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Amtsgericht Köln Urteil vom 18.12.2025 – 647 Ls 209/25

Abteilung 647 · ECLI:DE:AGK:2025:1218.647LS209.25.00

Grün­de

I)

Der heranwachsende Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger.

Im Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren berichtet er wie folgt:

Familiäre Verhältnisse

Mutter:

Berufstätig als Reinigungskraft, geschieden

Vater:

Berufstätig als Gabelstaplerfahrer, geschieden

Geschwister:

Eine Schwester, die 2008 geboren ist und noch zur Schule geht

Persönliche Verhältnisse

Kindheitsentwicklung und schulischer Werdegang:

Herr H. wurde in den Niederlanden geboren und wuchs zunächst gemeinsam mit beiden Elternteilen auf. Er hat die niederländische und die eritreische Staatsangehörigkeit. Als er etwa zehn Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Nach eigener Aussage hielt er die Trennung damals für eine gute Entscheidung, da zwischen den Eltern häufig Konflikte bestanden. Rückblickend äußert er jedoch, dass die Situation seiner Meinung nach auch anders hätte verlaufen können.

Nach der Trennung lebte er abwechselnd bei beiden Elternteilen. Diese Lebenssituation beschreibt er als schwierig, wenngleich er angibt, damit umgehen gelernt zu haben. Herr H. berichtet, in seiner Kindheit gelegentlich von seinem Vater Schläge erhalten zu haben, er führte dies darauf zurück, dass körperliche Züchtigung in der eritreischen Erziehungskultur als gängige Erziehungsmethode angesehen werde. Seine Mutter wird von ihm als streng beschrieben, mit klaren Regeln, insbesondere hinsichtlich Ausgangszeiten und Freizeitgestaltung

Herr H. besuchte zunächst einen Kindergarten, kann sich jedoch an diese Zeit nur vage erinnern. Mit vier Jahren wurde er eingeschult und besuchte eine Grundschule. [Das niederländische Schulsystem umfasst acht Jahre Grundschule (Basisschool) von 1. bis zur 8. Klasse, danach wechseln die Schüler, je nach Leistung und Empfehlung, auf eine weiterführende Schulform wie Haupt-, Realschul- oder Gymnasialzweig (VMBO, HAVO oder VWO).] Die Grundschulzeit erlebte er als durchwachsen. Er berichtet, in der Schulzeit häufig aufgrund seines Namens, seiner damaligen Zahnstellung und seiner Hautfarbe gehänselt und gemobbt worden zu sein. Die Situation empfand er als schwierig und belastend. Trotz Gesprächen zwischen Lehrkräften und seiner Mutter habe das Mobbing nicht aufgehört. In dieser Zeit musste er die dritte Klasse wiederholen. Im schulischen Kontext wurde zudem eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt.

Nach Abschluss der 8. Klasse wechselte er im Alter von etwa 12 Jahren auf eine weiterführende Schule, die einer Hauptschule entspricht. Im zweiten Schuljahr dieser Schulform musste er die Klasse erneut wiederholen. Er beschreibt sich in dieser Zeit als unmotiviert und berichtet, dass er insbesondere während der Corona-Pandemie die Schule über länger Zeit nicht besucht habe. Nach Beendigung der 9. Klasse verließ er die Schule, da mit Vollendung des 16. Lebensjahres keine Schulpflicht mehr bestand. Einen Schulabschluss hat Herr H. nicht erworben.

Im Anschluss begann er eine mittlere berufliche Ausbildung an einem Berufskolleg im technischen Bereich, die schulische und praktische Anteile umfasste. Nach zwei Monaten wurde das Praktikumsverhältnis beendet. Nach seiner Aussage hatte er sich das Praktikum anders vorgestellt, denn er ging davon aus, dass es sich um eine praktische Tätigkeit im Beriech Motoren und Roller handeln würde. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ein Praktikum in der Lagerlogistik (Regale auffüllen), der er nicht regelmäßig nachging.

