Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 18.11.2025 – 263 C 87/25

Abt. 263 · ECLI:DE:AGK:2025:1118.263C87.25.00

Tatbestand

Fall

Am 09.04.2025 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug des Geschädigten G. und einem von bei der Beklagten versicherten Pkw. Der Geschädigte mietete am 10.04.2025 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 4 an und trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 20 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsbeschränkung auf 0 €, Zustellung, Abholung, Winterreifen) einen Betrag von 2.289,28 € brutto in Rechnung (Bl. 11 d.A.). Die Beklagte zahlte 1.451,80 € an die Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung der restlichen 837,48 € auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2025 forderte sie die Beklagte zur Zahlung bis zum 14.05.2025 auf.

Fall

Am 04.04.2025 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug der Geschädigten B. und einem von bei der Beklagten versicherten Pkw. Die Geschädigte mietete am 07.04.2025 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 3 an und trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 30 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsbeschränkung auf 0 €, Zweitfahrer, Zustellung, Abholung, Winterreifen) einen Betrag von 3.477,82 € brutto in Rechnung (Bl. 14 d.A.). Die Beklagte zahlte 2.276,47 € an die Klägerin. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung der restlichen 1.201,35 € auf. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.05.2025 forderte sie die Beklagte zur Zahlung bis zum 21.05.2025 auf.

Die Klägerin meint, die Höhe der Mietwagenkosten müsse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzt werden. Die Fraunhofer Liste sei jedenfalls seit 2021 ungeeignet. Denn sie ermittele die Preise im Internet. Die Mietwagenunternehmen böten im Internet lediglich Fahrzeuge auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke an, nicht aber nach der Schwacke-Klassifizierung. Die Fraunhofer-Liste vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zu einer Mietwagengruppe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.038,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 837,48 € seit dem 15.05.2025 und aus 1.201,35 € seit dem 22.05.2025 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 319,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Geschädigten hätten vergleichbare Fahrzeuge günstiger anmieten können.

Die Beklagte meint, die Schwackeliste sei zur Schätzung ungeeignet. Allein die Fraunhofer Liste sei zur Schätzung geeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger kann Zahlung von 1.315,39 € von der Beklagten verlangen (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG). Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht dagegen nicht.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten besteht noch in Höhe von 1.315,39 €, und zwar für den 1. Fall 438,27 € und für den 2. Fall 877,12 €.

Fall G.

Der Betrag von 438,27 € ergibt sich nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.451,80 € von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten von brutto 1.890,07 €.

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste (OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, 14 U 59/16; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, 1 U 74/18; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.).

Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Schätzgrundlage der Fraunhoferliste zu erschüttern. Dazu müsste sie konkrete Tatsache darstellen, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10; LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09; LG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08).

Dem genügt der klägerische Vortrag nach Auffassung des Gerichts nicht, wobei sich das Gericht an dieser Stelle veranlasst sieht darauf hinzuweisen, dass es keineswegs „unter allen Umständen versucht, eine Schätzung nach dem Mischmodell aufrecht zu erhalten“ (Schriftsatz vom 13.10.2025), sondern die klägerischen Argumente gewissenhaft überprüft hat, was im Folgenden erläutert wird.

