Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 16.02.2026 – 142 C 540/25
Abt. 142 · ECLI:DE:AGK:2026:0216.142C540.25.00
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin ist für die geltend gemachten Rückforderungsansprüche aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 04.02.2025 (Anlage BLD3, Bl. 48 GA) aktivlegitimiert.
1.
Die Abtretung ist insbesondere hinreichend bestimmt.
Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10 -, Rn. 6, juris). Gegenstand des Abtretungsvertrages muss eine zumindest bestimmbare Forderung sein. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist (MüKoBGB/Kieninger, 10. Aufl. 2025, BGB § 398 Rn. 69, beck-online). Der Inhalt des Abtretungsvertrags bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB.
Diesen Anforderungen genügt die Abtretungsvereinbarung vom 04.02.2025.
Die Formulierung lautet:
„Hiermit trete ich (…) etwaige (das Sachverständigenrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigenbüro (…) hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung vom (…) Rechnungsnummer (…) ab.“
Damit sind zum einen die Identität des Schuldners und des Gläubigers benannt. Zum anderen lässt sich durch den Verweis auf die Rechnungsnummer eindeutig der tatsächliche Lebenssachverhalt, welcher den Forderungen zugrundliegt, abgrenzen. Zudem erlaubt es die Formulierung „etwaige (das Sachverständigenrisiko betreffende) Ersatzansprüche (…) hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung“ auch, die Art der abgetretenen Ansprüche zu bestimmen. Dass die Höhe der Forderungen nicht konkretisiert ist, steht der Bestimmbarkeit der ansonsten detaillierten Abtretungserklärung und deswegen identifizierbaren Forderungsmehrheit nicht entgegen (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 10. Aufl. 2025, BGB § 398 Rn. 70, beck-online).
Für das Verständnis von Inhalt und Umfang dieser Erklärung kommt es nur auf dasjenige des beteiligten Verkehrskreises an, mithin Versicherungen und Sachverständige, nicht jedoch auf Unbeteiligte oder juristische Laien. Es unterliegt nach Auffassung des Gerichts insoweit keinerlei Zweifel, dass diesen Verkehrskreisen voll und ganz bewusst ist, was aufgrund der gewählten Formulierung Gegenstand der Abtretung sein soll, da diesen Verkehrskreisen die einschlägige Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22) ebenso bekannt ist wie das offenkundige wirtschaftliche Interesse der Klägerin, das Anlass dieser Abtretung ist. Zudem verwendet der BGH eine ähnliche Formulierung („Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen“, vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 16, juris).
Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin zunächst eine Teilzahlung verweigert hatte und erst Zug um Zug gegen Abgabe der Abtretungserklärung durch den Geschädigten die Restzahlung geleistet hat. Dieser Umstand verdeutlicht für alle Beteiligten zusätzlich Inhalt und Gegenstand der Abtretungserklärung, wie sie sich auch der Formulierung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt.
2.
Die Abtretungserklärung wurde auch vom Berechtigten abgegeben. Insoweit ist der Geschädigte wirksam vertreten worden, wie sich aus Anlage BLD5 (Bl. 171 GA) ergibt. Gegen diese hat der Beklagte nichts mehr erinnert. Zudem entspricht die Unterschrift unter der Anlage BLD 5 derjenigen, die der Beklagte mit Anlage B1 (Bl. 132 GA) selbst zur Akte gereicht hat.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 24,99 € wegen der Kosten für das Altfahrzeugzertifikat aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 398 BGB. Im Übrigen steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch nicht zu.
1.
Insbesondere ist die Zahlung i.H.v. 47,60 € (EDV-Kosten: EDV-Fahrzeugbewertung und EDV-Abrufkosten) nicht rechtsgrundlos erfolgt. Rechtsgrund ist vielmehr die zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geschlossene Honorarvereinbarung vom 30.10.2023 (Bl. 209 f. GA bzw. Anlage B1, Bl. 91 GA).
a)
Die EDV-Kosten sind als Nebenkosten in der Honoravereinbarung gemäß Anlage B1 (Bl. 91 GA) ausdrücklich aufgeführt und damit vereinbart. Da es sich um eine Honorarvereinbarung handelt, erschließt sich für das Gericht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen es für die Wirksamkeit der werkvertraglichen Ansprüche darauf ankommen sollte, ob die vereinbarten Kosten „erforderlich bzw. ortsüblich und angemessen" sind. Dass diese Kosten bereits im Grundhonorar „aufgehen", erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, da es eine Frage privatautonomer Vertragsgestaltung ist, derartige Kosten rechnerisch in ein Grundhonorar zu integrieren oder gesondert auszuweisen.
Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Abweichendes. Danach trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden; BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris). Letzteres ist vorliegend angesichts der klaren Honorarvereinbarung nicht der Fall.
Rechtsfolge einer überhöhten Honorarvereinbarung wäre ohnedies nicht, dass die Klägerin (Haftpflichtversicherung) entgegen der Honorarvereinbarung aus abgetretenem Recht Rückzahlungen vom Sachverständigen verlangen könnte, sondern dass die Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Geschädigten gar nicht eintreten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris: „Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat").
Unabhängig davon ist auch eine deutliche Überhöhung der Gutachterkosten nach Auffassung des Gerichts nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen, weshalb auch eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16 -, BGHZ 215, 306-318, Rn. 24). Die pauschale Behauptung einer Überhöhung ohne konkrete Darlegung genügt nicht. Der angebotene Sachverständigenbeweis liefe auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus, da erst durch die Beweisaufnahme die hierfür maßgeblichen Tatsachen ermittelt würden.
Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass dem Beklagten überhaupt Kosten in dieser Höhe entstanden seien. Denn bei Nebenkosten handelt es sich nicht um eine bloße Unkostenerstattung, auch wenn insoweit von „Fremdleistungen“ die Rede ist (Bl. 91 GA). Die Nebenkosten sind als fixe Pauschalbeträge angegeben. Ein Einzelnachweis ist nicht vereinbart.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin die Einbeziehung der Honorarvereinbarung in den Werkvertrag. Hierzu hat der Beklagte die Bestätigung des Zedenten vorgelegt (Anlage B2, Bl. 134 GA), gegen die die Klägerin nichts Erhebliches mehr erinnert hat.
b)
Maßgebliche Grenze für die vertragliche Berechtigung des Beklagten, die EDV-Kosten geltend zu machen, ist hiernach der vereinbarte Gutachtenzweck, denn Nebenkosten können - da sie optionale, nicht immer anfallende Leistungen zum Gegenstand haben - nicht schlechthin, sondern nur im Falle ihrer Erforderlichkeit verlangt werden. Der Gutachtenzweck ist Anlage B1 (Bl. 91 GA) zu entnehmen:
„Inhalt des Gutachtens ist die Feststellung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug, die Kalkulation der voraussichtlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges, die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes eines dem verunfallten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeuges, Ermittlung einer Wertminderung sowie die Restwertermittlung."
EDV-Kosten fallen immer dann an, wenn das Gutachten unter Verwendung der entsprechenden EDV-Leistungen erstellt worden ist, was vorliegend keinem Zweifel unterliegt und von der Klägerin nur in pauschaler, nicht nachvollziehbarer Weise bestritten wurde. Die EDV-gestützte Gutachtenerstellung ist auch offensichtlich der Gutachtenerstellung dienlich.
2.
Vorstehende Ausführungen gelten auch für die abgerechnete Restwertermittlung, für die der Beklagte 35,70 € abgerechnet hat. Die Erbringung der Leistung ist offenkundig, die Erforderlichkeit der Leistung für den Gutachtenzweck offensichtlich und sogar explizit vereinbart (Bl. 91 oben: „Ermittlung einer Wertminderung sowie die Restwertermittlung“).
3.
Das vom Beklagten geltend gemachte Entgelt für ein Altfahrzeugzertifikat hat der Geschädigte bzw. die Klägerin hingegen ohne Rechtsgrund geleistet, denn weder hat der Beklagte diese Leistung überhaupt erbracht, noch ist sie dem Gutachtenzweck dienlich.
a)
Der Beklagte hat schon kein „Altfahrzeugzertifikat gemäß Altfahrzeug-Verordnung“ erstellt (vgl. Rechnung vom 09.11.2023, Anlage BLD2, Bl. 47 GA).
Mit der Position „Altfahrzeugzertifikat gemäß Altfahrzeug-Verordnung“ kann nur ein solches i.S.v. § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV gemeint sein. Weder betreibt der Beklagte jedoch einen Demontagebetrieb, noch wurde das gutachtengegenständliche Fahrzeug einem solchen zugeführt.
Zweck eines Altfahrzeugzertifikats ist auch nicht, die fortbestehende Verkehrstüchtigkeit nachzuweisen, sondern - im Gegenteil - einen Verwertungsnachweis auszustellen. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass der Beklagte überhaupt jemals die Nebenkostenposition „Altfahrzeugzertifikat“ abzurechnen berechtigt ist, denn aus der maßgeblichen Sicht eines verobjektivierten Empfängers (geschädigten Fahrzeugeigentümers) kann die Position „Altfahrzeugzertifikat“ stets nur im Sinne der AltfahrzeugV verstanden werden.
b)
Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist die Ausstellung eines „Altfahrzeugzertifikats“ auch für den Gutachtenzweck nicht erforderlich bzw. vom vereinbarten Begutachtungsgegenstand nicht umfasst.
