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Amtsgericht Köln Beschluss vom 21.04.2026 – 148 C 119/26

Abt. 148 · ECLI:DE:AGK:2026:0421.148C119.26.00

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach §§ 935, 940 ZPO zu verpflichten, dass der dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.03.2026 übermittelte Beschluss des Antragsgegners, dem Antragsteller nach § 11 Abs. 6 der Satzung der T. V. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von dem Antragsgegner beantragten Parteiausschluss vorläufig die Ausübung seiner Mitgliedsrechte zu entziehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Parteigerichtsbarkeit über den von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.04.2026 gestellten Antrag, hilfsweise: bis zum 25.04.2026 einschließlich, nicht zu beachten ist;

dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Antragsteller festzusetzenden - vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren - Vertragsstrafe von bis zu 10.000,- EUR an den Antragsteller zu verpflichten.

Hierzu wird vorgetragen, dass der Antragsgegner (im Folgenden: Agg.) dem Antragsteller (im Folgenden: Ast.) mit Schreiben vom 26.03.2026 einen Beschluss vom selben Tage übermittelt habe, nach dessen Ziffer 2 der Ast. gem. § 11 Abs. 6 der Satzung der T. V. in der Fassung vom 02.07.2024 (im Folgenden: ST.V.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parteigerichts im gegen ihn eingeleiteten Parteiausschlussverfahren von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausgeschlossen werde. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf den Inhalt der Anlage 1 (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen den Beschluss stellte der Ast. bei dem zuständigen Kreisparteigericht unter dem 02.04.2026 den Antrag, festzustellen, dass der ihm übermittelte Beschluss des Agg., ihm nach § 11 Abs. 6 ST.V. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beantragten Parteiausschluss vorläufig die Ausübung seiner Mitgliedsrechte zu entziehen und gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Statuts der T. Deutschlands (T.-Statut) zu verhängen und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf die Zeit von zwei Jahren abzuerkennen, unwirksam sei (s. Anlage 2, übermittelt per Telefax vom 15.04.2026; auf den Inhalt der Anlage wird Bezug genommen). Der Vorsitzende des Kreisparteigerichts teilte dem Ast. daraufhin unter dem 04.04.2026 mit, über die Angelegenheit nach den Osterferien zu beraten. Vor dem 09.04.2026 sei mit einer Entscheidung nicht zu rechnen.

Am 14./25.04.2026 fanden/finden Parteiveranstaltungen statt, an denen der Ast. teilnehmen wollte/möchte, um dort u.a. als Vorsitzender seines Ortsverbandes und für weitere Funktionen (14.04.2026) bzw. als Delegierter zu kandidieren und sein Fragerecht auszuüben (25.04.2026).

Der Ast. meint, das für die einstweilige Verfügung erforderliche Rechtsschutzinteresse liege vor. Hierzu trägt er vor, dass das Verfahren bei dem Kreisparteigericht ersichtlich nicht geführt werde und verweist auf die Mitteilung des Vorsitzenden vom 04.04.2026. Vor dem 14. bzw. 25.04.2026 sei eine Entscheidung des Kreisparteigerichts ausgeschlossen. Dieses habe noch nicht einmal mitgeteilt, wann mit einer Eilentscheidung zu rechnen sei und der Vorsitzende habe nicht einmal elementare prozessleitende Maßnahmen (wie die Anhörung des Agg.) ergriffen, wie sie gerade in einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren erforderlich seien. Ebenso wenig habe das Kreisparteigericht den angeblichen Beschluss des Kreisvorstands des Agg. und dessen Dokumentation angefordert. Das Aktenzeichen für das gegen ihn geführte Parteiausschlussverfahren sei ihm noch nicht mitgeteilt worden, auch sei er hierzu noch nicht angehört worden. Da am 25.04.2026 auch zwei Mitglieder des Kreisparteigerichts neu gewählt werden sollen, sei zudem nicht auszuschließen, dass dieses schon derzeit nicht handlungsfähig sei oder nach der Neuwahl von Mitgliedern jedenfalls neu konstituiert werden müsse. Zudem könnten selbst einstweilige Verfügungsverfahren vor der Parteigerichtsbarkeit unschwer mehrere Jahre dauern, wodurch die Antragsteller faktisch schutzlos gestellt würden. Der Verweis auf die Parteigerichtsbarkeit sei seiner Ansicht nach daher unzumutbar, erst recht, da er hier einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stelle, der naturgemäß besonders eilbedürftig sei.