Soweit die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass der Fraunhofer Liste bei Erhebung der Daten im Internet regelmäßig die für die Schwacke-Klassifizierung erforderlichen Daten nicht vorliegen, ist dies tatsächlich eine Schwachstelle der Liste, vermag aber nicht ihre Ungeeignetheit als Schätzgrundlage zu begründen. Ein VW Golf etwa reicht in der Schwacke-Mietwageneingruppierung von der Gruppe 4 bis zur Gruppe 7. Die Internetangebote bieten aber nur einen „VW Golf oder ähnlich“ an. Die Klassifizierung nach Schwacke im normalen Mietwagengeschäft nämlich nicht üblich, sondern ist ausschließlich in der Schadensregulierung relevant. Jede anonyme Erhebung von Mietwagenkosten stünde vor dem Problem der Zuordnung der von Vermietern angebotenen Fahrzeugen in die Schwacke-Mietwagenklassen. Die Fraunhofer Liste behilft sich daher damit, Fahrzeuge verschiedener Schwacke-Mietwagengruppen zusammenzufassen, indem sie ein arithmetisches Mittel bildet. Dadurch wird die Erhebung ungenauer, das ist unstreitig und wird vom Gericht nicht verkannt, vermag aber nicht die absolute Ungeeignetheit der Fraunhofer Liste als Schätzgrundlage zu begründen. Selbst das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten des R. stand vor demselben Problem (vgl. S. 4 des Gutachtens, Bl. 125 d.A.). Auch der Verfasser des Gutachtens vom 09.06.2025 wandelte die Internetangebote in Schwacke-Mietwagenklassen um, allerdings ohne offenzulegen, auf welche Weise das geschah.

Auch vor 2021 hat das Fraunhofer Institut im Übrigen die genaue Schwacke-Mietwagenklasse nicht wissen können. Ihre anonyme Erhebungsmethode brachte es schon immer mit sich, dass der Anbieter nicht die Schwacke-Mietwagengruppe nennt, da dazu bei der Anmietung im normalen MIetwagengeschäft keinerlei Anlass besteht. Das Fraunhofer Institut war stets darauf angewiesen, die genannte Mietwagengruppe in die Schwacke-Klassifikation umwandeln zu müssen (vgl. FN 6 des Gutachtens des R., Bl. 125 d.A.). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in Kenntnis dieser Erhebungsmethodik die Schätzgrundlage gebilligt.

Der weitere Einwand der Klägerseite, seit dem Jahr 2021 würden niedrigere Schwacke-Klassen nicht mehr gelistet, weil nach dem Vorwort diese Fahrzeugklassen „nicht bzw. nur selten verfügbar waren“, überzeugt ebenfalls nicht. Die Annahme, dass es zwar beschädigte Fahrzeuge einer niedrigen Mietwagenklasse gibt, auf dem Mietwagenmarkt aber keine derart niedrigen Mietwagenklassen verfügbar sind, ist nachvollziehbar angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass Ausstattung, Größe und Komfort von Neuwagen zugenommen haben. Die Klägerin ist dem jedenfalls nicht konkret entgegen getreten. Sie hat eine Auswahl an Fahrzeugen der Mietwagenklassen 1 und 2 aus dem Jahr 2022 als Anlage vorgelegt. Dass die aufgeführten Fahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt zur Anmietung zur Verfügung stünden, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Behauptung ist auch ohne Bezug auf den konkreten Fall geblieben. Es ist nicht geltend gemacht, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023, 1 O 36/23). Im streitgegenständlichen Fall werden Unfälle aus 2025 mit Fahrzeugen der Mietwagenklasse 3 und 4 geltend gemacht. Jedenfalls aber wird dem Fehlen der niedrigeren Fahrzeugklassen dadurch Rechnung getragen, dass die nächsthöhere Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Erhebung zur Berechnung des arithmetischen Mittels gewählt wird.

Soweit die Klägerin auf unterschiedliche Teuerungsraten im Bereich Mietwagen einerseits des Statistischen Bundesamts und andererseits von Fraunhofer verweist, greift auch dieser Einwand nicht durch. So ist schon nicht ersichtlich, ob sich die Abweichungen bei den Preissteigerungen bei sämtlichen Fahrzeugklassen in ähnlicher Höhe darstellen. Dementsprechend ist nicht festzustellen, dass sich gerade diese Problematik im konkreten Fall, also bei Anmietung eines PKW der Fahrzeugklasse 3 bzw 4, in erheblichem Maße auswirkt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023, 1 O 36/23).