Anders als vom Beklagten insinuiert, ist eine explizite Vereinbarung, dass ein solches „Zertifikat“ ausgestellt werden solle, nicht erfolgt. Trotz gerichtlichen Hinweises vom 05.02.2026 hat der Beklagte insoweit lediglich auf den allgemeinen Gutachtenauftrag verwiesen, nicht jedoch auf eine Abrede, die ausdrücklich die Erstellung eines solchen Zertifikats zum Gegenstand hätte. Damit verbleibt es dabei, dass allein der vereinbarte Gutachtenzweck bestimmt, welche Nebenleistungen erforderlich sind. So heißt es auch in dem Gutachtenauftrag vom 30.10.2023 ausdrücklich (Bl. 209 GA; Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
„Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zzgl. erforderlicher Nebenkosten.“
Die Erforderlichkeit der abgerechneten Nebenkosten im Einzelfall ist damit ausdrücklich vertraglich vereinbart. Bezugspunkt der „Erforderlichkeit“ ist der Gutachtenzweck.
Die Erstellung eines „Altfahrzeugzertifikats“ i.S.v. § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV war für den Gutachtenzweck aus mehreren Gründen nicht erforderlich: Die Altfahrzeugverordnung unterscheidet zwischen der Bescheinigung des Verwertungsbetriebs nach § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV und dem Verwertungsnachweis nach § 4 Abs. 2 S. 1 AltfahrzeugV. Nur letzteres bezieht sich auf einzelne Fahrzeuge, kann aber nur nach einer Überlassung im Sinne des § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung ausgestellt werden. Zum Gutachtenauftrag gehörte weder die Zertifizierung eines Betriebes noch die Verwertung eines Kraftfahrzeugs. Eine Überlassung iSd § 4 Abs. 2 S. 1 AltfahrzeugV erfolgte auch nicht. Der Beklagte unterhält auch keinen Demontagebetrieb i.S.v. § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV, dem ein Altfahrzeug „überlassen“ worden ist oder werden kann. Es handelt sich ferner bei dem geschädigten Fahrzeug bereits nach den eigenen Feststellungen des Beklagten nicht um ein „Altfahrzeug“ i.S.d. Verordnung, was eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV ausschließt, und der Geschädigte hat sich des verunfallten Fahrzeugs auch nicht „entledigt“. Darüber hinaus würde ein solches „Zertifikat“ auch nichts für die Beantwortung der Fragen beitragen, die vertraglich vereinbart sind (Feststellung der unfallbedingten Schäden, Kalkulation der voraussichtlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeuges, Feststellung des Wiederbeschaffungswertes eines dem verunfallten Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeuges, Ermittlung einer Wertminderung sowie Restwertermittlung). Der Gutachtenauftrag umfasst die Ermittlung der Schadenshöhe zur Regulierung der Ansprüche. Die Ausstellung eines Zertifikats über die Qualität des Fahrzeugs als Altfahrzeug dient nicht der Ermittlung der Schadenshöhe. Die Schadenshöhe kann ohne ein Altfahrzeugzertifikat ermittelt werden.
Dass ggf. Fragen, die sich im Rahmen der Erstellung des Zertifikats stellen, zugleich auch Vorfragen für die Beantwortung einzelner vereinbarter Gutachtenfragen sind, rechtfertigt weder die Erstellung dieses „Zertifikats“, noch die Erhebung von Kosten hierfür. Vorfragen, die der Beklagte für die Erstellung seines Gutachtens beantworten muss, sind von den insoweit vereinbarten Kosten mit abgedeckt. Der Beklagte kann diese nicht auf dem Umweg eines nicht erforderlichen Zertifikats zusätzlich abrechnen. Insoweit ist es auch nicht veranlasst, das vom Beklagten angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die Abrechenbarkeit der Leistung ist eine Rechtsfrage und keine solche, die dem technischen Bereich zuzuordnen wäre.
