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Amtsgericht Köln Urteil vom 23.04.2026 – 538 Ds 131/24
Abt. 538 · ECLI:DE:AGK:2026:0423.538DS131.24.00
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist das Folgende festgestellt worden:
Der Angeklagte beendete die Schule im Jahr 0000 mit dem Abitur und absolvierte im Anschluss eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich. Er arbeitete in der Folge bei der Stadt C. Seit dem Jahr 0000 ist er bei der Stadt P. beschäftigt, und war dort bis ca. überwiegend im Außendienst eingesetzt. Im Jahr 0000 wurde er aufgrund des hiesigen Verfahrens in den Innendienst versetzt, womit er sich nicht einverstanden zeigte. Zuletzt war er bis zum 00.00.0000 freigestellt. Seit dem 00.00.0000 ist er bei der Stadt P. im Bereich Datenerfassung eingesetzt. Er verdient dort weniger, als bei seiner vorherigen Stelle, derzeit ca. 2.100,00 Euro netto und zahlt 680,00 Euro Unterhalt im Monat.
Er hat gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Kinder im Alter von x und y Jahren.
Der Angeklagte befindet sich seit Anfang des Jahres 2022 in psychiatrischer Behandlung u.a. wegen Schlafstörungen, innerer Unruhe und Depressionen. Die Symptome haben sich durch das hiesige Verfahren verstärkt. Im Jahr 0000 war er in einen schweren Fahrradunfall verwickelt. Er brach sich u.a. den Mittelhandknochen und hat seitdem eine Schwerbehinderung von 40 %. Er ist seitdem vor allem im sportlichen Bereich stark eingeschränkt.
Der Angeklagte hat Schulden aus einem Leasingvertrag und einem weiteren Vertrag über ein Fahrzeug. Probleme mit Drogen oder Alkohol bestehen nicht.
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Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.03.2026 ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland in strafrechtlicher Hinsicht bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 02.11.20222 erteilte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt P. unter dem Az. N01 wegen eines Rotlichtverstoßes vom 13.10.2022 gegen den namentlich noch unbekannten Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen N02 dem Außendienst den Auftrag, im Wege der Amtshilfe festzustellen, wer die auf dem anlässlich es Rotlichtverstoßes fotografisch aufgenommene Person ist.
Das Fahrzeug war auf den zu dieser Zeit z-jährigen Zeugen X. E., A.-straße N03, 00000 P., zugelassen. Dieser hatte zunächst auf dem ihm übersandten Anhörungsbogen angekreuzt, die Aussage verweigern zu wollen.
Am 04.11.2022 suchte der Angeklagte den Zeugen E. an dessen Wohnanschrift auf und befragte ihn zum Fahrer des Fahrzeugs. Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Fahrer um den Schwiegersohn des Zeugen handeln soll, der Name wurde jedoch nicht genannt.
Am 16.11.2022 erschien der Angeklagte am Nachmittag erneut beim Zeugen E. zu Hause. Er erklärte dem Zeugen, dass man die Angelegenheit durch eine Barzahlung von 300 Euro erledigen könne. Anderenfalls würde die Regelstrafe verhängt werden. Der Angeklagte suggerierte dadurch, dass er seine Dienstpflichten verletzen und für eine Beendigung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sorgen werde, sofern der Zeuge die geforderten 300 Euro zahlt. Der Zeuge E. fragte daraufhin, ob er eine Quittung erhalten würde. Da der Angeklagte dies verneinte, lehnte der Zeuge die Zahlung der 300 Euro ab.
Unter dem 22.11.2022 füllte der Angeklagte den Antwortbogen auf das Ermittlungsersuchen der Bußgeldstelle aus und gab den Schwiegersohn des Zeugen E., Herrn D. T., als verantwortlichen Fahrzeugführer an.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in der Hauptverhandlung erörtert und durch den Angeklagten als richtig anerkannt worden ist.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben der vernommenen Zeugen sowie der weiteren Beweismittel, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Auftrag - wie festgestellt - bekommen und den Zeugen E. am 04.11.2022 an dessen Wohnanschrift aufgesucht habe. Es habe zunächst niemand aufgemacht, weswegen er eine Benachrichtigungskarte in den Briefkaten geworfen habe. Dann habe sich der Zeuge E. doch bemerkbar gemacht. Er habe sich den Eheleuten E. vorgestellt und den Grund seines Besuches erläutert.
Der Zeuge E. habe zunächst keine Angaben machen wollen und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die Zeugin E. habe jedoch angegeben, dass das Fahrzeug am 13.10.2022 dem im selben Haus wohnenden Schwiegersohn überlassen worden sei, um die Eheleute E. vom Flughafen abzuholen. Den Namen des Schwiegersohnes habe sie nicht nennen wollen. Sie habe gefragt, wie hoch das zu erwartende Bußgeld für den Rotlichtverstoß sein werde. Er habe den Eheleuten dann die Rechtsfolgen erläutert. Der Zeuge E. habe ihn dann gebeten, dass Bußgeld an ihn selbst zu richten, er habe die Verantwortung übernehmen wollen und gefragt, ob er direkt vor Ort bezahlen könne.
