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Amtsgericht Köln Beschluss vom 09.12.2025 – 286 M 664/25
Abt. 286 · ECLI:DE:AGK:2025:1209.286M664.25.00
Gründe:
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel wurde in hinreichender Form übermittelt. Die nationale Vorschrift über die Erteilung einer Ausfertigung nach § 317 Abs. 4 ZPO findet vorliegend keine Anwendung. Die Übersendung einer mit Unterschrift und Gerichtssiegel versehenen Papierausfertigung ist vorliegend nicht erforderlich.
Zwar setzt § 754 ZPO im Rahmen einer Vollstreckung nach der ZPO grundsätzlich die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels voraus.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die Vollstreckung eines österreichischen Vollstreckungstitels, der nach der VO (EG) 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist und nunmehr in Deutschland vollstreckt werden soll.
Dabei sind zunächst die Ausführungsvorschriften zur VO (EG) 805/2004 in §§ 1082 ff. ZPO zu beachten; im Übrigen gelten die Vorschriften des 8. Buches der ZPO.
Eine Vollstreckungsklausel auf dem Ursprungstitel ist gem. § 1082 ZPO genauso entbehrlich wie gem. Art. 5 VO (EG) 805/2004 eine Vollstreckbarerklärung; beides wird durch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt.
(Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, VO (EG) 805/2004 Art. 20 Rn. 3, beck-online)
So bestimmt auch § 40 GVGA NRW: Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15, ber. ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 64, ber. Abl. L 50 vom 23.2.2008, S. 71) bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1082 ZPO).
Die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hingegen richtet sich nach Art. 9 VO (EG) 805/2004. Danach wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Die Verordnung schreibt keine Papierform, Unterschrift oder Siegel vor, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung dem Ursprungsstaat.
Das Vollstreckungsverfahren selbst richtet sich sodann grundsätzlich nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaats, also vorliegend der ZPO. Vorrangig gelten allerdings auch hier die Vorschriften der VO (EG) 805/2004 (Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, VO (EG) 805/2004 Art. 20 Rn. 2, beck-online).
Nach Art. 20 Abs. 2 VO (EG) 805/2004 ist der Gläubiger verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
c) (...)
Der Gläubiger hat dem zuständigen Vollstreckungsorgan demnach eine Ausfertigung der im Ursprungsstaat ergangenen Entscheidung und ihrer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorzulegen. Eine Ausfertigung iSv Art. 20 Abs. 2 lit. a entspricht dabei jedoch nicht dem Begriff einer vollstreckbaren Ausfertigung nach nationalem Recht.
Art. 20 Abs. 2 ist Art. 37 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (Art. 53 Abs. 1 Brüssel I-VO) nachempfunden, daher ist auf dessen Auslegung zurückzugreifen.
Der Begriff der Ausfertigung ist dabei unionsrechtlich autonom auszulegen (Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer Art. 53 Rn. 3; Fasching ZivilProzG/Rassi, 2. Aufl. 2008, Brüssel I-VO Art. 37 Rn. 3). Eine Ausfertigung der Entscheidung ist eine Abschrift der Entscheidung, die vom Ursprungsmitgliedstaat nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellt wurde (Wieczorek/Schütze/Loyal Rn. 3). Es muss sich nicht unbedingt um die Originalausfertigung handeln (BeckOK ZPO/Garber/Otti, 58. Ed. 1.9.2025, Brüssel Ia-VO Art. 37 Rn. 8, beck-online).
Der Begriff Ausfertigung i. S. der Verordnungen dahin gehend zu verstehen, dass es nicht auf die Beweiskraft der Urkunde ankommt, sondern auf deren Echtheit und Authentizität. Für eine Ausfertigung nach Art. 20 Abs. 2 genügt es daher, wenn das Gericht die Entscheidung als von ihm erlassen kennzeichnet (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Bittmann, 3. Aufl. 2021, EuVTVO Art. 20 Rn. 8, beck-online). Was konkret erforderlich ist, um das Gericht im Zweitstaat von der Echtheit der Ausfertigung zu überzeugen, bestimmt sich nach dem Recht am Sitz des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Gebauer/Berner, 3. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 37 Rn. 2, beck-online) Weitere Anforderungen darf der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht stellen (MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, EG-VollstrTitelVO Art. 20 Rn. 13, beck-online). Die vorgelegte Ausfertigung ist daher als echt anzusehen, wenn sie es nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates ist (BeckOK ZPO/Garber/Otti, 58. Ed. 1.9.2025, Brüssel Ia-VO Art. 37 Rn. 10, beck-online).
§ 317 ZPO findet demnach keine Anwendung, sondern österreichisches Recht.
Nach § 79 GOG (Österreich) ist die Erteilung einer elektronischen Ausfertigung vorgesehen, sofern sie mit der elektronischen Signatur der Justiz versehen ist.
Das übermittelte Dokument (Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel) genügt diesen Authentizitätsanforderungen, da es mit einer qualifizierten Signatur der ausstellenden Richterin nach Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 910/2014 versehen ist, deren Überprüfbarkeit gewährleistet ist. Die Echtheit der Urkunde im Sinne von Art. 20 VO (EG) 805/2004 ist damit gewährleistet.
Allenfalls kann der Gerichtsvollzieher verlangen, dass ihm das Dokument in einer Form zur Verfügung gestellt wird, die eine eigene Signaturprüfung ermöglicht (vom Bezirksgericht elektronisch übermitteltes Dokument).
Einer weiteren Ausfertigung auf Papier mit Siegel und Unterschrift bedarf es dagegen nicht.