Schließlich hat die Klägerin die Schätzgrundlage auch nicht mit dem vorgelegten Gutachten des R. vom 09.06.2025 erschüttert. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgezeigten Mängel der Schätzgrundlage konkret auf den Fall auswirken. Denn dass die hier zur Schätzung zur Verfügung stehende Fraunhofer Liste 2024 fehlerhaft ist, ist nicht ausreichend dargelegt. Zum Einen ist - wie bereits erwähnt - offen geblieben, wie der Bundesverband der Autovermieter die in den Internetscreenshots angegebenen Fahrzeuge einer bestimmten Schwacke-Mietwagenklasse zugeordnet hat. Dazu gibt das Gutachten keine Auskunft. Ein näherer Blick auf die beigefügten screenshots belegt, dass das jeweilige Angebot in der niedrigsten Klasse aufgeführt wird und dass - anders als das Fraunhofer Institut - nicht gemittelt wird. Das erste Angebot von W. (S. 1 der Anlage zum Gutachten, Bl. 130 d.A.) verhält sich über einen Fiat 500 und wird in dem Gutachten als Angebot der Gruppe 3 aufgeführt (S. 5 des Gutachtens, Bl. 126 d.A.). Den Fiat 500 gibt es aber in der Mietwagegenklasse 3 (zB FIAT 500 1.0 GSE Hybrid, Schwacke Code 10172284), es gibt ihn aber auch in der Mietwagenklasse 7 (zB FIAT 500X Dolcevita 1.5 GSE Hybrid Sport, Schwackecode 10172247). Hätte man ein arithmetisches Mittel aus den genannten Gruppen gebildet, hätte man die angegebenen Mietwagenkosten von 418,38 € für 7 Tage nicht bei der Gruppe 3, sondern bei einer höheren Gruppe eingetragen. Zum Anderen ergibt sich aus dem Gutachten schon deshalb keine Fehler der Fraunhofer Liste, weil der Erhebungszeitraum für die Liste 2024 im Jahr 2023 gelegen hat, der Erhebungszeitraum in dem vorgelegten Gutachten aber im Jahr 2024/2025.

Soweit nach dem Vorstehenden Schwächen der Fraunhofer Liste aufgezeigt wurden, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um erhebliche Schwächen, sondern um Ungenauigkeiten. Insbesondere die Problematik, dass die ACRISS Klassifizierung keine direkte Zuordnung in die Schwacke-Mietwagenklassen zulässt, macht die anonyme Erhebungsmethode nicht generell unbrauchbar. Denn eine Alternative, den doch erheblichen Marktanteil im Internet abzubilden, gibt es nicht. Die festgestellten Schwächen und Ungenauigkeiten der Erhebung des Fraunhofer Instituts werden im Ergebnis dadurch relativiert, dass bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht allein auf die Fraunhofer Tabelle, sondern auf das arithmetische Mittel zwischen Schwacke Liste und Fraunhofer zurückgegriffen wird.

Umgekehrt hat es auch die Beklagte nicht vermocht, die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Soweit sie darauf verweist, dass die Schackeliste sämtliche Internetangebote und damit einen großen Teil des Mietwagenmarktes außer Acht lässt, ist dies tatsächlich ein Nachteil der Schwackeliste und führt auch hier zu einer Verzerrung und Ungenauigkeit der Erhebung.

Letztlich spricht auch dies dafür, die beiden Tabellen zu kombinieren, d. h. die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels beider Tabellen zu schätzen, um Ungenauigkeiten, die beiden Tabellen anhaften, möglichst auszugleichen. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Listen führt gerade dazu, dass den jeweiligen Nachteilen der beiden Erhebungen Rechnung getragen wird und durch Bildung des arithmetischen Mittels die tatsächliche Situation am Markt möglichst nahe abgebildet werden soll. Bei der Auswahl der maßgeblichen Schätzgrundlage findet schließlich der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Berücksichtigung. Soweit bekannt, wird das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste von allen Oberlandesgerichten in NRW herangezogen.

