Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 30.07.2025 – 270 C 26/25

ECLI:DE:AGK:2025:0730.270C26.25.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 462,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 S. 2 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe eines weiteren Betrags von 462,30 Euro.

4

Dem Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte zu, der unstreitig infolge der Abtretung (Bl. 7 d.A.) auf die Klägerin übergegangen ist. An der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung bestehen keine Bedenken.

5

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

6

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

7

Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens für 5 Tage ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Anmietung ist erforderlich, solange der Geschädigte unfallbedingt sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung hatte. Dies war vorliegend unstreitig für 5 Tage der Fall.

8

Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.).

9

Das Gericht erachtet es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Köln für sachgerecht, die Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zu schätzen. Dies wird von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet.

10

Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015, Az.: VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, Az.: 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Geschädigten das als Anlage B1 vorgelegte Schreiben tatsächlich zugegangen ist.

11

Denn selbst wenn dies der Fall gewesen war, so ergibt sich aus diesem Schreiben, das ein Telefonat zwischen dem Geschädigten und der Beklagten wiedergeben soll, nicht, dass dem Geschädigten ein günstigerer gleichwertiger konkreter Tarif ohne Weiteres zugänglich war.

12

Bei dem Vortrag der Beklagten und dem entsprechenden Schreiben vom 13.04.2023 handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 350 Euro sowie die Ausstattung mit einem Navigationsgerät sowie eine Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Das verunfallte Fahrzeug gehörte unstreitig der Gruppe 07 an und der Geschädigte wünschte offenbar die Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Fahrzeugklasse. Die Beklagte hat - auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags - dem Geschädigten allerdings nicht mitgeteilt, um welche Fahrzeugklasse es sich bei dem angemieteten Fahrzeug handeln würde. Der Geschädigte konnte daher nach dem Gespräch überhaupt nicht beurteilen, ob es sich bei dem im Gespräch angebotenen Mietwagen um ein gleichwertiges Fahrzeug handeln würde. Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss. Die fehlende Angabe der Fahrzeugklasse oder auch des Fahrzeugstyps stellt auch nicht eine nur nebensächliche fehlende Information dar. Für den Geschädigten ist es nicht unerheblich, für welche Art von Fahrzeug er einen Mietpreis zu zahlen hat. Des Weiteren fehlen in dem von der Beklagten dargestellten Gespräch und dem dazugehörigen Schreiben jegliche Angaben zu den Nebenleistungen wie beispielsweise, wie hoch die vereinbarte Selbstbeteiligung bei dem Mietfahrzeug ist. Hier gibt es erfahrungsgemäß erhebliche Unterschiede. Dass in dem angegebenen pauschalen Mietpreis von 57,00 Euro brutto pro Tag sämtliche Nebenleistungen nach Wahl beinhaltet sein sollen, ist weder behauptet noch naheliegend. Eine Mietwagenfirma lässt sich beispielsweise eine niedrige Selbstbeteiligung selbstverständlich durch einen höheren Mietpreis bezahlen. Dass in dem von der Beklagten angebotenen Tagespreis tatsächlich auch die vom Geschädigten gewünschte Selbstbeteiligung bis zu 350,00 Euro enthalten ist, ist nicht substantiiert dargelegt. Auch welche Nebenleistungen sonst enthalten sein sollen, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Es handelt sich mithin bei dem von Beklagtenseite dargelegten Gespräch und dem vorgelegten Schreiben nicht um ein gleichwertiges Angebot im Vergleich zum tatsächlich angemieteten Fahrzeug.

