Augsburg, Aktenzeichen 5 Cs 506 Js 121951/07 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Mit Entscheidung vom 20.11.2007 wurde der Angeklagte durch das AG Augsburg, Aktenzeichen 9 Ls 502 Js 137837/06 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre.
Mit Entscheidung vom 23.02.2011 des LG Augsburg, Aktenzeichen 9 KLs 502 Js 100140/08 wurde der Angeklagte wegen Betrugs in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Wegen Betrugs jeweils in einem Fall wurden 6 Einzelfreiheitsstrafen von je 10 Monaten ausgesprochen. Wegen Betrugs jeweils in einem Fall wurden weitere 8 Einzelfreiheitsstrafen von je 6 Monaten ausgesprochen. Wegen Betrugs jeweils in einem Fall wurden zwei weitere Einzelfreiheitsstrafen von je 4 Monaten ausgesprochen. Wegen Betrugs jeweils in einem Fall wurden zwei weitere Einzelfreiheitsstrafen von je 8 Monaten ausgesprochen. Wegen Betrugs wurden eine weitere Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten ausgesprochen. Wegen Betrugs wurde eine weitere Einzelfreiheitsstrafe von 2 Monaten ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 05.06.2012 des LG Augsburg, Aktenzeichen 9 KLs 502 Js 100140/08 wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet unter Einbeziehung der Entscheidung vom 23.02.2011 sowie der Entscheidung vom 20.11.2007. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung wurde gebildet aus sieben Einzelstrafen (für die Taten vom 31.07.2008 bis 31.08.2008) aus der Verurteilung vom 23.02.2011. Die übrigen 13 Strafen für die Taten vom 31.12.2006 bis 15.06.2008 aus der Entscheidung vom 23.02.2011 wurden mit der Einzelstrafe aus der Verurteilung vom 20.11.2007 auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten zurückgeführt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 01.10.2018. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 06.12.2018. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 06.05.2017.
II.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
Der gesondert Verfolgte H. R., der bekennender Abtreibungsgegner ist, händigte dem Angeklagten am 22.11.2022 ein Bündel von ihm hergestellter Flyer aus und sprach mit dem Angeklagten ab, dass der Angeklagte diese flächendeckend in die Briefkästen der Haushalte in K. einwerfen solle. Entsprechend dieser Absprache begann der Angeklagte am 23.11.2022 gegen 0:20 Uhr damit, die Flyer in Briefkästen in der G.-straße einzuwerfen. Als der Angeklagte bemerkte, dass er dabei von dem Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, dem Zeugen U., beobachtet wurde, floh er stadteinwärts und warf einen Teil der Flyer weg, nämlich Richtung einer Baustelle. Auf den Flyern ist zusammengefasst folgender Text abgedruckt:
"Die L. ist in die Abtreibungsindustrie eingestiegen und enger Geschäftspartner der T.. An den Versicherungsprodukten der L. klebt das Blut unschuldiger Kinder
J. A.
ist Massenmörderin. In ihren beiden Abtreibungskliniken in C. und I. werden jährlich 6300 Kinder vor der Geburt geschlachtet. Damit gehört J. A. schon heute zu den ganz Großen in der europäischen Abtreibungsindustrie. Nun hat J. A. eine weitere Abtreibungsklinik in N. eröffnet. Die L. vermietet ihr die Praxisräume im Y. am P.-straße. Das hat die Pressestelle der L. bereits bestätigt.
Industrielle Kinderschlachtung
In den Abtreibungskliniken von J. A. wird getötet wie am Fließband. Die industrielle Kinderschlachtung läuft dort im Akkord. J. A. und ihre Mitarbeiter führen keine einzige Heilbehandlung durch. Und J. A. ist auch noch offizielle Repräsentantin für die B. der K. (Z.).
W. "Re: Schwangere unter Druck - Der Streit um Abtreibungen“
Die Fernsehdokumentation wurde am 24.08.2022 gesendet. In dem Beitrag wurde gezeigt, wie J. A. in N. ihre Abtreibungsklinik einrichtet. Die Berufskillerin jammerte in die Kamera, dass ihre Abtreibungsklinik in C. immer wieder Ziel militanter Abtreibungsgegner werde. Seitdem ist die Szene über die Landesgrenzen hinweg alarmiert. Das zuständige Kriminalkommissariat 37 in N. musste bereits einschreiten und nimmt die Bedrohungslage sehr ernst.