Der Ast ist des Weiteren der Ansicht, es fehle bereits an der nach § 10 Abs. 1 S. 2 ST.V. erforderlichen Anhörung. Er habe zwar zwei Schreiben des Agg. über sein angebliches Fehlverhalten erhalten, diese stammten jedoch allein von dessen Vorsitzender und ihnen liege auch keine Beschlussfassung des Vorstandes zugrunde. Zudem sei der vorläufige Entzug seiner Mitgliedsrechte satzungswidrig. Insoweit verweist er auf § 11 Abs. 6 UAbs. 2 S. 1 ST.V. und auf die Ablehnung jeder inhaltlichen Prüfung durch das Kreisparteigericht. Ferner moniert der Ast., dass weder das Kreisparteigericht noch die Kölner Zivilgerichtsbarkeit endgültig über die Zusammensetzung des Vorstandes befunden hätten, der den angegriffenen Beschluss erlassen habe.

Inhaltlich rügt der Ast. an dem angegriffenen Beschluss, dass es dort heiße, dass eine substanziierte Darlegung oder belastbare Belege für seine gegen den Agg. bzw. dessen Mitglieder erhobenen Vorwürfe nicht ersichtlich sei. Dies sei wissentlich falsch, was er damit begründet, dass er in den Verfahren OLG Köln I-4 U 109/25 und I-4 U 10/26 sowie in dem bei dem Landesparteigericht geführten Verfahren LPG 2/22 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, in der er sich ausführlich zu den Quellen seiner Äußerungen erklärt habe. Die von ihm erhobenen Vorwürfe seien mithin zutreffend. Daher seien nicht diese, sondern das von ihm nachgewiesene Fehlverhalten verschiedener Mitglieder des Agg. geeignet, das Ansehen des Agg. sowie seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Falsch sei es auch, wenn es in dem Beschluss heiße, er habe in einem öffentlichen Aufruf bei "Facebook" den Eindruck erweckt, im Namen oder im Auftrag des Agg. zu handeln, ohne hierzu befugt zu sein.Richtig sei vielmehr, dass er ausschließlich als Mitglied gehandelt habe, was, wie er meint, zulässig sei. Im Übrigen fehle es an jeglicher juristischer Definition der Begriffe "Grundsätze und Ordnung der Partei" nebst Subsumtion sowie an einer besonderen Begründung für die vorläufige Entziehung der Mitgliedsrechte.

Angehört zum Antrag des Ast. vom 07.04.2026, erklärte der Agg. mit Schriftsatz vom 16.04.2026, dass dieser seiner Auffassung nach bereits unzulässig sei, da der Ast. einstweiligen Rechtsschutz vor den Parteigerichten der T. Deutschlands habe beantragen können. Dies habe er jedoch nicht getan.

Der Agg. behauptet ferner sinngemäß, dass die nach § 10 Abs. 1 S. 2 ST.V. erforderliche Anhörung stattgefunden habe. Hierzu führt er aus, dass diese keines Vorstandsbeschlusses bedarf. Maßgeblich sei nur, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Tatsächlich gebe es aber auch entsprechende Beschlüsse aus den Vorstandssitzungen vom 29.09.2025 und 21.01.2026.

Des weiteren behauptet der Agg., die von dem Ast. angeführte eidesstattliche Versicherung liege ihm nicht vor. Er rügt das Fehlen substanziierten Vortrags, aus welchen Quellen sich ergeben soll, dass die von dem Ast. erhobenen Vorwürfe zutreffend seien. Diese seien vielmehr geeignet, den Ruf der betroffenen Personen sowie seiner selbst erheblich zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich des Aufrufs bei "Facebook" treffe es nicht zu, dass der Ast ausschließlich als einfaches Mitglied gehandelt habe. Der Beitrag habe sich ausdrücklich an "T.-V. Mitglieder" gerichtet und habe in erheblichem Umfang offizielle Bezeichnungen und Gliederungen seiner selbst, also des Agg., verwendet, weshalb er objektiv geeignet gewesen sei, bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck zu erwecken, der Ast. habe in seinem, des Agg., Namen gehandelt oder jedenfalls in abgestimmter Funktion innerhalb der Partei. Hierdurch sei die innerparteiliche Ordnung beeinträchtigt worden und es sei zu Verwirrung über Zuständigkeiten und offizielle Positionierungen der Partei gekommen.