Nachdem das Ausbildungsverhältnis beendet worden war, nahm Herr H. verschiedene Tätigkeiten auf. Er arbeitete zeitweise als Kellner, half in einem Restaurant beim Geschirrspülen und war auch als Pizzalieferant bei „Domino’s“ beschäftigt. Nach eigenen Angaben konnte er keine dieser Tätigkeiten längerfristig ausüben, da er sich an den Arbeitsplätzen wiederholt rassistisch beleidigt fühlte.

In Amsterdam, wo er nach Beschäftigungsmöglichkeiten suchte, konnte er nach eigener Aussage keine geeignete Arbeitsstelle finden.

Herr H. war bis zu seiner Inhaftierung offiziell bei seinem Vater gemeldet, lebte jedoch abwechselnd sowohl bei ihm als auch bei seiner Mutter, gemeinsam mit seiner Schwester. Diese Wohnsituation wechselte im Verlauf immer wieder.

Im Jahr 2022 verlor seine Mutter ihre Arbeitsstelle, wodurch die Familie zunehmend unter finanziellen Belastungen litt. Diese Situation beschreibt Herr H. als sehr belastend für sich selbst. In dieser Zeit fuhr er häufig mit seinem Roller, was ihm nach eigener Aussage half, seine Sorgen zu vergessen und abzuschalten.

Das Verhältnis zu beiden Elternteilen sowie zu seiner Schwester bezeichnet Herr H. als gut.

Ziele und persönliche Perspektive:

Herr H.  äußert den Wunsch, nach seiner Entlassung eine Ausbildung zum Friseur zu beginnen. Langfristig kann er sich vorstellen, im sozialen Bereich zu arbeiten, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen, die ohne elterliche Unterstützung aufwachsen. Darüber hinaus strebt er an, in die Niederlande zurückzukehren, um dort wieder bei seinen Eltern zu leben und sein Leben neu zu ordnen.

Freizeitgestaltung:

Vor seiner Inhaftierung verbrachte Herr H. einen Großteil seiner Freizeit im Freien. Er traf sich regelmäßig mit Freunden, spielte Fußball oder ging schwimmen. Zudem hielt er sich häufig in der Stadt auf. Bis etwa 14. Lebensjahr war er Mitglied in einem Fußballverein, beendete die Vereinszugehörigkeit jedoch aufgrund eines Wohnortwechsels.

Herr H. gibt an, nur zu besonderen Anlässen Alkohol zu trinken. Er raucht, konsumiert jedoch nach eigenen Angaben keine illegalen Drogen, mit Ausnahme gelegentlichen Cannabiskonsums

In Deutschland ist der Angeklagte nicht vorbestraft, in Holland ist er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

2. Anklage

Der Angeklagte wurde - kurz gesagt - beschuldigt, dass er sich des Folgenden schuldig gemacht hat

hinsichtlich Sache A

1.

eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls unter Androhung von Gewalt am 14. Dezember 2024 in Amsterdam bei dem Laden V.unter der Adresse C.,

2.

einer versuchten gemeinschaftlichen Nötigung von T.  und O. am 14. Dezember 2024 in Amsterdam, indem er in den Laden V. unter der Adresse C. hineingegangen ist und u.a. mit einer (geladenen) Schusswaffe auf T. gezielt hat.

3.

des Besitzes einer (transformierten) Pistole mit Munition am 14. Dezember 2024 in Amsterdam.

hinsichtlich Sache B

1.

primär:

sich am 14. Dezember 2024 in Edam, Niederlande, als Fahrer eines Mopeds vorsätzlich derart verhalten, dass die Verkehrsregeln in schwerwiegendem Maße verletzt wurden, wodurch eine Lebensgefahr und/oder eine Gefahr für eine schwere Körperverletzung von anderen zu befürchten war,

ersatzweise:

sich am 14. Dezember 2024 in Edam als Fahrer eines Mopeds derart verhalten, dass dadurch eine Gefahr auf der Straße verursacht wurde,

2.

als Fahrer eines Mopeds am 14. August 2024 in Edam auf der Straße gefahren zu sein, ohne dass er über einen Führerschein verfügte,

3.

das Lenken eines Mopeds am 14. August 2024 in Edam, ohne dass das Fahrzeug mit einem Nummernschild versehen war.