Eine tickende Zeitbombe
Die neue Abtreibungsklinik von J. A. in N. hat eine aufgeladene symbolische Bedeutung wie keine zweite. Denn erstmals hat eine d. Abtreibungsklinik eine Niederlassung in Deutschland eröffnet. D. ist bekannt für seine besonders katastrophalen Abtreibungsgesetze. Ist ein Kind schon zu alt für eine Ermordung in Deutschland, überweist J. A. die Mutter an ihre Abtreibungsklinik im d. I.. Das liegt nur 90 Autominuten von N. entfernt. In D. kann J. A. Kinder auch noch im Brutkastenalter vor der Geburt ermorden. J. A. könnte die Provokation nicht stärker zuspitzen. Hoffentlich dreht niemand durch. Wie in den M. Dort wird in Abtreibungskliniken Feuer gelegt und geschossen. Das gibt es in Europa natürlich nicht. Noch nicht.
S. O.
ist Vorstandsvorsitzender der L.. (Textpassage wurde entfernt). Ganz in der Nähe steht seine feudale Villa mit Überwachungskameras im Garten. Der Briefkasten hat kein Namensschild. Der Heuchler trägt die volle Verantwortung für den Einstieg der L. in die Abtreibungsindustrie. Denn er hat es schuldhaft versäumt, geeignete Kontrollmechanismen zu installieren, damit Werbeversprechen wie diese eingehalten werden:
"Die L. bezieht mit ihrem neuen Marktauftritt klar Stellung gegen den Egoismus der heutigen Zeit und setzt sich für die Gemeinschaft ein."
Wer sein eigenes Kind vor der Geburt ermordet, treibt den Egoismus der heutigen Zeit auf die Spitze und zerstört die Gemeinschaft durch tödliche Gewalt gegen das schwächste Mitglied. Genauso egoistisch handelt die L, die aus reiner Habgier Praxisräume für eine neue Abtreibungsklinik vermietet. Die L macht dadurch erst möglich, dass J. A. auch in N. tausende Kinder vor der Geburt schlachten kann. Mit Werbelügen wie der oben zitierten vertuscht die L ihre blutigen Abtreibungsgeschäfte..."
In den Flyern wird nicht nur in drastischen Worten die Betreibung von Kliniken zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Geschädigte A. und die Vermietung von Räumlichkeiten für die Betreibung einer dieser Kliniken in N. durch die L., deren Vorstandsvorsitzender der Geschädigte Dr. O. ist, kritisiert, sondern es werden neben den vollständigen Namen der Geschädigten auch weitere personenbezogene Daten veröffentlicht, nämlich im Falle der Geschädigten A. die genaue Anschrift der von ihr betriebenen Klinik im P.-straße in N. und im Falle des Geschädigten Dr. O. eine Freizeitgewohnheit, nämlich (Textpassage wurde entfernt), sowie darüber hinaus, dass seine Privatanschrift sich in der Nähe ebenfalls in Q. befinde, sein Briefkasten kein Namensschild aufweise und im Garten seines Wohnhauses Überwachungskameras angebracht seien.
In Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen in dem Flyer: "J. A. könnte die Provokation nicht stärker zuspitzen. Hoffentlich dreht niemand durch. Wie in den M. Dort wird in Abtreibungskliniken Feuer gelegt und geschossen. Das gibt es in Europa natürlich nicht. Noch nicht." wird unterschwellig signalisiert, dass die Geschädigten mit derartigen Angriffen rechnen müssten und letztlich selbst die Verantwortung dafür trügen.
Vor diesem Hintergrund waren die Ausführungen in dem Flyer dazu geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt, die Geschädigten A. und Dr. O. der Gefahr etwa von Brandstiftungen, körperlichen Angriffen oder erheblichen Sachbeschädigungen auszusetzen. Dies war dem Angeklagten auch bekannt und bewusst.
III.
Die Feststellungen zu Ziffer II folgen aus der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung der Zeugen U., PK V. und PK E., sowie der Augenscheinnahme des Flyers (in Hülle Blatt 195 der Akte). Auch der Angeklagte sich zur Sache eingelassen, sowie eine schriftliche Einlassung zur Akte gereicht, die verlesen worden ist.