Auch die Vorlage des (unvollständigen) Internet-Screen-Shots von W., F. und E. (Anlage B 1 bis B3 zur Klageerwiderung, BL. 53ff d.A.) vermochte die Schätzgrundlage der Schwackeliste nicht zu erschüttern. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen bereits nicht den Zeitraum des hier zu entscheidenden Falls, sondern einen Zeitraum im August 2025, also etwa 4 Monate nach dem Unfall. Zur Erschütterung einer Schätzgrundlage ist konkreter Sachvortrag erforderlich, dass behauptete Fehler einer anerkannten Schätzgrundlage erheblich sind und sich konkret auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Das ist aber bei Angeboten aus einem anderen Zeitraum nicht der Fall. Dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot zu diesem Tarif zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich war, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise oder vielmehr um Lockangebote handelt, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren (LG Köln, Urteil vom 23.08.2011, 11 S 338/11.). Hinzu kommt, dass die Angebotsgestaltung auch maßgeblich durch die Art und den Ort der Internetabfrage beeinflusst wird. Es ist allgemein bekannt, dass die Preise durch einen Algorithmus ermittelt werden, der alle verfügbaren Daten auswertet, etwa die Verwendung des Endgeräts (zB hochpreisiges Smartphone oder Computer), die IP-Adresse (Die gespeicherten cookies geben Auskunft darüber, ob die Leistung schon mehrfach abgefragt wurde) und der Ort (zB hochpreisige Wohngegend). Dass die Angebote unter den Anmietbedingungen des Geschädigten oder vergleichbaren Bedingungen erstellt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch handelt es sich bei dem in dem Internet-Auszug angegebenen Preis um einen solchen, der auf eine bestimmte Zeitvorgabe hin genannt wird, also ein Preis für einen Zeitraum, der von vorneherein genau feststeht. Ob der Preis auch dann gegolten hätte, wenn zunächst der Zeitraum offen ist und dann nach Belieben des Kunden verlängert wird, ist nicht bekannt und wird auch nicht vorgetragen. Die Angebote sind auch im Hinblick auf die Nebenleistungen nicht vergleichbar mit der Anmietsituation des Geschädigten. So ist bei W. nicht erkennbar, ob es eine Zustellung gibt. Es ist in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug auch nicht hinreichend konkret und benennt das Mietfahrzeug nur beispielhaft und unvollständig („oder ähnlich“). Ein Fahrzeug kann je nach Ausstattung und Motorisierung in viele verschiedene Mietwagengruppen einsortiert werden. Damit der Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.

Bei der Schätzung ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2025 (PLZ N01) in Höhe von 83,54 € und bei Fraunhofer 2024 (PLZ N02) von 33,19 € zugrunde zu legen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete von 1.167,29 €.

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier für die Grundmiete das arithmetische Mittel und für die Nebenkosten die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die Grundmiete bzw. betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hier sind für 20 Tage 1.566,50 € brutto in Rechnung gestellt worden, so dass die ermittelte Grundmiete von 1.167,29 € maßgeblich ist.

Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht zu gewähren. Denn es ergibt sich weder aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin, dass solche Mehraufwendungen bzw. ein hieraus resultierender höherer Tarif vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung muss aber ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass es sich um einen normalen Tarif, also einen ohne Zuschläge, handelt. Ferner ist nicht dargelegt, dass der Geschädigte über einen solchen Tarif aufgeklärt worden wäre und diesem zugestimmt hätte. Mangels anderweitiger Absprachen mit dem Mietwagenunternehmen muss ein Kunde davon ausgehen, dass er den üblichen Tarif vereinbart hat. Hieraus folgt, dass er einen solchen Aufschlag dem Mietwagenunternehmen nicht schuldet und ihm insoweit auch kein Schaden entstanden ist (AG Köln, Urteil vom 08.04.2024, 261 C 165/23). Zudem ist auch aus der Rechnung nicht ersichtlich, dass ein solcher Tarif abgerechnet worden wäre. Dass der Aufschlag betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre und bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung auch als üblicher Mietpreis (§ 315 BGB) erforderlich wäre, genügt nicht, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass ein solcher Aufschlag vertraglich nicht geschuldet ist.

Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).

Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 430,78 € erstattungsfähig. Der Kläger hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 0 € vereinbart. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 €. Erforderlich sind daher grundsätzlich Kosten von 20 Tagen à 22,54 € (450,80 €). Da die abgerechneten Kosten mit 430,78 € brutto darunter liegen, sind sie erstattungsfähig.

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von zusammen 54 € brutto. Bei der Zustellung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, ist unstreitig. Die geltend gemachten Kosten von 54 € brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 33,78 €) und sind daher ersatzfähig.

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 238 € erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Das gilt, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Das gilt im Frühjahr bis Ostern. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Das angemietete Fahrzeug verfügte über Winterreifen. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 238 € brutto liegen unter den Kosten nach Schwacke (20 x 12,12 € = 242,40 €), so dass sie zu ersetzen sind.

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von

Grundmiete

1.167,29 €

zuzüglich Kosten für die Haftungsbeschränkung

430,78 €

zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung

54 €

zuzüglich Kosten für die Winterreifen

238 €

ergibt

1.890,07 €

abzgl. geleisteter Zahlung von

-1.451,80 €

ergibt

438,27 €.

Fall B.

Nach Zahlung von 2.276,47 € auf die erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 3.153,59 € verbleibt ein Anspruch in Höhe von 877,12 €.

Auch in diesem Fall haben es die Parteien nicht vermocht, die Schätzgrundlagen zu erschüttern und zwar weder die Schwackeliste noch die Fraunhofer Liste.

Bei Anwendung der oben erläuterten Grundsätze ist ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2025 (PLZ N01) in Höhe von 83,76 € und bei Fraunhofer 2024 (PLZ N02) von 33,19 € zugrunde zu legen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete von 1.754,27 €. Die abgerechneten Mietkosten in Höhe von 2.055,80 € brutto liegen darüber, so dass sie in Höhe von 1.754,27 € erforderlich und erstattungsfähig sind.

Ein Aufschlag scheidet auch hier aus den oben genannten Gründen aus.

Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 600,12 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 0 € vereinbart. Die abgerechneten Kosten von 600,12 € brutto liegen unter den sich aus der Schwackeliste 2025 ergebenden Kosten (20 x 22,54 € = 676,20 €), so dass sie erstattungsfähig sind.

Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 54 € brutto. Die geltend gemachten Kosten von 54 € brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 33,78 € = 67,56 €) und sind daher ersatzfähig.

Die Kosten für den Zusatzfahrer sind in Höhe von 388,20 € erstattungsfähig. Die Erforderlichkeit des Zusatzfahrers ist unstreitig. Die hierfür in Rechnung gestellten 410,90 € brutto sind erstattungsfähig, soweit sie nicht über den sich aus der Schwacke-Liste 2025 ergebenden Betrag hinausgehen (30 x 12,12 € = 388,20 €).

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen in Höhe von 357 € erstattet verlangen. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 357 € brutto liegen unter den Kosten nach Schwacke (30 x 12,12 € = 363,60 €), so dass sie zu ersetzen sind.

Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von

1.754,27 €

zuzüglich Kosten für die Haftungsbeschränkung

600,12 €

zuzüglich Kosten für die Zustellung und Abholung

54 €

zuzüglich Kosten für Zusatzfahrer

388,20 €

zuzüglich Kosten für Winterreifen

357 €

abzgl. geleisteter Zahlung von

-2.276,47 €

ergibt

877,12 €.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 210,84 € beruht auf §§ 280, 286 BGB. In Höhe von 76,44 € beruht er auf den 1. Fall, in Höhe von 134,40 € auf den 2. Fall.

Der diesbezügliche Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert: 2.038,83 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

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