Ferner weist der Agg. darauf hin, dass der Ast. sein Verhalten weder nach Zugang der Anhörungen noch nach Erlass des angegriffenen Beschlusses geändert habe. Damit liege kein nur einmaliges, sondern ein dauerhaftes Fehlverhalten vor, das geeignet sei, ihm, dem Agg., und seinen Mitgliedern weiteren Schaden zuzufügen. Daher sei der vorläufige Entzug der Mitgliedsrechte, meint der Agg., zwecks Gefahrenabwehr gerechtfertigt gewesen.

II.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

1.

Der Verfügungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, nachdem nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Ast. bei dem zuständigen Parteigericht (hier: Kreisparteigericht des Agg., s. § 11 Nr. 2 Parteigerichtsordnung der T. Deutschlands; im Folgenden: PGO) keinen effektiven (Eil-)Rechtsschutz hätte erlangen können.

Zwar handelt es sich bei Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien und deren Mitgliedern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i. S. von § 13 GVG in der Zuständigkeit der Ordentlichen Gerichtsbarkeit. Politische Parteien sind privatrechtliche Vereine i. S. der §§ 21 ff. BGB, dies jedoch mit der Besonderheit, dass vorrangig die Vorschriften des Parteiengesetzes (im Folgenden: PartG) zu berücksichtigen sind (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 43 O 223/20 = BeckRS 2020, 21691, Rn. 27 m. w. N.).

Vorrang genießt daher mithin auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 PartG, die vorsieht, dass Parteien u.a. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ihnen (bzw. einem ihrer Gebietsverbände) und einzelnen Mitgliedern zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe sog. Schiedsgerichte zu bilden haben. Hiermit ist zweierlei bezweckt: Zum einen soll durch die Einrichtung von Parteischiedsgerichten die innerparteiliche Demokratie gesichert werden, zum anderen sollen sie die Freiheit der Parteien vor staatlicher Einmischung in parteiinterne Auseinandersetzungen schützen (vgl. Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, 2. Aufl. 2013, ParteiG, § 14, Rn. 1). Letzteres geschieht dadurch, dass zunächst der innerparteiliche Rechtsweg mit seinen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen ist, bevor der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist (Vorrang der Parteigerichtsbarkeit, dazu s. etwa Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, a.a.O., Rn. 14; Ipsen PartG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG, § 14, Rn. 1).