Der Angeklagte hat eingeräumt, die Flyer verteilt zu haben. Ihm sei jedoch der Inhalt der Flyer nicht bewusst und bekannt gewesen, insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass im Inneren des Flyers die näheren Daten zu den Geschädigten A. und Dr. O. enthalten sind. Er sei bereits vorher, vermutlich am Vortag mit seinem Chef im Auto unterwegs gewesen. Da habe er selber im Auto gewartet, während der Chef die Flyer verteilt habe. Er glaube sein Chef habe einen Platzverweis bekommen, aber die Flyer seien in Ordnung gewesen. Auf dem Flyer sei auf der Vorderseite eben dieser tote Embryo abgebildet gewesen. Er habe den Flyer ekelhaft gefunden. Als man nach Köln zurückgekommen sei, habe sein Chef ihm gesagt, er solle in Q. Flyer verteilen. Dabei könne der Angeklagte sich aussuchen, wann er dies tue, aber bis zum nächsten Tag Mittag solle das Ganze erledigt sein. Er habe den Flyer nicht angeschaut. Er vermeide es, weil es immer Streit mit seinem Chef gebe. Da er es entspannend finde, Flyer nachts auszutragen, da dann niemand unterwegs sei und er am nächsten Tag habe ausschlafen wollen, habe er also nachts die Flyer verteilt. Er habe ein Anhängerchen mit Flyern dabeigehabt. Er habe nicht nachgefragt, warum er gerade dort die Flyer verteilen solle. Er kenne die Reaktionen seines Chefs. Er sage immer, dass ihn dies nichts angehe. Er habe den Flyer weder angeschaut noch durchgeblättert. Schon von außen betrachtet widere der Flyer ihn an. Der Chef habe gesagt, dass die Flyer okay seien. Er habe es ihm dann einfach geglaubt. In der Vergangenheit habe sein Chef ihn noch nie ins Messer laufen lassen. Es sei auch sein Chef gewesen, der ihm den Wagen gepackt habe. Der Angeklagte glaube, dass es sich um dieselben Flyer handele, die sein Chef bereits am Vortag verteilt habe. Als er nachts die Flyer verteilt habe, habe er eine männliche Gestalt gesehen. Diese sei dunkel angezogen gewesen und habe telefoniert. Er selber sei gerade von einem Briefkasten gekommen. Er sei dann gerannt, weil er Angst gehabt habe. Erst die Polizei habe ihn dann aufgeklärt, dass die Person, die er dort im Dunkeln angetroffen habe, vom Sicherheitsdienst sei. Er selbst habe den Sicherheitsdienst nicht als solchen erkannt. Er sei an einem Bauzaun entlanggelaufen und habe die Flyer einfach hingeschmissen.
Die Inaugenscheinnahme des Flyers hat ergeben, dass sich auf der Vorderseite das Bild des toten Fötus befindet zusammen mit dem Schriftzug: Die L. ist in die Abtreibungsindustrie eingestiegen und enger Geschäftspartner der T.. Ferner befindet sich dort die Adresse NG. Auf der Rückseite des zusammengefalteten Flyers befindet sich ein Text mit der Überschrift „Das Kindermassengrab in X. “ sowie ein Text mit der Überschrift „PM. HD.“. Wenn man den Flyer aufklappt, gerät man zu den in den Feststellungen zitierten Inhalten, insbesondere zu J. A. und S. O..
Der Zeuge U. hat ausgesagt, dass er damals zur Aufklärung des Personenschutzes gerufen worden sei. Das habe sich über mehrere Nächte gezogen. Mitten in der Nacht sei ihm eine Gestalt entgegengekommen. Er selbst habe im Auto gesessen. Nachdem er sich zu erkennen gegeben habe und die Person aufgefordert habe stehen zu bleiben, habe er die Polizei verständigt. Die Person sei jedoch weggerannt. Sie habe ein Bündel Flyer in eine Baustelle geworfen.
Der Zeuge PK V. hat ausgesagt, dass der Angeklagte vor Ort sich eingelassen habe, dass er nur seiner Arbeit nachgegangen sei.
Der Zeuge PK E. hat ausgesagt, er erinnere sich noch grob an die Flyer. Der Angeklagte habe einen Teil weggeworfen. Manche Flyer haben auf der Straße gelegen. Es sei im wesentlichen sein Kollege gewesen, der mit dem Angeklagten gesprochen habe. Sicherlich habe er auch mit ihm gesprochen, daran erinnere er sich aber nicht mehr.
Das Gericht hat den als Zeugen benannten gesondert Verfolgten H. R. nicht vernommen, da dieser sich auf ein umfassendes Auskunftverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO berufen hat.
Der gesondert Verfolgte R. wurde durch Urteil vom 15.11.2024, Aktenzeichen: 540 Cs 239/24 des AG Köln erstinstanzlich verurteilt. Dagegen ist derzeit noch beim Landgericht Köln das Berufungsverfahren anhängig. Im Urteil des AG Köln ist der gesondert Verfolgte R. deshalb verurteilt worden, weil das Gericht festgestellt hat, dass er dem hier Angeklagten YJ. eine Vielzahl von Flyern ausgehändigt habe, die eben die im gegenständlichen Textpassagen beinhalten.