Die vollständige Anklage wurde in Anlage I aufgenommen, die mit diesem Urteil verbunden wurde und als hier eingefügt gilt.

3. Bewertung des Beweises

3.1. Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass alle angeklagten Taten in beiden Sachen beweisen werden können. Im Antrag des Staatsanwalts hat dieser die dazu relevanten Beweismittel aufgeführt und erläutert.

3.2. Der Standpunkt der Verteidigung

3.2.1. Hinsichtlich Sache A

Der Angeklagte hat sich dessen schuldig bekannt, sich eines Überfalls bei V. unter der Adresse C. schuldig gemacht zu haben (Taten 1 und 2). Dass der Angeklagte dabei eine (geladene) Schusswaffe benutzt hat, hat er ebenfalls gestanden (Tat 3).

Die Verteidigerin hat hinsichtlich Tat 1 und Tat 2 keine Beweiseinrede erhoben. Sie hat angeführt, dass es um denselben Tatkomplex geht und dass bei einer Beweiswürdigung darum von einer Tateinheit die Rede ist. Hinsichtlich Tat 3 hat sich die Verteidigerin dem Urteil des Gerichts unterworfen.

3.2.2. Hinsichtlich Sache B

Der Angeklagte hat gestanden, gefahren zu sein, ohne dass er über einen Führerschein verfügte (Tat 2) und ohne dass das Moped mit einem Nummernschild versehen war (Tat 3).

Die Verteidigerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht bewiesen werden kann, dass von solch schwerwiegenden Verletzungen der Verkehrsregeln die Rede wäre, dass damit von einer Situation gemäß Artikel 5a des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes aus dem Jahr 1994 (nachfolgend: WVW) gesprochen werden kann, und hat beantragt, den Angeklagten von dem unter Tat 1 primär Angeklagten freizusprechen.

Hinsichtlich Tat 1 ersatzweise, Tat 2 und Tat 3 hat sich die Verteidigerin dem Urteil des Gerichts unterworfen.

3.3. Das Urteil des Gerichts

3.3.1. Hinsichtlich Sache A

Der Angeklagte hat die Taten gestanden und die Verteidigerin hat keinen Freispruch befürwortet. Deshalb wird sich aufgrund von Artikel 359 Absatz 3 der niederländischen Strafprozessordnung mit einer Angabe der hinsichtlich Tat 1, Tat 2 und Tat 3 verwendeten Beweismittel begnügt, nämlich:

eine gestehende Aussage des Angeklagten, gemacht in der Verhandlung vom 24. Juni 2025,

ein Anzeigeprotokoll von T. mit der Nummer 000 vom 14. Dezember 2024, in der gesetzlichen Form aufgesetzt von dem dazu befugten Ermittlungsbeamten Q., durchnummerierte Seiten A1.38 bis einschließlich A1.41,

ein Anzeigeprotokoll von O. mit der Nummer 111 vom 14. Dezember 2024, in der gesetzlichen Form aufgesetzt von dem dazu befugten Ermittlungsbeamten N. durchnummerierte Seiten A1.42 bis einschließlich A1.46,

ein Protokoll über die Waffenuntersuchung mit der Nummer 222 vom 15. Dezember 2024, in der gesetzlichen Form aufgesetzt von dem dazu befugten Ermittlungsbeamten L ., durchnummerierte Seiten A1.47 bis einschließlich A1.52.