Der Vorrang des parteigerichtlichen Verfahrens besteht, anders als der Ast. offenbar meint, grundsätzlich auch gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz der §§ 935, 940 ZPO. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Rechtssuchenden ein Zuwarten auf eine endgültige, parteiinterne Klärung nicht länger zuzumuten und effektiver Rechtsschutz dort nicht mehr zu erwarten ist (s. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2017 - 1 U 80/17 = BeckRS 2017, 120087, Rn. 24 und 27 m.w.N.). Das Gericht verkennt nicht, dass der Ast. auf eine möglichst zügige Entscheidung angewiesen ist, da er (was indessen nicht glaubhaft gemacht ist) von seinen Mitgliedschaftsrechten u.a. bei zwei Parteiveranstaltungen am 14. und 25.04.2026 Gebrauch machen wollte/will. Dass er aber parteiintern keinen effektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag respektive zeitnah hätte erlangen können, sondern dass das Kreisparteigericht, wie der Ast. meint, vielmehr Rechtsschutz vorsätzlich verweigere, ist weder ersichtlich noch hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere lässt der Vortrag des Ast. eine Untätigkeit des Kreisparteigerichts nicht erkennen. Erstens ist eine verzögerte Verfahrensführung nicht darin zu ersehen, dass der Vorsitzende desselben eine Beratung der Angelegenheit (und damit zwangsläufig eine Entscheidung) nach den Osterferien und jedenfalls nicht vor dem 09.04.2026 in Aussicht gestellt hat. Auch im einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich zunächst der Antragsgegner zu hören, bevor eine Entscheidung ergeht. Dies gebietet der Grundsatz der sog. Waffengleichheit und der daraus resultierende Anspruch auf rechtliches Gehör (s. bspw. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, Die F.-Tonbänder = BeckRS 2018, 26321 Rn. 18 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19, Mann über Bord = GRUR-RS 2021, 45457, Rn. 26). Bedenkend, dass der Ast. seinen Antrag an das Kreisparteigericht, der unter Ziffer II. (entgegen der Ansicht des Agg.) auch einen Eilantrag i. S. von § 35 f. PGO enthält, am 02.04.2026 und damit an Gründonnerstag gestellt hat, hätte eine Anhörung des Agg. angesichts der unmittelbar bevorstehenden Osterfeiertage nicht so zeitnah erfolgen können, dass es dem Kreisparteigericht (auch in Person allein des Vorsitzenden, s. §§ 34 S. 1 i. V. mit § 11 Nr. 2 PGO, 36 Abs. 2 S. 1 PGO) möglich gewesen wäre, vor dem respektive am 09.04.2026 eine Entscheidung zu treffen. Zweitens spricht für die Arbeitswilligkeit des Kreisparteigerichts, insbesondere dessen Vorsitzenden, dass dieser dem Ast. immerhin schon am 04.04.2026, dem Karsamstag, antwortete. Sofern dessen Mitteilung nahelegt, dass dieser womöglich den unter Ziffer II. des Antrags vom 02.04.2026 enthaltenen Eilantrag übersehen haben könnte, da er offenbar lediglich von einer Fristsetzung ausging, hätte der Ast. dieses Missverständnis drittens umgehend korrigieren können, anstatt die Ordentlichen Gerichte anzurufen. Viertens bleibt offen, woher der Ast. wissen mag, dass das Kreisparteigericht weder den angegriffenen Beschluss noch dessen „Dokumentation“ angefordert und die Gegenseite auch nicht zur Stellungnahme aufgefordert habe. Hierbei dürfte es sich immerhin um Vorgänge außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung handeln. Fünftens handelt es sich um bloßes Mutmaßen, wenn der Ast. erklärt, es sei nicht auszuschließen, dass das Kreisparteigericht derzeit nicht handlungsfähig sei. Zudem ist von dem Parteigericht zu erwarten, dass seine Tätigkeit durch die Neuwahl zweier Mitglieder nicht erheblich verzögert werden wird. Soweit der Ast. sechstens bemängelt, dass ihm das Aktenzeichen für das gegen ihn gerichtete Parteiausschlussverfahren noch nicht mitgeteilt und er dort auch noch nicht angehört worden sei, betrifft dies ersichtlich nicht die auf Grundlage seiner Anträge vom 02.04.2026 zu führenden Verfahren. Dementsprechend ist ebenfalls unerheblich, ob dem Kreisparteigericht in anderen Verfahren von dem Landesparteigericht ein zögerliche Verfahrensführung vorgehalten worden sein mag (vgl. Anlage 7 zum Fax vom 15.04.2026).

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber auch unbegründet.

Eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes (wie hier der Frage, ob der Ast. bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Parteigerichtsbarkeit über seinen Ausschluss aus dem Agg. weiterhin seine Mitgliedsrechte ausüben dürfe) in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (hier: Mitgliedschaft des Ast.) ergeht, wenn diese nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 940 ZPO).

Der in einem ersten Schritt für den Erlass einstweiliger Verfügungen stets erforderliche Verfügungsanspruch besteht dabei nicht (wie bei § 935 ZPO) in einem Individualanspruch, sondern in dem zu regelnden Rechtsverhältnis, aus dem sich indessen wiederum Ansprüche des jeweiligen Antragstellers ergeben können müssen. Ist dies nicht der Fall, ist der Verfügungsantrag abzulehnen. Das heißt, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die von dem Antragsteller vorgetragenen Tatsachen das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses ergeben, aus dem ihm wiederum ein Anspruch erwachsen kann. Hat der Antragsgegner dieses Rechtsverhältnis gestört, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Störung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Ganzen vgl. Stein/Jonas/Bruns, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 940 ZPO, Rn. 1 ff.; i.E. ähnlich LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 43 O 223/20, a.a.O., Rn. 38).

