Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Teil-Versäumnis- und Urteil vom 21.04.2026 – 203 C 19/26
Abt. 203 · ECLI:DE:AGK:2026:0421.203C19.26.00
T a t b e s t a n d
- soweit die Entscheidung auf der Säumnis des Beklagten beruht, ohne Tatbestand gemäß § 313b Abs. 1 ZPO -
Die Klägerin ist Grundversorgerin und beliefert in dieser Eigenschaft den Beklagten mit Gas.
Sie verlangt von ihm Zahlung des Kaufpreises für die Belieferung mit Gas sowie Verzugsschäden, die das Gericht ihr durch Versäumnisurteil zuerkennt.
Weiter begehrt sie Duldung der Unterbrechung der Gasversorgung und zum Zwecke der Unterbrechung Zutrittsgewährung zu den Räumlichkeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.316,47 EUR sowie Mahn- und Sperrversuchskosten in Höhe von 141,90 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 131,00 EUR, mithin 3.589,37 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 169,55 EUR seit dem 15.03.2022. aus 420,10 EUR seit dem 11.02.2023, aus 784,38 EUR seit dem 30.01.2024, aus 684,01 EUR seit dem 02.02.2024 zu zahlen, aus 631,43 EUR seit dem 01.02.2025 sowie aus 627,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
den Beklagten weiter zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der W. den Zutritt zum Objekt und zu den Räumlichkeiten D.-straße, XXXXX L. zu gewähren und die Einstellung der Gasversorgung am und zum Zähler mit der Nummer N01 bzw. des im turnusgemäßen Wechsel für den Gaszähler mit der Nummer N01 eingebauten Gaszählers zu dulden;
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht seine Zuständigkeit für den vorstehenden Antrag verneint, den Rechtsstreit insgesamt, an das Landgericht Köln zu verweisen.
Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obgleich er ordnungsgemäß geladen worden ist.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 13.02.2026 (Bl. 49 f. GA) sowie vom 12.03.2026 (Bl. 64 GA) darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf den Antrag, die Sperrung der Gasversorgung zu dulden, eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln annimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
- soweit die Entscheidung auf der Säumnis des Beklagten beruht; ohne Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO -
Die Klage ist, soweit ihr nicht durch Versäumnisurteil stattgegeben wird, unzulässig.
Das Gericht kann jeweils teilweise durch Versäumnisurteil und Urteil entscheiden. Soweit in einer solchen Konstellation verlangt wird, dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht bestehe (BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 -, Rn. 17, juris), gilt dieses Erfordernis bei von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsfragen nicht (BAG, Urteil vom 22. Februar 2024 - 6 AZR 125/23 -, BAGE 183, 21-36, Rn. 18). Das ist hier der Fall, da eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts in Rede steht. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu beachten.
Soweit das Gericht durch Urteil entscheidet, ist die Klage unzulässig, weil für den Antrag auf Duldung der Sperrung der Gasversorgung nach § 102 Abs. 1 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht (so zutreffend LG Hildesheim, Beschluss vom 16. Februar 2026 - 9 O 95/26 -, juris).
Nach dieser Vorschrift sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den EnWG ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich in Bezug auf den Antrag, den Beklagten zur Duldung der Sperrung der Gasversorgung und zur Gewährung des Zutritts zu verurteilen.
Eine Rechtsstreitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz liegt nämlich dann vor, wenn - auf der Basis des klägerischen Tatsachenvortrags (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1975 - KAR 1/75, BGHZ 64, 342, 344 - Abschleppunternehmen) - die Anspruchsgrundlage eine Norm des Energiewirtschaftsgesetzes oder des auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerks ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17 -, Rn. 9, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der bürgerlich-rechtliche Anspruch des Grundversorgers auf Duldung der Versorgungsunterbrechung ergibt sich aus § 41f EnWG, ergänzt hinsichtlich der Voraussetzungen durch § 41g EnWG. Es ist dabei gleichgültig, dass das Gesetz insoweit nicht ausdrücklich die Verpflichtung des Haushaltskunden anordnet, die Unterbrechung zu dulden; diese Verpflichtung ist vielmehr das Gegenstück zur ausdrücklich normierten Berechtigung des Grundversorgers, die Energieversorgung unterbrechen zu lassen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 9 W 71/22 -, Rn. 23, juris). Bereits hieraus folgt im Übrigen die Verpflichtung des Haushaltskunden, den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten durch den Netzbetreiber zu dulden, ohne dass es einer ausdrücklichen Normierung des Zutrittsrechtes bedürfte (vgl. zur Vollstreckung: BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20).
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass dieses Zutrittsrecht weiterhin ausdrücklich in § 21 NDAV normiert sei, ändert dies an der Bewertung nichts. Diese Regelung ist Grundlage des Anspruchs des Netzbetreibers; nicht des Grundversorgers. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine auf Grundlage des EnWG erlassene Rechtsverordnung (siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, 2.477), weshalb nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorliegt.
Soweit die Klägerin die ausschließliche Zuständigkeit ebenso wie das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 25. Februar 2026 - 435 C 69/26 -, juris) mit dem Argument in Abrede stellt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Duldung der Unterbrechung um eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechtes aus § 320 BGB handle, rechtfertigt auch dies nach der Auffassung des Gerichts keine abweichende Beurteilung.
Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichthof entschieden hat, dass der Regelung in § 41f EnWG vergleichbare Vorschriften nicht an die Stelle der im Bürgerlichen Gesetzbuch jedermann eingeräumten Leistungsverweigerungsrechte der §§ 273, 320 BGB treten, sondern zugunsten des Verbrauchers lediglich zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Rechte durch das Versorgungsunternehmen aufstellen, weshalb neben den Voraussetzungen der speziellen Regelungen auch jene des § 273 BGB bzw. § 320 BGB vorliegen müssten (BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90 -, BGHZ 115, 99-105, Rn. 10 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88 -, Rn. 13, juris, wo dies allerdings so nicht ausgeführt wird; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - EnVR 33/17 -, Rn. 24, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 9 W 71/22 -, Rn. 22, juris m.w.N.).
Dies ändert nach Auffassung des Gerichts freilich nichts daran, dass Anspruchsgrundlage für den Duldungsanspruch § 41f EnWG, der die Voraussetzungen desselben im Einzelnen - teils ergänzt durch § 41g EnWG - regelt, ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2008 - 8 W 19/08 -, Rn. 20, juris annehmend, dass sich die Rechte der Grundversorgerin aus den Vorgängervorschriften ergaben). Ein Rückgriff auf die viel allgemeineren §§ 273, 320 BGB überzeugt nicht. § 41f und § 41g EnWG machen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zwar von weiten Voraussetzungen abhängig, zugleich räumen sie dem Gläubiger aber weitergehende Rechte ein als sie ohne Weiteres aus §§ 273, 320 BGB folgen.
Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, denn selbst wenn man die Anspruchsgrundlage - mit welcher Begründung auch immer - nicht dem Energiewirtschaftsrecht zuordnen wollte, sondern als allgemein zivilrechtlich behandeln wollte, wäre eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte über § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG gegeben.
Nach dieser Regelung gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte auch dann, wenn die Entscheidung jedenfalls teilweise von einer Vorfrage abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Das ist dann der Fall sein, wenn die Vorfrage, wäre sie Hauptfrage, unter § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG fiele (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - VI-W (Kart) 8/10 -, Rn. 12, juris) und die Klärung der Vorfrage zwingend erforderlich ist und über das Klagebegehren nicht unabhängig hiervon abschließend entschieden werden kann. Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart) -, Rn. 37, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben hinge eine Entscheidung bei Annahme einer allgemein zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage jedenfalls teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab. Vorfrage wäre dann, ob die gegenüber §§ 273, 320 BGB weiteren Voraussetzungen der §§ 41f, 41g EnWG vorliegen. Ausgehend von dem Ansatz des Bundesgerichtshofs bei der Anwendung von § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG - Anspruchsgrundlage aus EnWG oder einer auf Grundlage desselben erlassenen Rechtsverordnung - genügt es, dass die Vorfrage sich aus einer Regelung des EnWG ergibt. Es handelt sich hierbei auch nicht um bloß allgemeine Wertungsmaßstäbe aus dem EnWG (dazu siehe oben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart) -, Rn. 37, juris), sondern es geht ganz konkret um die Frage, ob Voraussetzungen einer spezifischen Norm des EnWG gegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Anwendung von § 41f und § 41g EnWG in der Regel keine schwierigen Rechtsfragen einhergehen mögen (zu derartigen Überlegungen: BeckOK EnWG/Pastohr, 18. Ed. 1.3.2026, EnWG § 102 Rn. 12 12.1, beck-online). Der Ansatz des Bundesgerichtshofs ist formalistisch. Es genügt für § 102 Abs. 1 S. 1 EnWG nach diesem Ansatz eine Verankerung der Anspruchsgrundlage im EnWG oder einer auf Grundlage desselben erlassenen Rechtsverordnung. Dann muss es gleichfalls genügen, wenn auch die Vorfrage dort verankert ist.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist es auch unerheblich, dass die Rechte des Energieversorgers aus § 41f EnWG - wie bereits ausgeführt - letztlich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sichern sollen und damit mittelbar die Zahlungsansprüche des Energieversorgers, für die § 102 Abs. 1 EnWG jedenfalls im Grundsatz nicht gilt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17 -, Rn. 23, juris). Derartige Überlegungen berücksichtigt § 102 Abs. 1 EnWG nicht.
Soweit eine Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit misslich sein mag, ist es Sache des Gesetzgebers, diesen Zustand zu korrigieren.
Die Klage ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen teilweise abzuweisen, weil die Klägerin einen Verweisungsantrag an das Landgericht auf Hinweis des Gerichts nicht gestellt hat. Sie hat vielmehr ausdrücklich beantragt, den Rechtsstreit nur in seiner Gesamtheit an das Landgericht verwiesen wissen zu wollen und sich mit einer Teilverweisung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Eine solche Verweisung in der Gesamtheit ist aber nicht möglich. Nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Verweisung nämlich nur insoweit zulässig, als das angerufene Gericht unzuständig ist. Das ist aber nicht der Fall, soweit die Klägerin Zahlungsansprüche geltend macht. Zahlungsansprüche aus Energielieferungsverträgen unterliegen in der Regel - und so auch hier - nicht § 102 EnWG (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17 -, Rn. 23, juris).
Die Berufung lässt das Gericht namentlich mit Blick auf die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Kassel und die Abweichung von der - freilich zum alten Recht - ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu (Beschluss vom 3. April 2008 - 8 W 19/08 -, Rn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. Nr. 11, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO, soweit die Klage abgewiesen wird.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
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