3.3.2. Hinsichtlich Sache B

Tat 1

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte des Verstoßes gegen Artikel 5a WVW schuldig gemacht hat, muss das Gericht beurteilen, ob der Angeklagte (a) die Verkehrsregeln verletzt hat, (b) ob er dies in schwerwiegendem Maße getan hat, (c) ob er dies vorsätzlich getan hat und (d) ob dadurch eine Gefahr für eine schwere Körperverletzung oder das Leben anderer zu befürchten war.

a) Die Verkehrsregeln

Am 14. August 2024 hat/ist der Angeklagte als Fahrer eines roten Motorrollers ohne Nummernschild während einer Verfolgung in Edam:

mehrmals den von Polizeibeamten gegebenen Stoppzeichen keine Folge geleistet,

mehrmals gefährlich überholt, indem er auf dem Singelweg einen Linienbus und auf der William Pontstraat einen Personenwagen überholt hat,

mehrmals die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, indem er an Stellen, an dem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer ist, mit einer Geschwindigkeit von (mindestens) 55 Stundenkilometer gefahren ist,

mehrmals auf der William Pontstraat, auf der Straße Achterhaven und während er an einem Supermarkt Albert Heijn vorbeifuhr, wo es mit einkaufendem Publikum und geparkten Autos geschäftig war, nicht die Geschwindigkeit reduziert,

mehrmals entgegen der Fahrtrichtung gefahren, indem er bei der Kreuzung mit der Grote Kerkstraat und auf der Straße Prins Mauritspad die Fahrtrichtung ignorierte (angegeben mit dem Schild D5),

auf der Straße Nieuwe Haven über den Fußweg und am Ende der William Pontstraat über den Bürgersteig gefahren,

auf der Baanstraat eine abrupte Lenkbewegung gemacht, wodurch ein Protokollant, der mit seinem Kraftfahrzeug fuhr, bremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden,

über die William Pontstraat und, nachdem er bei der Straße Voorhaven link abbog, geschlingert,

nahe an anderen Straßenbenutzern, Fußgängern und geparkten Autos vorbeigefahren, indem er auf der Straße Nieuwe Haven über den Bürgersteig ein Fahrzeug der Stadtreinigung passierte, wobei sich eine andere Person mit einem Kind auf dem Arm zur Seite sprang, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Auch hat der Angeklagte auf der Straße Achterhaven verschiedene Leute passierte, die sowohl zu Fuß als auf dem Fahrrad waren. Der Angeklagte fuhr damals mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und man musste sowohl mit dem Fahrrad als zu Fuß zur Seite.

Das Gericht stellt aufgrund der in Anlage II genannten Beweismittel fest, dass der Angeklagte als Fahrer des roten Motorrollers ohne Nummernschild diese Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat. Hiermit hat der Angeklagte während seiner Fahrt verschiedene Verkehrsregeln gemäß Artikel 5a, erster Absatz des WVW verletzt.

b) in schwerwiegendem Maße

Artikel 5a WVW bezieht sich nur auf schweres, verkehrsgefährliches Verhalten. Laut dem Gesetzgeber geht es bei einem schweren, verkehrsgefährlichen Verhalten um das mehrere Male oder während längerer Zeit Verletzen einer Verkehrsregel oder das Verletzen mehrerer Verkehrsregeln. In diesem Fall hat der Angeklagte mehrere für die Verkehrssicherheit sehr wichtige Verkehrsregeln verletzt. Damit ist nach dem Urteil des Gerichts von dem in schwerwiegendem Maße Verletzen der Verkehrsregeln durch den Angeklagten die Rede.

c) Vorsätzlich

Der Vorsatz des Angeklagten muss sowohl auf das Verletzen der Verkehrsregeln als auch auf das in schwerwiegendem Maße Verletzen dieser Regeln ausgerichtet gewesen sein. Bei der Antwort auf die Frage, ob von Vorsatz bei dem in schwerwiegendem Maße Verletzen der Verkehrsregeln die Rede war, müssen die Art und die Einheit der Verhaltensweisen, die Umstände, unter denen diese an den Tag gelet wurden, und alle sonstigen tatsächlichen Umstände des Falles in Augenschein genommen werden. Daraus muss abgeleitet werden können, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang betrachtet nach ihrer äußerlichen Erscheinungsform auf die vorsätzliche schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln ausgerichtet gewesen sind.