Er habe dem Zeugen deutlich gemacht, dass er selbstverständlich nicht die Ordnungswidrigkeit auf sich nehmen könne, da er definitiv nicht die Person auf dem Blitzerfoto sei. Zudem sei er zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.
Der Zeuge habe sich im Anschluss erkundigt, ob die Möglichkeit bestünde, das Fahrverbot zu umgehen, da der verantwortliche Fahrer auf seinen Führerschein angewiesen sei. Er habe ihm daraufhin die Rechtslage erklärt und klargestellt, dass eine derartige Entscheidung ausschließlich im Ermessen der Bußgeldstelle und nicht in seinem stehe.
Nach Verlassen des Hauses habe er die Klingelschilder am Hauseingang überprüft und festgestellt, dass über den E’s das Ehepaar T. wohne. Im Weiteren habe sich durch einen Lichtbildabgleich ergeben, dass es sich bei dem Fahrer um Herrn D. T. gehandelt habe. Nach dem 04.11.2022 habe es keinen weiteren persönlichen oder telefonischen Kontakt oder Kontaktversuche des Angeklagten zu dem Zeugen E. oder anderen Familienangehörigen des Zeugen gegeben.
Am 16.11.2022 habe er sich ab 14:30 Uhr auf der Dienststelle in P.H. befunden und um 15:00 Uhr seinen Dienst beendet.
Soweit die Einlassung den Feststellungen widerspricht, konnte sie als Schutzbehauptung widerlegt werden.
Der Zeuge X. E. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Anlässlich des zweiten Besuchs habe der Angeklagte ihm gesagt, dass das Verfahren eingestellt werde, wenn er 300 Euro zahle. Anderenfalls werde die Regelstrafe verhängt. Er habe dieses Angebot annehmen wollen, da er seinen Schwiegersohn, D. T., habe schützen wollen. Als er den Angeklagten gefragt habe, ob er hierüber eine Quittung erhalte, habe dieser ihm jedoch geantwortet, dass er eine solche nichtbekommen könne. Daraufhin habe er ihm mitgeteilt, dass das für ihn nicht in Frage komme und der Angeklagte sei wieder gegangen.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung v-jährige Zeuge konnte sich zwar anlässlich seiner Vernehmung am 02.04.2026 an einige Einzelheiten und Details der Geschehnisse nicht mehr genau erinnern. Auch haben sich teilweise, kleinere Widersprüche gegenüber früheren Aussagen des Zeugen ergeben. So hat er z.B. in der Hauptverhandlung bekundet, dass seine Ehefrau - die Zeugin E. - beim zweiten Besuch des Angeklagten anwesend gewesen sei, während er anlässlich der Aufnahme der Strafanzeige vom 01.12.2022, Bl. 1 ff. d. A., angegeben hatte, welche durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass sich die Zeugin E. beim ersten Besuch des Angeklagten in der Wohnung befunden habe und beim zweiten nicht.
Dies betraf aber lediglich stets das Randgeschehen. Der Zeuge hat zudem die Erinnerungslücken von sich aus eingeräumt. Diese sind aufgrund des Zeitablaufs und des Alters des Zeugen für das Gericht nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, haben sich nicht ergeben.
Darüber hinaus hat der Zeuge E. angegeben, dass der Angeklagte bereits anlässlich des ersten Besuchs am 04.11.2022 geäußert habe, dass das Verfahren durch eine Zahlung von 300 Euro durch den Zeugen beendet werden könne. Das Gericht hat diese Angaben des Zeugen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Nach hiesiger Auffassung konnte aufgrund der erläuterten, oben genannten Einschränkungen der Aussage des Zeugen E. zumindest nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte bereits anlässlich des ersten Besuches eine Zahlung von einem Bargeldbetrag forderte und dafür die Erledigung der Ordnungswidrigkeit in Aussicht stellte.
Das Gericht hält die Ausführungen des Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse am 16.11.2022 trotzdem für überzeugend.