In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob auch ein Verfügungsgrund besteht, ob also eine vorläufige Regelung bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens i. S. von § 940 ZPO notwendig ist und das Hauptsacheverfahren selbst nicht abgewartet werden kann. Insofern sind die Interessen von Antragsteller einerseits und Antragsgegner andererseits miteinander abzuwägen. Notwendig ist die begehrte Regelung grds. nur, wenn durch ihren Erlass keine höherrangigen Interessen des Antragsgegners verletzt werden. Zudem darf dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten sein (LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 43 O 223/20, a.a.O., Rn. 40 ff.).

Übertragen auf den hierzu entscheidenden Fall ist somit zu prüfen, ob der Beschluss des Agg. vom 26.03.2026, den Ast. nach § 11 Abs. 6 UAbs. 1 ST.V. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parteigerichts über den Parteiausschluss von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte auszuschließen, rechtmäßig ist oder ob es die Interessen des Ast. vielmehr erfordern, diesen einstweilen auszusetzen. Dabei ist zusätzlich zu den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigen, dass politische Parteien ihre inneren Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln und dass Streitigkeiten zwischen Partei und Parteimitgliedern vorrangig durch die Parteigerichte zu entscheiden sind. Ohnehin sind Vereinsbeschlüsse, die - wie hier - eine gegen ein Mitglied gerichtete Sanktion (zeitlich begrenzter Entzug von Mitgliedschaftsrechten) zum Gegenstand haben, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dies ist Folge der verfassungsrechtlichen garantierten Vereinsautonomie mit der daraus resultierenden selbstständigen Vereinsgewalt. Beschlüsse der vorbeschriebenen Art können deshalb lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie ihre Grundlage in der jeweiligen Vereinssatzung finden, ob sie formell rechtmäßig erlassen wurden, ob die ihnen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt wurden und ob die jeweilige Sanktion nicht gesetzes-, nicht sittenwidrig, nicht willkürlich oder offenbar unbillig ist (vgl. BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 249; ähnlich i.E. LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 43 O 223/20, a.a.O., Rn. 52). Im Streit zwischen Partei- und Parteimitglied besteht ein Verfügungsgrund indessen nur, wenn nach summarischer Prüfung feststeht, dass das noch durchzuführende Hauptsacheverfahren evident zugunsten des Antragstellers zu entscheiden wäre (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 43 O 223/20, a.a.O., Rn. 55). Daran fehlt es hier.

a)

Vorliegend findet der angegriffene Beschluss seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 6 UAbs. 1 S. 1 ST.V.. Nach § 11 Abs. 1 ST.V. kann ein Parteimitglied nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Parteisatzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder ihre Ordnung verstößt und dieser damit schweren Schaden zufügt. Gemäß § 11 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 ST.V. kann wiederum u.a. der Kreisvorstand in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Einschreiten erfordern, ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtkräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen.

b)

Zur Nichtigkeit desselben führende formelle Mängel des Beschlusses vom 26.03.2026 sind weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargelegt. Ein formeller Mangel liegt in einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche oder satzungsstatuarische Regeln über das Verfahren bei Einberufung und Durchführung der Mietgliederversammlung und kann je nach seiner Relevanz die Nichtigkeit des fehlerhaften Beschlusses zur Folge haben (zum Ganzen s. BeckOK BGB/Schöpflin, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 32 Rn. 32 ff.). Der angegriffene Beschluss vom 26.03.2026 ist daher nicht schon deshalb formell mangelhaft, weil ihm keine Dokumentation der Beschlussfassung (Ladung zur Vorstandssitzung, Sitzungsprotokoll) beigefügt ist. Das wäre er vielmehr erst dann, wenn er tatsächlich an formellen Mängeln krankte, was indes weder aufgezeigt noch glaubhaft gemacht ist. Insbesondere genügt der Verweis, dass bislang gerichtlich nicht endgültig geklärt sei, ob der Vorstand korrekt „zusammengesetzt“ sei, insofern nicht, da er einen konkreten Besetzungsfehler nicht erkennen lässt. Ohne Erfolg rügt der Ast. auch die aus seiner Sicht unzureichende vorherige Anhörung: Soweit er sich auf § 10 Abs. 1 S. 2 ST.V. bezieht, betrifft diese Norm weder den Parteiausschluss noch einen vorläufigen Entzug von Mitgliedschaftsrechten, sondern einzig die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen. Diese wurden in dem angegriffenen Beschluss zwar hilfsweise verhängt, sind aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Überdies verlangt die Satzungsnorm ihrem Wortlaut nach keinen Vorstandsbeschluss. Sollte der Ast. tatsächlich die Anhörung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 ST.V. gemeint haben, so hätte diese jedenfalls nicht durch den Agg., sondern erst durch das Kreisparteigericht zu erfolgen. Zuletzt ist auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 UAbs. 2 S. 1 ST.V. nicht ersichtlich. Hiernach haben die Parteigerichte in jeder Verfahrenslage zu prüfen, ob der vorübergehende Entzug der Mitgliedschaftsrechte nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich sei. Mithin handelt es sich um eine das Parteigerichtsverfahren betreffende Verfahrensvorschrift, die für die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses des Agg. ohne jede Relevanz ist.