Der Angeklagte hat sich bewusst dazu entschieden, auf seinem Motorroller zu steigen, ohne dass er einen Motorrollerführerschein hatte. Der Angeklagte hat bewusst das Stoppzeichen der Polizei ignoriert und hat anschließend ein sehr gefährliches Fahrverhalten gezeigt und gegen die Verkehrsregeln verstoßen. Der Angeklagte hat selber in der Verhandlung ausgesagt, dass er in Panik war, flüchten wollte und wirklich nicht angehalten werden wollte, weil er seinen Motorroller nicht verlieren wollte, sodass dieses Verkehrsverhalten offenbar eine bewusste Entscheidung des Angeklagten war. Der Angeklagte muss sich von Anfang an bewusst gewesen sein, dass er die Verkehrsregeln in schwerwiegendem Maße verletzte, und hat diese schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln wissentlich fortgesetzt.

Nach dem Urteil des Gerichts war dieses Verhalten des Angeklagten auf die vorsätzliche schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln ausgerichtet.

d) Gefahr zu befürchten

Um festzustellen, dass Gefahr für eine schwere Körperverletzung oder das Leben anderer zu befürchten war, muss die Gefahr zum Zeitpunkt des Handelns nach allgenmeinen Erfahrungsregeln vorhersehbar gewesen sein. Im Allgemeinen erachtet das Gericht es vorhersehbar, dass eine sehr gefährliche Situation entsteht, wenn ein Fahrer ein Stoppzeichen ignoriert und sich - nichts scheuend - davonmacht. Dabei haben die Umstände, dass von einem verschlissenen Profil seines Hinterreifens, einer kaputten Vorderbremse und das Fahren auf einer nassen und glatten Straßendecke die Rede war, die Gefahr beträchtlich vergrößert. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden stellt das Gericht fest, dass durch das Fahrverhalten des Angeklagten eine Gefahr für das Leben von anderen oder für eine schwere Körperverletzung zu befürchten war.

Schlussfolgerung

Aus Vorstehendem folgt, dass das Verkehrsverhalten des Angeklagten als ein Verbrechen aufgrund von Artikel 5a WVW angesehen werden kann. Das Gericht erachtet das unter 1 primär Angeklagte für erwiesen.

Tat 2 und Tat 3

Der Angeklagte hat die Taten gestanden und die Verteidigerin hat keinen Freispruch befürwortet. Deshalb wird sich aufgrund von Artikel 359 Absatz 3 der niederländischen Strafprozessordnung mit einer Auflistung der hinsichtlich Tat 2 und Tat 3 verwendeten Beweismittel begnügt, nämlich:

eine gestehende Aussage des Angeklagten, gemacht in der Verhandlung vom 24. Juni 2025,

ein Feststellungsprotokoll mit der Nummer 333 vom 22. August 2024, in der gesetzlichen Form aufgesetzt von dem dazu befugten Ermittlungsbeamten C.

r, durchnummerierte Steine 12 bis einschließlich 15.

4. Die für erwiesen Erklärung

Das Gericht erachtet es aufgrund der in Rubrik 3 und Anlage II verfassten Beweismittel für erweisen, dass der Angeklagte

