Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 06.05.2026 – 272 C 148/25
Abt. 272 · ECLI:DE:AGK:2026:0506.272C148.25.00
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte, die W. GmbH, hat den streitgegenständlichen Anspruch unstreitig an die Klägerin abgetreten.
2.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
3.
Es sind weitere Mitwagenkosten in Höhe von 281,10 EUR zu ersetzen.
Dem Geschädigten steht wegen Beschädigung einer Sache der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderliche Geldbetrag zu. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Rn. 21, juris). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, Az. I-9 U 142/15, Rn. 14, juris). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Das bedeutet, dass der Geschädigte grundsätzlich nur die Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 6 ff., juris; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011, Az. 19 U 145/10, Rn. 5, juris; LG Köln, Urt. v. 28.04.2009, Az. 11 S 116/08, S. 10 f., IWW-Abrufnr. 091567; LG Essen, Urt. v. 06.01.2017, Az. 11 O 271/15, Rn. 43, juris).
a)
In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzt das Gericht diesen Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Anmietorts, hilfsweise des Wohnorts des Geschädigten ergebenden Normaltarife (im Folgenden: Fracke). Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urt. v. 01.08.2013, Az. I-15 U 9/12, Rn. 35, juris), aber auch des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, Az. I-9 U 142/15, Rn. 22, juris) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az. I-1 U 74/18, Rn. 29, juris).
Das Gericht erachtet die Schätzgrundlage unter Abwägung der für und gegen die beiden Listen sprechenden Argumente als am ehesten geeignet, zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu gelangen. Denn die isolierte Betrachtung einer der beiden Listen spiegelt die Verhältnisse des Marktes nach Einschätzung des Gerichts aufgrund folgender Erwägungen nicht hinreichend wider: Gegen eine isolierte Anwendung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ist anzuführen, dass zur Ermittlung der dortigen Werte ganz überwiegend auf Internetangebote zurückgegriffen wird, welche jedoch in der Unfallsituation nicht jedem Geschädigten zugänglich sind. Ferner legt die Erhebung eine 1-wöchigen Vorbuchungsfrist zugrunde. Diesen Einwänden sehen sich die Erhebungen der Schwacke-Liste nicht ausgesetzt. Die dortigen Erhebungen sind zudem örtlich genauer gefasst, da sie dreistellige Postleitzahlengebiete benennen, während die Fraunhofer-Liste hier lediglich zweistellige Gebiete umfasst. Einer isolierten Anwendung der Schwacke-Liste lässt sich hingegen entgegenhalten, dass die Ermittlung der dort erfassten Werte nicht anonym erfolgt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Erhebung möglicherweise Manipulationen in dem Sinne unterliegt, dass teilweise bewusst höhere Preise für die Anmietung genannt werden als sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Ergebnisse der Schwacke Erhebung liegen häufig ganz erheblich über den Werten der Fraunhofer Liste.
Dass die Ergebnisse der beiden Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch nicht, um Zweifel an ihrer grundsätzlichen Eignung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Richter nur als Grundlage für die Schätzung von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Das Gericht erachtet eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen.
b)
Aus der Anwendung des vorstehend erläuterten Schätzungsmaßstabes ergibt sich, dass der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 281,10 EUR zu ersetzen sind. Nach Fracke waren insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 670,46 EUR brutto erstattungsfähig, die die Beklagte aber in Höhe von 378,15 EUR unstreitig bereits erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Damit wären noch 292,31 EUR zu ersetzen. Da die Klägerin lediglich die Zahlung von 281,10 EUR beantragt, ist ihr jedoch auch nur dieser Betrag zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht ist anhand folgender Erwägungen zu einem insgesamt erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 670,46 EUR gelangt:
aa)
Soweit die Schätzung der Mietwagenkosten somit anhand der Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen ist, erfolgt die Berechnung unter Anwendung der für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Da die Fraunhofer Tabelle keinen Modus ausweist, ist das arithmetische Mittel beider Tabellen zugrunde zu legen.
Für die Berechnung ist grundsätzlich die tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen. Die Anmietdauer von 5 Tagen war unstreitig erforderlich.
Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Der angemietete Ersatzwagen gehört unstreitig zur Fahrzeugklasse 8.
Danach ergibt sich vorliegend die nachfolgende Berechnung für die Grundmietkosten:
PLZ N01 ; Fahrzeugklasse 8
Grundpreis Schwacke Liste (973,18 EUR / 7 =)
139,03 EUR
Grundpreis Fraunhofer Liste (387,47 EUR / 7 =)
55,35 EUR
arithmetisches Mittel (Schwacke/Fraunhofer) für 5 Tage
485,95 EUR
Sind die aus dem konkreten Mietvertrag bzw. aus der Rechnung ersichtlichen tatsächlichen Kosten niedriger, sind diese maßgeblich. Die Mietwagenkosten liegen laut der Rechnung (Anlage K2) netto bei 504,20 EUR und brutto bei 600,00 EUR, also über den Kosten nach Fracke, so dass Letztere maßgeblich sind.
bb)
Der Kläger muss sich keine ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 4 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen. Nur dann, wenn ein dem beschädigten Fahrzeug klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird, muss sich der Geschädigte nach Ermittlung des Normaltarifs einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen.