13

Dass der Geschädigte mit der Beklagten in diesem Telefonat eine verbindliche Absprache dahingehend getroffen hätte, er werde in jedem Fall zu diesen (unkonkreten) Konditionen bei W. anmieten, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte trägt vor, man sei übereingekommen, dass der Geschädigte bei der Firma W. einen Ersatzwagen in Anspruch nehme und dementsprechend sei der Anmietwunsch an W. weitergeleitet worden. Dass es eine solche Übereinkunft gab, ergibt sich aus dem Schreiben in Anlage B1 allerdings nicht. Dort wird lediglich festgehalten, dass ein Tagespreis von brutto 57,00 EUR „besprochen“ worden sei und der Anmietwunsch an W. weitergeleitet worden sei. Dass sich W. sodann an den Geschädigten wandte oder dass dem Geschädigten überhaupt erläutert worden sein soll, wie das Prozedere sodann für ihn weitergehen würde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine verbindliche Abrede ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag für sich genommen nicht.

14

Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen O. und X. nicht angezeigt.

15

Bei der daher nunmehr vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietkosten ist in beiden Tabellen (Schwacke und Fraunhofer) jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12). Dies führt vorliegend dazu, dass angesichts der fünftätigen Miete in der Schwacke-Liste der 3-Tages-Preis und in der Fraunhofer-Liste der 5-Tages-Preis herangezogen und entsprechend auf einen Tagespreis heruntergerechnet wird. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12).

16

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2023 für ein Fahrzeug der Gruppe 7 (PLZ 414) in Höhe von 148,61 Euro brutto (3-Tages-Pauschale: 445,83 Euro brutto) und bei Fraunhofer 2023 (PLZ 41) von 74,26 Euro (5-Tages-Pauschale: 371,28 Euro brutto) zugrundezulegen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete für 5 Tage von 557,17 Euro.

17

Die Klägerin muss sich - unstreitig - einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 4 % anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Hier hat der Geschädigte ein Fahrzeug der Klasse 7 angemietet. 4% der Grundmiete entsprechen 22,29 Euro.

18

Bei der Schadensschätzung im Hinblick auf die Nebenkosten legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde.

19

Die in Rechnung gestellten Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung bzw. die Haftungsreduzierung auf 350,00 Euro sind danach in Höhe von 25,93 Euro brutto pro Tag erstattungsfähig. Die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts sind nur bis zum Betrag von 500,00 Euro in die Mietwagenkosten der Schwacke-Liste eingepreist. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 350,00 Euro vereinbart. Die Kosten für die Haftungsreduzierung - mit anderen Worten: Reduzierung des Selbstbehalts - sind erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung. Dies gilt unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Jedenfalls besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel hochwertiger - weil neuer - sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dies wird von der Beklagten vorliegend nicht in Zweifel gezogen. Gemäß der Schwacke-Nebenkostentabelle ist ein Betrag von 25,93 Euro brutto pro Tag anzusetzen. Für 5 Tage ergibt dies einen Betrag von 129,65 Euro.

20

Die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Navigationsgerät sind dann ersatzfähig, wenn sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das angemietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Nach der Schwacke-Liste sind hierfür pro Tag 10,22 Euro erstattungsfähig. Für 5 Tage ergibt dies einen Betrag von 51,10 Euro.

21

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, ist unstreitig und hat die Klägerin anhand des Mietvertrags und der Rechnung dargelegt. Hierfür sind nach der Schwacke-Liste jeweils 30,44 Euro zu ersetzen, insgesamt also 60,88 Euro.

22

Danach ergeben sich folgende erstattungsfähige Mietwagenkosten:

23

Grundmiete                                      557,17 €

24

abzgl. Eigenersparnis                       -22,29 €

25

zzgl. Zustellung/Abholung                60,88 €

26

zzgl. Haftungsreduzierung             129,65 €

27

zzgl. Navigationsgerät                     51,10 €

28

ergibt                                             776,51 €

29

Abzüglich des seitens der Beklagten regulierten Betrags von 285,00 Euro ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 491,51 Euro. Die Klageforderung unterschreitet diesen Betrag und ist damit vollumfänglich begründet.

30

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet unbestritten seit dem 16.01.2024 in Verzug.

31

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713

32

ZPO.

33

Der Streitwert wird auf 462,30 EUR festgesetzt.

34

Rechtsbehelfsbelehrung:

35

Textpassage wurde entfernt