Zum einen ist bereits nicht erkennbar, warum der Zeuge sich ein derartiges Vorgehen des Angeklagten ausdenken solle. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Tat um einen äußerst schwerwiegende Vorwurf, ein Motiv des Zeugen für eine Falschaussage ist hingegen nicht ansatzweise ersichtlich. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass - ausgehend von der Hypothese einer Falschaussage des Zeugen - es nicht erforderlich gewesen wäre, zwei Besuche des Angeklagten zu erfinden.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten eingewandt hat, dass der Zeuge die Informationen, die er vom Angeklagten zu den Rechtsfolgen - die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes etc. - erhalten hat, falsch verstanden haben könnte, ändert dies nichts an dem gefundenen Ergebnis. Denn der Zeuge hat konsistent bekundet, dass er den Angeklagten nach einer Quittung gefragt und der Angeklagte dies verneint habe. Ein derartiger Austausch lässt sich nach hiesiger Auffassung gerade nicht mit der Annahme in Einklang bringen, dass der Angeklagte das schlichte Erklären der Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes derart missverstanden haben könnte.
Zum anderen und insbesondere werden die Bekundungen des Zeugen E. zu den Abläufen des 16.11.2022 durch die Angaben der Zeugin K. ergänzt und gestützt.
Die Zeugin K. hat plausibel angegeben, dass sie mitbekommen habe, als der Angeklagte das erste Mal bei ihrem Opa, dem Zeugen E., gewesen sei. Sie selbst wohne - wie ihre Eltern - im selben Haus wie ihre Großeltern. Sie habe sich in ihrer - der oberen - Wohnung befunden und Stimmen im Treppenhaus gehört. Sie habe die Tür geöffnet und gehört, dass es um den Rotlichtverstoß gegangen sei, den ihr Vater mit dem Auto ihres Opa begangen habe, und sei zur Wohnung ihres Opas hinunter gegangen. Dort habe der Angeklagte gestanden. Er habe ihr seinen Dienstausweis gezeigt. Bei dem Gespräch sei es darum gegangen, dass ihr Opa nicht die Person auf dem Blitzerfoto sein könne. Der Angeklagte habe die Situation kurz erläutert, sich schließlich verabschiedet und dabei geäußert, dass er nach einer Lösung suchen und sich melden werde. Die Erwähnung der Erledigung des Verfahrens durch Zahlung eines Bargeldbetrages habe sie nicht mitbekommen.
Ungefähr zwei Wochen später sei sie dem Angeklagten im Treppenhaus begegnet, als dieser das Haus gerade wieder verlassen habe. Sie sei sofort zu ihrem Opa gegangen. Er sei aufgelöst gewesen und habe ihr erzählt, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er 300 Euro bezahlen könne oder die reguläre Strafe verhängt werden würde. Er habe mit dem Angeklagten am Küchentisch gesessen, die Zeugin E. sei nicht da gewesen. Ihr Opa habe den Angeklagten gefragt, ob er für die Zahlung der 300 Euro eine Quittung bekomme, dies habe der Angeklagte verneint.
Sie habe ein ungutes Gefühl bekommen und am nächsten Tag auf der Dienstnummer des Angeklagten angerufen. Die Nummer habe sich auf einem Benachrichtigungszettel befunden, den ihr Opa gehabt habe. Der Angeklagte habe ihr am Telefon gesagt, dass er sich gerade bei einem Außentermin befinde und sich später melden würde. Dies habe er aber nicht getan.
Die Angaben der Zeugin sind stringent und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen, liegen nicht vor. Auch hier ist kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Insbesondere ist nicht erklärlich, warum sie sich den Telefonanruf am 17.11.2022 ausdenken sollte. Der Angeklagte hat hierzu im Übrigen bestätigt, dass er die auf der Benachrichtigungskarte notierte Telefonnummer dienstlich nutzte. Gleiches gilt für die durch die Zeugin bekundete Äußerung des Angeklagten, dass er am 04.11.2022 mitgeteilt habe, dass er nach einer Lösung suchen und sich melden werde. Diese Formulierung spricht im Übrigen ebenfalls dafür, dass es noch einen zweiten Besuch des Angeklagten bei dem Zeugen E. gegeben hat, einen Umstand den der Angeklagte vehement bestreitet.
Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass es sich bei der am 16.11.2022 angetroffenen Person um eine andere Person als den Angeklagten gehandelt haben könnte. Die Zeugin K. und der Zeuge E. haben den Angeklagten jedenfalls am 04.11.2022 anlässlich des Gesprächs gesehen und diesen am 16.11.2022 sofort wiedererkannt. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass ein Kollege des Angeklagten oder gar eine völlig andere Person plötzlich mit den Informationen über das schwebende Bußgeldverfahren an der Anschrift des Zeugen E. auftaucht.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte und die Verteidigerin ausgeführt haben, dass er sich am 16.11.2022 nicht bei dem Zeugen E. zu Hause, sondern im Büro befunden habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Zeugin K. hat zwar bekundet, dass das Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten am 16.11.2022 im Treppenhaus gegen 14:30 Uhr, 15:00 Uhr gewesen sein müsse. Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben hierzu Ausdrucke aus der internen Arbeitszeiterfassung der Stadt P. vorgelegt, Bl. 40 d. A. und Anlage zum Protokoll vom 23.04.2026, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte um 14:30 Uhr seinen Dienstgang und um 15:00 Uhr seinen Arbeitstag beendet hat. Hierbei ist unklar geblieben, ob diese Daten in Echtzeit oder aber nachträglich eingetragen wurden. Weitere Ermittlungen hierzu, waren aus hiesiger Sicht jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn der Angeklagte um 14:30 Uhr im Büro war und um 15:00 Uhr seinen Dienst beendet hat, spricht dies nicht gegen die getroffenen Feststellungen. Die Zeugin hat eine ungefähre Zeitangabe getätigt. Das Büro des Angeklagten und die Wohnung des Zeugen E. liegen beide in P. H. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres möglich, dass der Besuch bei dem Zeugen E. kurz vor oder auch kurz nach dieser Zeitspanne stattgefunden hat.