Die ausführlichen Ausführungen des Beklagten persönlich zur Nützlichkeit des „Zertifikats“ für den Geschädigten gehen an der Sache vorbei, da der Beklagte nicht damit beauftragt wurde, alles, was für den Geschädigten ggf. mal nützlich sein könnte, zu leisten. Allein der vertraglich vereinbarte Gutachtenzweck ist maßgeblich für die Frage des Auftragsumfangs. Insoweit ist auch keine andere rechtliche Bewertung gerechtfertigt, als der Beklagte darauf verweist, dass „die hier bestätigte Negativ-Abgrenzung (…) also für den Geschädigten sicherstellt, wie er mit dem Restwert verfahren darf“ (Bl. 207 GA). Wie ausgeführt, mag das für den Geschädigten ggf. einmal nützlich sein, ist aber nicht vom Gutachtenauftrag umfasst. Zudem handelt es sich hierbei - wie ausgeführt - nicht um ein „Altfahrzeugzertifikat“ i.S.v. § 4 AltfahrzeugV, das abgerechnet wurde. Die insoweit erbrachten Leistungen und Feststellungen des Beklagten sind der Restwertermittlung zuzuordnen und können nicht doppelt abgerechnet werden.
III.
1.
Dass der Beklagte gegenüber dem Geschädigten (Zedenten) eine Aufklärungspflicht verletzt hätte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere musste der Beklagte nicht darüber aufklären, dass eine Kostenerstattung durch die Klägerin nicht erfolgen werde. Zum einen hat die Klägerin eine Kostenerstattung vorgenommen. Zum anderen wäre die Kostenerstattung nur bei deutlicher und für den Geschädigten erkennbarer Überhöhung gefährdet gewesen. Eine solche hat die Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Gegen eine solche spricht auch ihr eigenes Regulierungsverhalten.
In diesem Sinne trifft den Geschädigten nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind. (Nur) dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden; BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris).
Derartige Umstände sind - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen worden. Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Zedenten lässt sich hiernach nicht feststellen.
2.
Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, der Werkvertrag zwischen Geschädigtem (Zedenten) und Beklagtem stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus der Entscheidung des BGH vom 16.01.2024 (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, Rn. 24; juris). Die Annahme eines solchen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der Klägerin) widerspräche auch dem Gesamtkonzept der BGH-Rechtsprechung zum Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko, da der Anspruch der Versicherung auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Sachverständigen dann gar nicht erforderlich wäre, wenn die Haftpflichtversicherung ohnehin aus eigenem Recht vorgehen könnte.
IV.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB.
V.
VI.
Die Berufung war nicht zuzulassen.
Soweit die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Abtretungserklärung betroffen ist, vermag die Entscheidung des Amtsgerichts Kulmbach (Az. 70 C 359/24; Anlage B6, Bl. 138 GA) eine Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit von Abtretungserklärungen folgt gefestigten Grundsätzen des BGH. Die (vereinzelt gebliebene) Entscheidung des Amtsgerichts Kulmbach zeigt insoweit keine Lücken auf und bezieht sich zudem nach eigenem Vortrag des Beklagten auf eine frühere Version des von der Klägerin verwendeten Formulars. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 400 C 185/25, Anlage B7, Bl. 146 GA) wiederum entbehrt bereits einer nachvollziehbaren Begründung und gibt insoweit für eine Berufungszulassung ebenfalls keinen Anlass.
Soweit die Abrechenbarkeit der Kosten für ein „Altfahrzeugzertifikat“ betroffen ist, hat der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises vom 05.02.2026 keine abweichenden Entscheidungen benannt oder vorgelegt. Der (einzig erfolgte) Verweis des Beklagten auf den Hinweis der Abteilung 272 des Amtsgerichts Köln vom 20.01.2026 entbehrt nicht einer gewissen Komik, da dieser Hinweis den im vorliegenden Verfahrenen erlassenen Hinweisbeschluss des hier erkennenden Gerichts (Abteilung 142) vom 16.01.2026 (Bl. 154 GA) überwiegend wörtlich übernimmt. Der Hinweis verhält sich zum Altfahrzeugzertifikat auch gar nicht. Eine abweichende Rechtsauffassung lässt sich hieraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt herleiten, zumal es sich bislang ohnehin nur um einen Hinweisbeschluss handelt, nicht jedoch um eine Endentscheidung.
Die Berufung war auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, § 511 Abs. Nr. 1 ZPO. Dies setzte voraus, dass eine Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 1/2026, § 511 ZPO, Rn. 37). Das ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist (BeckOGK/Brückner, 1.1.2026, ZPO § 543 Rn. 14, beck-online). Das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Ausstellung eines „Altfahrzeugzertifikats“ durch den hierzu nicht befugten Sachverständigen in irgendeiner Weise zweifelhaft sein und einer anderen als der hier getroffenen rechtlichen Bewertung zugeführt werden könnte. Abweichende Entscheidungen hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
VII.
Der Streitwert wird auf 108,29 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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