Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 02.04.2026 – 378 III 13/26
Abt. 378 · ECLI:DE:AGK:2026:0402.378III13.26.00
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Nachbeurkundung ihres am 00.00.0000 in V., Bangladesh geborenen Kindes. Die Antragsteller haben am 00.00.0000 in Bangladesh die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Die Einbürgerungsurkunde vom 3. November 2023 wurde ihm am 6. Juni 2024 ausgehändigt. Er gehört der Volksgruppe der Rohingya an und war als Flüchtling anerkannt. Der Antrag ist von der Deutschen Botschaft in Dhaka an das Standesamt Köln weitergeleitet worden, unter Hinweis darauf, dass die Eheschließung eines Mitglieds der Volksgruppe der Rohingya aufgrund eines circulars der bangladeschischen Regierung nicht möglich ist.
Das Standesamt hat den Sachverhalt dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel hat, ob die Beurkundung unter Anerkennung der Eheschließung der Eltern erfolgen kann. Die Standesamtsaufsicht hat sich den Zweifeln angeschlossen, unter Hinweis darauf, dass nach ihren Recherchen keine Nachweise für die von der Botschaft beschriebene Praxis auffindbar waren. Sie ist der Ansicht, für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung sei allein das Recht Bangladeschs maßgebend.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG gilt die Vorlage des Verfahrens an das Gericht für das weitere Verfahren als Ablehnung der begehrten Amtshandlung.
Nach § 36 Abs. 1 PStG kann die Geburt eines Deutschen im Ausland in dem deutschen Personenstandsregister beurkundet werden. Die örtliche Zuständigkeit des Standesamts Köln ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 2 PStG aus dem Wohnsitz des Vaters des Kindes.
Der Beteiligte zu 3. ist gemäß § 4 Abs. 1 StAG Deutscher aufgrund der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, seines Vaters.
Die Abstammung eines Kindes unterliegt gemäß Art. 19 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört.
Die Geburt des Beteiligten zu 3. ist unter Angabe seiner Eltern, insbesondere seines Vaters vorzunehmen, ohne dass es der Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses bedarf. Denn der Antragsteller ist gemäß § 1592 Ziffer 1 BGB und somit unter Anwendung deutschen Rechts gesetzlicher Vater des Kindes.
Die Eltern des Kindes haben wirksam die Ehe miteinander geschlossen.
Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe ergeben sich unter Anwendung von Art. 13 Abs. 1 EGBGB, nach dem sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten bestimmen, angesichts des bestehenden Eheverbots für Angehörige der Rohingyas.
Ausweislich der Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief BAMF 6/2021 (als pdf abrufbar im Internet) ist es einem Mitglied der Rohingyas grundsätzlich nicht möglich, mit einem Staatsangehörigen aus Bangladesch die Ehe zu schließen. Dahingehend hat die Regierung Bangladeschs seit Juli 2014 eine neue Verordnung erlassen, wonach es Staatsangehörigen untersagt ist, Rohingyas zu ehelichen.
Selbst wenn die Ehe unter Anwendung von Art. 13 Abs. 1 EGBGB und Zugrundelegung bangladeschischen Rechts unwirksam wäre, ergibt sich die Wirksamkeit der Ehe jedoch aus Art. 13 Abs. 2 Ziffer 1 EGBGB. Da der Antragsteller vor seiner Einbürgerung Flüchtlingsstatus innehatte, kann er sich gemäß Art. 12 GFK in Verbindung mit Art. 5 EGBGB auf sein deutsches Personalstatut berufen. Im Übrigen ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 13 Abs. 2 Ziffer 1 EGBGB auch daraus, dass der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Das Eheverbot stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar, da es nach deutschen Maßstäben verfassungswidrig und daher von den deutschen Behörden nicht zu beachten ist. Denn es verstößt gegen Art. 6 GG und ist mit dem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit unvereinbar. Die Eheschließungsfreiheit umfasst das Recht, den Partner frei zu wählen, unabhängig von Religions- oder Volkszugehörigkeit. Daher kommt auch der Grundsatz des ärgeren Rechts vorliegend nicht zum Zuge. Dieser Grundsatz besagt, dass es bei einer Ehe, die nach den Heimatrechten beider Partner mit verschiedenen Folgen für den Bestand der Ehe mangelhaft ist, auf die schärfere Rechtsfolge ankommt. Kein Raum für einen derartigen Rechtsfolgenvergleich ist jedoch, soweit eine ausländische Regelung, die diese Rechtsfolge nach sich zieht, vom deutschen Recht nicht gebilligt und nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts abgewehrt, in Deutschland also als unbeachtlich angesehen wird (Kammergericht, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 1 W 392/03, BeckRS 2005, 6976).
Es kann nach alledem dahinstehen, ob und wie es den Eltern des Kindes gelungen ist, dieses Eheverbot zu umgehen, für den deutschen Rechtsraum ist es unbeachtlich und die Eheschließung somit wirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Textpassage wurde entfernt