c)

Ebenso wenig liegt nach summarischer Prüfung ein materieller Mangel vor. Ein solcher ist zu bejahen, wenn ein Beschluss inhaltlich gegen zwingende gesetzliche oder satzungsstatuarische Vorschriften oder gegen gesellschaftsrechtliche Grundsätze verstößt. In diesem Falle ist der Beschluss nichtig (zum Ganzen s. BeckOK BGB/Schöpflin, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 32 Rn. 31). Ein derartiger Mangel ist - unter Berücksichtigung der hier nur eingeschränkten richterlichen Kontrolle (s.o.) - nicht ersichtlich.

Dass der angegriffene Beschluss auf Grundlage einer unzutreffenden Tatsachenbasis erlassen worden sein könnte, ist nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit der Ast. die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Formulierung, wonach es an einer substanziierten Darlegung oder belastbaren Belegen für die von ihm gegen den Agg. (bzw. dessen Mitglieder) erhobenen Vorwürfe fehle, als „wissentlich falsch“ rügt, versäumt er es, diese These tragfähig zu begründen. So hat der Ast. bereits nicht dargestellt, welche Vorwürfe er im Einzelnen konkret erhoben haben mag (der angegriffene Beschluss führt ebenfalls nur allgemein einen „angeblichen Stimmenkauf, die Rekrutierung sogenannter ‚Fake-Mitglieder‘, Manipulationen bei Vergabeverfahren, persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit Corona-Hilfen sowie weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen“ an; Zitat nach Bl. 83 d.A.) und weshalb diese der Wahrheit entsprechen mögen. Insbesondere kann die angegriffene Äußerung nur dann „wissentlich falsch“ gewesen sein, wenn dem Agg. positiv bekannt gewesen sein sollte, dass die von dem Ast. erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Für den entsprechenden Nachweis genügt es jedoch gerade nicht, sich in einer eidesstattlichen Versicherung zu den „Quellen“ dieser Vorwürfe zu äußern. Nur weil man Wissensquellen offenlegt, ist damit noch nicht der Beweis geführt, dass das erlangte Wissen dem tatsächlich Geschehenen respektive der Wahrheit entspricht. Damit steht, anders als der Ast. meint, gerade nicht fest, dass die von ihm unstreitig gegen den Agg. (und dessen Mitglieder) erhobenen Vorwürfe zutreffen.

Der (durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 6 ST.V.) auf die Dauer des Parteigerichtsverfahrens beschränkte (vorläufige) Entzug der Mitgliedschaftsrechtsrechte des Ast. erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht als gesetzes- bzw. sittenwidrig oder gar unbillig bzw. willkürlich. Wenngleich der Beschluss das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 i. V. Abs. 6 UAbs. 1 ST.V. lediglich pauschal feststellt, steht gleichwohl nicht fest, dass der Ast. in einem Hauptsacheverfahren evident obsiegen wird.