hinsichtlich Sache A

1

am 14. Dezember 2024 in Amsterdam zusammen und gemeinschaftlich mit einem anderen zur Ausführung des vom Angeklagten und seinem Mittäter geplanten Verbrechens, um Geld und/oder Güter, das/die dem Laden V.  (unter der Adresse C. gehörte(n), mit der Absicht zu entwenden, es sich rechtswidrig anzueignen und diesem versuchten Diebstahl vorausgehen zu lassen, diesen begleiten zu lassen und folgen zu lassen von Gewalt und Bedrohung mit Gewalt in Richtung T.  und O.  zu begehen mit der Absicht, diesen geplanten Diebstahl vorzubereiten oder zu vereinfachen oder um beim Ertappen auf frischer Tat sich selbst und einen anderen Teilnehmer am Verbrechen entweder die Flucht zu ermöglichen oder den Besitz des Gestohlenen sicherzustellen,

in diesen Laden hineingegangen ist und

zur Kasse gegangen ist und

diesem T.  eine Schusswaffe gezeigt hat und

vorgenannte Schusswaffe geladen hat und

vorgenannte Schusswaffe auf die Brust dieses T.  gerichtet hat und

diesem T. gegenüber mehrere Male die Worte geäußert hat: „Wo ist der Safe“ und „Öffne den Safe!“, während die Ausführung dieses geplanten Verbrechens nicht vollendet wurde,

2

am 14. Dezember 2024 in Amsterdam zusammen und gemeinschaftlich mit einem anderen zur Ausführung des vom Angeklagten und seinem Mittäter geplanten Verbrechens, um sich und einen anderen rechtswidrig zu bevorteilen, indem er/sie durch Gewalt und Bedrohung mit Gewalt T.  und O. zur Abgabe von Geld und/oder Gütern, die dem Laden V. (unter der Adresse C) gehörte(n), zwangen,

in diesen Laden hineingegangen ist und

zur Kasse gegangen ist und

diesem T.  eine Schusswaffe gezeigt hat und

vorgenannte Schusswaffe geladen hat und

vorgenannte Schusswaffe auf die Brust dieses T.  gerichtet hat und

diesem T.  gegenüber mehrere Male die Worte geäußert hat: „Wo ist der Safe“ und „Öffne den Safe!“, während die Ausführung dieses geplanten Verbrechens nicht vollendet wurde,

3

am 14. Dezember 2024 in Amsterdam zusammen und gemeinschaftlich mit einem anderen eine Waffe der Kategorie II, Ziffer 2 des niederländischen Waffen- und Munitionsgesetzes, und zwar eine transformierte Pistole der Marke Blow mit der falschen Inschrift Walther, Modell TR914, Kaliber 7,65 mm Browning, ursprünglich 9 mm PAK, was eine Schusswaffe ist, und dazugehörige Munition der Kategorie III des niederländischen Waffen- und Munitionsgesetzes, und zwar eine Patrone, Kaliber 7,65 mm Browning der Marke Sellier & Bellot, vorhanden gehabt hat,

hinsichtlich Sache B

1

am 14. August 2024 in Edam als Fahrer eines Fahrzeuges (Moped), damit auf der Straße Singelweg und Westervesting und Prinsenstraat und Prins Mauritspad und Grote Kerkstraat und Frobelsteeg und Breedstraat und Grote Molensteeg und Kerkstraat und Eilensgracht und Achterhaven und Heerenstraat und Voorhaven und Klundert und Oosterkade und Nieuwe Haven und Baanstraat und Langemeerstraat und William Pontstraat fahrend, sich vorsätzlich derart verhalten hat, dass in schwerwiegendem Maße gegen die Verkehrsregeln verstoßen wurde, indem er:

Verkehrsanweisungen von dazu aufgrund des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes 1994 befugten Personen nicht befolgt hat, nämlich indem er (mehrmals) von Polizeibeamten erteilten Stoppzeichen keine Folge geleistet hat,

mehrmals die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat

mehrmals nicht die Geschwindigkeit reduziert hat,

mehrmals entgegen der Fahrtrichtung gefahren ist,

mehrmals über den Fußweg und/oder Bürgersteig gefahren ist,

eine abrupte Lenkbewegung gemacht, wo ein Polizeikraftfahrzeug fuhr, infolgedessen der Fahrer des Polizeikraftfahrzeugs bremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden,