Auch die Bekundungen der Zeugen O. und R. J. führen aufgrund der obigen und der folgenden Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Zeuge O. hat angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt im selben Sachgebiet wie der Angeklagte tätig gewesen sei. Im Gegensatz zu einer anderen Kollegin aus dem Team, habe er den Angeklagten öfters noch nachmittags im Büro angetroffen. Ob dies am 16.11.2022 der Fall gewesen sei, wisse er aber nicht. Die Zeugin R. J. hat bekundet, dass sie beim Aufräumen einen alten Kalender gefunden habe. Aus diesem sei hervorgegangen, dass sie sich mit dem Angeklagten am 26.11.2022 nachmittags zum Essen verabredet habe. Auf den Vorhalt, dass es vorliegend um den 16.11.2022 geht, hat sie keine weitergehenden Äußerungen getätigt.
Die Angaben der Zeugin E. waren unergiebig. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung w-jährige Zeugin konnte sich aus hiesiger Sicht insbesondere alters- und krankenbedingt - kaum an die Geschehnisse erinnern und war sich zudem nicht mehr sicher, an welchem Tag sie mit in der Wohnung anwesend war.
Die getroffenen Feststellungen beruhen letztlich auch auf den durch Verlesung oder Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen - der Benachrichtigungskarte, Bl. 8 d. A., dem Antwortbogen an die Bußgeldstelle vom 22.11.2022, Bl. 11 d. A., sowie dem Auftragsschreiben der Bußgeldstelle vom 02.11.2022, Bl. 12 d. A.
IV.
Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, 3 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig, vorsätzlich und auch im Übrigen schuldhaft.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die gegen den Angeklagten festzusetzende Strafe war dem Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 2 StGB zu entnehmen. Vorliegend ist von einem minder schweren Fall der Bestechlichkeit auszugehen. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Vergehen in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass ein bereits deutliches Überwiegen über den auf der anderen Seite zu beachtenden Strafschärfungsgründen zu bejahen ist.
Zulasten des Angeklagten haben sich die Höhe des geforderten Geldbetrages ausgewirkt. Zugunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem liegt die Tat nunmehr dreieinhalb Jahre zurück. Das hiesige Verfahren, welches sich auch bereits seit dreieinhalb Jahren hinzieht, hatte weiterhin bereits einschneidende Konsequenzen für den Angeklagten, u.a. in Form der Versetzung in den Innendienst.
Im sodann eröffneten Strafrahmen haben sich ebenfalls die bereits erläuterten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ausgewirkt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet das Gericht daher eine
Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je 60,00 €
für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze entspricht den Angaben des Angeklagten zu seinen Einkommensverhältnissen.
VI.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 01.07.2024, Az. 114 Js 8/23, darüber hinaus vorgeworfen, auch am 04.11.2022 in P. als Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben, dass er eine Diensthandlung vornehme oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben oder verletzen werden würde.
Konkret hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Folgendes vorgeworfen:
Der Angeklagte habe dem Zeugen E. bereits am 04.11.2022, auf die Frage des Zeugen, wie es mit dem Verfahren weitergehe, erklärt, dass es zwischen 250 und 300 Euro kosten würde, dann würde alles gelöscht werden. Der Angeklagte habe dadurch suggeriert, dass er seine Dienstpflichten verletzen und für eine Beendigung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sorgen werde, sofern der Zeuge die geforderten 300 Euro zahle. Da der Zeuge zu diesem Zeitpunkt noch unentschlossen gewesen sei, sei der Angeklagte mit der Bemerkung, der Zeuge solle dies noch einmal mit seiner Frau besprechen, er werde noch einmal wiederkommen, gegangen.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen von dem insoweit gegen ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen. Das Gericht hat letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung aufgrund der obigen Ausführungen nicht die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung gewinnen können. Es verblieben vernünftige Zweifel, die unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu einem Freispruch in dem angeklagten Fall führten.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.