Schon aus der Wiedergabe der gegen den Ast. erhobenen - und, was entscheidend ist, von diesem nicht zurückgewiesenen - Vorwürfen folgt ein Verstoß gegen die Ordnung des Agg.. Die jeweilige Ordnung einer Partei ergibt sich regelmäßig aus deren Satzung. Ein erheblicher Verstoß gegen die Parteiordnung liegt aber ohne Weiteres etwa dann vor, wenn sich ein Parteimitglied unsolidarisch verhält und sich etwa ehrenrührig und herabsetzend über weitere Parteimitglieder äußert. Führt dies zu einem Ansehensverlust der Partei, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Parteiausschluss (s. Ipsen/Ipsen, Parteigesetz, 2. Aufl. 2018, § 10, Rn. 29 m.w.N.). Und so ist es auch hier. Da der Ast. die ihm in dem angegriffenen Beschluss angelasteten Äußerungen nicht zurückgewiesen hat, ist auf Grundlage seines Vortrages davon auszugehen, dass er dem Agg. Stimmenkauf, die Rekrutierung von „Fake-Mitgliedern“ und weiteres Fehlverhalten von Parteimitgliedern wie die Manipulation von Vergabeverfahren und persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit „Corona“-Hilfen vorgeworfen hat. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Behauptungen, die dazu geeignet sind, das Ansehen des Agg. (bzw. seiner Mitglieder) nachhaltig und erheblich zu schädigen und zu einem bedeutsamen Wählerverlust zu führen. In Summe ergeben die von dem Ast. Vorwürfe das Bild einer korrumpierenden, das Gesetz missachtenden und auf eigene finanzielle Vorteile ausgerichteten - kurz: „klüngelnden“ - Partei. Hinzu kommt, dass die Äußerungen zum einen nicht etwa im „kleinen Kreis“, sondern via „Facebook“ und damit vor einer breiten Öffentlichkeit erfolgten. Und zum anderen hat der Ast. seine Vorwürfe - wie die in dem Schreiben des Agg. vom 09.11.2025 enthaltene Liste (die von dem Ast. gerügte, dem angegriffenen Beschluss beigefügte Liste ist trotz Hinweises vom 13.04.2026 nicht zur Akte gelangt) sowie die Anlagen zum Schriftsatz des Agg. vom 16.04.2026 erkennen lassen - über einen mehrmonatigen Zeitraum immer wieder erhoben. Nimmt man beides zusammen, war das Verhalten des Ast. auch unter diesem Blickwinkel geeignet, das öffentliche Ansehen des Agg. gravierend und langfristig zu beeinträchtigen. Das Gericht übersieht dabei keineswegs, dass es ein ehrenwertes und im Wählerinteresse liegendes Ziel ist, auf bestehende Missstände in einer (einflussreichen) politischen Partei hinzuweisen. Vorliegend vermag dieser Aspekt aber nicht zugunsten des Ast. zu streiten, da er keinerlei Nachweis dafür erbracht hat, dass die erhobenen Vorwürfe der Realität entsprechen. Wie ausgeführt, genügt es insoweit insbesondere nicht, lediglich „Quellen“ für die aufgestellten Äußerungen offenzulegen. Soweit der angegriffene Beschluss zusätzlich auf die - von dem Ast. nicht in Abrede gestellte - Veröffentlichung parteiinterner und vertraulicher Unterlagen (wie Protokolle, Vertragsdokumente und Informationen aus internen Parteiverfahren) sowie darauf gestützt ist, in einem öffentlichen Aufruf auf „Facebook“ den Eindruck erweckt zu haben, im Namen oder im Auftrag des Agg. zu handeln, ohne hierzu befugt zu sein, mag es sich demgegenüber zwar um weitere Verstöße gegen die Grundsätze bzw. Ordnung des Agg. handeln. Dass letzterem hierdurch aber ein schwerer Schaden i. S. von § 11 Abs. 1 ST.V. entstanden sein könnte, ist jedoch nicht konkret dargelegt.

Nach summarischer Prüfung liegt schließlich auch ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen i. S. von § 11 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 ST.V. erforderlich macht. Trotz der beiden Anhörungsschreiben vom 09.11.2025 und vom 05.02.2026 hat der Ast. sein Verhalten nämlich bislang nicht verändert, sondern veröffentlicht weiterhin, auch Anfang April 2026 noch, „Facebook“-Beiträge kompromittierenden Inhalts zulasten des Agg. und seiner Mitglieder (s. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2026). Mithin besteht die begründete Gefahr, dass das Ansehen des Agg. in der Öffentlichkeit weiteren schweren Schaden nehmen wird. Der nur vorläufige, aber sofortige Entzug der Mitgliedsrechte des Ast. kann zwar nicht verhindern, dass dieser sich weiterhin öffentlich zulasten des Agg. äußert. Wenn er hierzu aber nicht länger auf parteiinterne Dokumente zurückgreifen oder nicht länger über interne Vorgänge berichten kann, verlieren seine Veröffentlichungen dadurch an Authentizität und Überzeugungskraft, sodass sie für das Ansehen des Agg. ungleich weniger schädlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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