über die Straße schlingerte,

mehrmals gefährlich überholt hat,

mehrmals ganz nahe an anderen Verkehrsteilnehmern und/oder Fußgängern und/oder geparkten Autos vorbeigefahren ist und/oder

durch welche Verkehrsverhaltensweise(n) vom Angeklagten für (einen) andere(n) eine Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Körperverletzung zu befürchten war,

2

am 14. August 2024 herum in Edam als Fahrer eines Kraftfahrzeuges (Moped), damit auf der Straße Singelweg und Westervesting und Prinsenstraat und Prins Mauritspad und Grote Kerkstraat und Frobelsteeg und Breedstraat und Grote Molensteeg und Kerkstraat und Eilensgracht und Achterhaven und Heerenstraat und Voorhaven und Klundert und Oosterkade und Nieuwe Haven und Baanstraat und Langemeerstraat und William Pontstraat fahrend, gefahren ist, ohne dass ihm von der dazu befugten Behörde gemäß Artikel 116 Absatz 1 des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes 1994 für die Kategorie von Kraftfahrzeugen, zu der dieses Kraftfahrzeug gehörte, ein Führerschein ausgestellt worden war,

Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden, sofern diesen im niederländischen Straßenverkehrsgesetz 1994 eine Bedeutung zuerkannt wurde, dafür angesehen, mit derselben Bedeutung verwendet worden zu sein,

3

am 14. August 2024 herum in Edam ein Kraftfahrzeug (Moped) gelenkt hat, währen vom niederländischen Straßenverkehrsamt für dieses Kraftfahrzeug kein Nummernschild angegeben war, keine Zulassung erteilt worden war oder während die Zulassung ihre Gültigkeit verloren hatte

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Angeklagte zusammen mit der niederländischen Jugendhilfe für sich eine Perspektive entwickeln können. Er strebt einen Schulabschluss an und würde gerne mit Kindern arbeiten, die von Seiten ihres Elternhauses nicht unterstützt werden.

II)

Nach der Durchführung der Hauptverhandlung steht der folgende Sachverhalt fest:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18.09.2024, 05:05 Uhr, erhielt der Angeklagte H.  von nicht näher bekannten Personen den Auftrag, in dem Ladengeschäft der Firma M. in der F.straße  in Köln eine Sprengstoffexplosion durchzuführten. Für die Durchführung dieser Tat wurde ihm eine Geldsumme von über 2.000 Euro in Aussicht gestellt.

In Umsetzung dieses Auftrags begab er sich am 18.09.2024 gegen 05:05 Uhr aus den Niederlanden kommend zu dem genannten Ladengeschäft, das sich im Erdgeschoss eines sowohl für Wohn- als auch für Gewerbezwecke genutzten Gebäudekomplexes befindet. Dort warf der Angeklagte H. mit einem mitgeführten Stein ein Schaufenster des Ladenlokals ein. Sodann platzierte er - dem zuvor erhaltenen Auftrag entsprechend - im Geschäftsraum eine blaue Einkaufstüte, in der sich ein Sprenginitial, bestehend unter anderem aus einem mit Ottokraftstoff befüllten Kanister, befand. Im Anschluss entzündete der Angeklagte H.  das Sprenginitial. Wenige Sekunden später kam es - wie vom Angeklagten H. beabsichtigt und dem erhaltenen Auftrag entsprechend - zu einer Explosion. Durch die Explosion wurde das Ladengeschäft im vorderen Bereich entzündet. Dadurch wurde der Verkaufsraum insbesondere im vorderen Bereich verwüstet und Teile der Deckenverkleidung sowie der Inneneinrichtung stark beschädigt. Der entstandene Schaden beläuft sich auf über 600.000 Euro. Zu einem Personenschaden kam es nicht.