Da der Inhalt der beiden Verfahren nahezu identisch ist, steht dem gesondert Verfolgte R. daher in diesem Verfahren ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte Kenntnis vom Inhalt der Flyer hatte, nämlich dass er den Inhalt der Flyer jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwertung von Tat und Tatgeschehen. Der Angeklagte verteilte die streitgegenständlichen Flyer mitten in der Nacht in der Dunkelheit in einem Wohnviertel Kölns. Als ein Sicherheitsmitarbeiter kam, lief er weg und warf einen Teil der Flyer weg. Der Chef des Angeklagten nämlich der Ersteller der Flyer (der gesondert Verfolgte R.) ist für den Angeklagten bekannt als militanter Abtreibungsgegner. So hat der Angeklagte selbst erklärt, dass auch (Textpassage wurde entfernt) ekelerregende Poster etc. hängen. Das gesamte Vorgehen des Angeklagten erschließt sich nur so, dass der Angeklagte gewusst haben muss oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Flyer einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich aus dem Umstand der Örtlichkeit, an der die Flyer verteilt werden sollten, nämlich in einem noblen Wohnviertel Kölns, in dem sich größtenteils große Villen etc. befinden, sich dem Angeklagten aufdrängen musste, dass ein Zusammenhang mit dem Inhalt der Flyer besteht. Nur dann kann bei verständiger Würdigung ein nächtliches Verteilen der Flyer an einem derart speziellen Ort überhaupt Sinn ergeben. Normalerweise werden Flyer verteilt, um einen möglichst großen Empfängerkreis zu erreichen. Also werden Flyer häufig verteilt bei Menschenansammlungen wie auf Märkten oder in Fußgängerzonen. Gleichzeitig wird normalerweise versucht, über die Flyer mit den Empfängern der Flyer in Kontakt zu treten. All dies war hier gerade nicht der Fall. Die Flyer wurden in einem Wohnviertel in Briefkästen eingeworfen und sie wurden des Nachts verteilt zu einer Zeit, in der wie der Angeklagte selbst gesagt hat, keine Menschen unterwegs waren. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass es auch einen örtlichen Bezug der Flyer zu der Gegend, in der die Flyer verteilt werden sollten, gegeben hat, nämlich, dass es sich hierbei um das Wohnumfeld des Geschädigten Dr. O. handelte. Der von seinem Chef verlangte Ort, an dem die Flyer verteilt werden, ist für das Verteilen von Flyern derart abwegig, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte sich zunächst informiert hat, aus welchem Grund er gerade dort die Flyer verteilen soll, nämlich das Lesen des Flyers. Hinzukommt, dass der Angeklagte versucht hat, sich einer Kontaktaufnahme zu entziehen, als er durch den Zeugen U. angesprochen wurde. Der Angeklagte ist einfach mitten in der Nacht weggelaufen und hat noch dazu einen Teil der Flyer weggeworfen. Dies erschließt sich dem Gericht nur so, dass er wusste, dass er etwas Verbotenes tut und eben auch sich das Verbotene aus den Flyern ergibt, die er sodann jedenfalls teilweise weggeworfen hat. Die Einlassung des Angeklagten, dass er Angst gehabt habe vor dem Zeugen U., wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Vielmehr muss es für den Angeklagten erkennbar gewesen sein, dass wenn er mitten in der Nacht in einem Villenviertel Flyer verteilt, er dort eben vom Sicherheitspersonal angesprochen wird. Hinzu kommt, dass er einen Teil der Flyer weggeworfen hat, d.h. ihm muss auch der inkriminierte Inhalt der Flyer bewusst gewesen sein. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass er sich direkt erklärt hätte, nämlich, dass wie er nunmehr in seiner Einlassung geltend gemacht hat, er hier gutgläubig Flyer seines Chefs verteile.
Hinzu kommt, dass das Gericht es als lebensfremd wertet, dass der Angeklagte bereits am Vortag mit seinem Chef unterwegs gewesen ist und der Chef die Flyer verteilt habe, dass wenn dem Angeklagten dann aufgegeben wird, auch nach einer langen Autofahrt noch weitere Flyer in einem bestimmten Wohnviertel Kölns zu verteilen, dass nicht auch über den Inhalt der Flyer und den bestimmten Adressatenkreis gesprochen wurde. Vielmehr wertet das Gericht die Einlassung des Angeklagten hier eindeutig als Schutzbehauptung.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten gemäß § 126a StGB strafbar gemacht.
Dabei handelte er vorsätzlich. Er handelte auch schuldhaft und rechtswidrig.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen. Der Strafrahmen des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten nach § 126a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd die gezeigte Reue des Angeklagten sowie die psychische Erkrankung des Angeklagten und die Abhängigkeit des Angeklagten von dem gesondert Verfolgten R., nämlich seinem Arbeitgeber, gewertet. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten eher um einen Mitläufer handelt, während der gesondert Verfolgte R. geistiger Urheber der Flyer ist. Auch wurde strafmildernd berücksichtigt, dass die Tat schon lange her ist und dass der Angeklagte in letzter Zeit schon länger straffrei lebt.
Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass dieser bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn die Verurteilungen teilweise längere Zeit zurückliegen. Unter Abwägung der genannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht hier für die Tat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.