Unstreitig gehört das beschädigte Fahrzeug zur Fahrzeugklasse 9, während das Mietfahrzeug zur Klasse 8 gehört.
cc)
Die Zusatzkosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung bzw. die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 0,00 EUR sind in Höhe von 125,01 EUR brutto erstattungsfähig.
Eine Vergütung von Zusatzleistungen kann verlangt werden, wenn nach den Miet- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht und besonders berechnet wurden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, Rn. 43 f., juris; Urt. v. 18.03.2009, Az. I-6 U 6/09, Rn. 21, juris). Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, Rn. 44, juris).
Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 125,01 EUR erstattungsfähig. Der Kläger hat im Mietvertrag eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 0,00 EUR pro Schadensfall vereinbart (vgl. Bl. 31 d.A.). Der vereinbarte Tagespreis in Höhe von 21,01 EUR netto ergibt sich auch aus der Rechnung der Klägerin (vgl. Bl. 34 d.A.). Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist angesichts des vorgelegten Mietvertrags unsubstantiiert. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts, wobei nicht maßgeblich ist, ob für das Fahrzeug tatsächlich bei einer Versicherung eine Vollkaskoversicherung mit diesem Selbstbehalt abgeschlossen wurde oder ob sich das Mietwagenunternehmen nur gegenüber dem Geschädigten verpflichtet hat, Schäden erst ab einem bestimmten Betrag geltend zu machen. Ebenso unerheblich ist, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Jedenfalls besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, Rn. 33, juris).
Die abgerechneten Kosten von 125,01 EUR brutto liegen unter dem sich aus der Schwackeliste 2023 ergebenden Betrag von 145,60 EUR (5 Tage x 29,12 EUR), so dass ersterer Betrag erstattungsfähig ist.
dd)
Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 59,50 EUR brutto. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Beklagte nicht substanziiert bestritten. Denn aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnort des Geschädigten und dem Sitz der Reparaturwerkstatt ist davon auszugehen, dass ansonsten Kosten in unbekannter Höhe für den Geschädigten angefallen wären. Die geltend gemachten Kosten von 59,50 EUR brutto liegen unter denen des Automietpreisspiegels (2 x 30,44 EUR = 60,88 €) und sind daher ersatzfähig.
ee)
Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe der
Grundmiete
485,95 EUR
zuzüglich Kosten für die Haftungsreduzierung
125,01 EUR
zuzüglich Kosten für das Zustellung und Abholen
59,50 EUR
ergibt
670,46 EUR brutto
abzgl. geleisteter Zahlung von
-378,15 EUR
ergibt
292,31 EUR.
Da die Klägerin lediglich die Zahlung von 281,10 EUR beantragt, ist ihr auch nur dieser Betrag zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).
4.
Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderung zugemutet werden (BGH, Urt. v. 26.04.2015, Az. VI ZR 563/15, Rn. 7, juris; BGH, Urt. v. 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Rn. 21, juris; LG Köln, Urt. v. 15.01.2019, Az. 11 S 8/18, Rn. 8, juris).
Nach § 254 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Ansetzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Rn. 23, juris). Es liegt auf der Hand, dass ein verständiger Mensch sich bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das günstigere Angebot entscheiden würde, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters gibt. Dies gilt auch dann, wenn das günstigere Angebot auf der Vermittlung der Haftpflichtversicherung des Schädigers beruht (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, Rn. 12, juris; BGH, Urt. v. 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Rn. 24, juris).
Es kann dahinstehen, ob das von der Beklagten unterbreitete Angebot vom 03.05.2023 (Anlage BLD1, Bl. 64 ff. d.A.) der Geschädigten zugegangen ist. Das Angebot genügt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für die Geschädigte prüffähiges Alternativangebot handelt, an welche sich die Geschädigte halten müsste. Dem Schreiben ist kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs und der genaue Angebotsinhalt (z.B. offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte die Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihr gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht der Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte oder ein von ihr genanntes Drittunternehmen ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Die Beklagte nennt in ihrem Schreiben insoweit lediglich „Fahrzeugbeispiele“ und die Maximaltagesbruttopreise. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, weil die Beklagte gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. Dazu genügt die pauschale Behauptung unter Beweisantritt nicht. Der diesbezügliche Vortrag ist unsubstantiiert. Bei dem Schreiben vom 03.05.2023 musste es sich aus Sicht der Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
II.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2025 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog zu. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der weiteren Mietwagenkosten seit dem 03.05.2025 in Verzug, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2025 zur Zahlung bis zum 02.05.2025 aufforderte.
III.
Der Klägerin steht ferner ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 EUR zu. Insbesondere durfte die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, nachdem die Beklagte auf das Forderungsschreiben der Klägerin selbst nicht leistete
IV.
V.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 1.000,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 281,10 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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