Das Tatgeschehen wurde durch den Angeklagten mit dem von ihm mitgeführten Mobiltelefon gefilmt und das Video des Tatgeschehens in der Folge an die nicht näher bekannten Auftraggeber übersandt. Sodann verließ der Angeklagte H. fluchtartig die Tatörtlichkeit.

Da der Sprengsatz mit einem Brandbeschleuniger - Benzin - versehen war, hatte er enormes Spreng- und Gefährdungspotential.

Es entstand ein von der Versicherung anerkannter Sachschaden in Höhe von ca. 617.000 Euro, darüber hinaus waren zumindest der Inhaber und der Geschäftsführer des Ladens infolge der Tat in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Sie mussten sich sowohl in der Nachbarschaft wie auch in den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen ihrer Kinder gegen aufkommende Gerüchte, mit der Rockerszene Geschäfte zu machen, zur Wehr setzen und waren in Sorge um ihre Familien.

III)

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie den verlesenen niederländischen Entscheidungen und der ebenfalls verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.10.2025.

Die Feststellungen zur Sache fußen auf dem Geständnis des Angeklagten, dem in Augenschein genommenen, auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des Angeklagten gesicherten Video "F.straße", das die Sprengung zeigt und auf den verlesenen Auswerteberichten Mobiltelefon Bl. 358 ff. und 645 ff; weiter stützen sich die Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen PHKin D. , die das Mobiltelefon ausgewertet hat, PHK U. , der als erfahrener Brandtatortermittler eine Tatortbegehung durchgeführt hat sowie auf die Angaben der Zeugen B.  (Inhaber) und W. (Geschäftsführer). Auf einer von letzterem weitergeleiteten E-Mail der B.-Versicherung vom 29.05.2025, die verlesen wurde, beruhen die Feststellungen zu Schadenshöhe.

IV)

Danach hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht.

Aufgrund von Reifeverzögerungen war der zur Tatzeit gerade Heranwachsene nach § 105 Abs. 1 JGG einem Jugendlichen gleichzusetzen und es waren die Vorschriften des Jugendrechts anzuwenden.

Aufgrund der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten Jugendstrafe zu verhängen, da wegen der Vorwerfbarkeit der Tat jede andere Santkion in einem unerträglichen Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stünde bzw. für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre. Der Angeklagte platzierte einen Sprengsatz mit erheblichem Explosionspotential in einer belebten Wohn- und Geschäftslage vor bzw. in ein als Ladenlokal und als Wohnraum genutztes Gebäude, mögliche Verletzungsfolgen muss er billigend in Kauf genommen oder gleichgültig ausgeblendet haben, um seine finanziellen Interessen zu verfolgen.

Der Strafrahmen ist dabei nicht den für Erwachsene geltenden Regelungen des StGB zu entnehmen sondern liegt gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG bei Jugendstrafe 6 Monaten und 10 Jahren, wobei die Strafrahmen des StGB indiziell bei der Strafzumessung mit Blick auf den Tatunwert Berücksichtigung finden. die Jugendstrafe muss gemäß §§ 2, 18 Abs. 2 JGG so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung stattfinden kann.

Bei der konkreten Strafzumessung war hier zu Gunsten des Angeklagten zuvorderst sein Geständnis zu bewerten, zudem seine Kooperation im Rahmen des Strafverfahrens. Er hat auf das Gericht glaubhaft den Eindruck gemacht, die Zeit der Haft zu einem Umdenken genutzt zu haben. Zudem war strafmildernd zu werten, dass nach nationalen Strafzumessungserwägungen mit dem letzten niederländischen Strafausspruch eine Einheitsjugendstrafe zu bilden wäre und dass der Angeklagten in der U-Haft durch die Entfernung von seiner Familie besonders haftempfindlich war.

Strafschärfend mussten sich der hohe Schaden, die enorme kriminelle Energie des Angeklagten sowie die doch professionelle Tatbegehung auswirken.

Insgesamt scheint eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für schuld- und tatangemessen.

VI)

Die Kos­ten- und Auslagen­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 74 JGG