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Amtsgericht Köln Urteil vom 07.05.2026 – 529 Cs 143/26

Abt. 529 · ECLI:DE:AGK:2026:0507.529CS143.26.00

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-Jahre alte Angeklagte bereitet sich derzeit auf die Sachkundeprüfung für (Textpassage wurde entfernt) vor. Er bezieht Bürgergeld. Der Angeklagte ist B.  und hat XX Kinder.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2026, der in der Hauptverhandlung erörtert und von dem Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, weist keine Eintragung auf.

II.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen S. und K. folgende Feststellungen getroffen werden:

Am 06.12.2025 gegen 02:45 Uhr sprach der Angeklagte die Zeugin S. am Kölner Hauptbahnhof im Abschnitt A des Bahnsteigs 7 mit den Worten „Mein Kollege will dich gerne mal krass in den Arsch ficken!" an. Mit dieser Äußerung wollte der Angeklagte die Ehre der Zeugin herabwürdigen.

III.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Beleidigung gemäß §§ 185 Alt. 1, 194 StGB schuldig gemacht. Die Beleidigung ist darin zu sehen, dass die Zeugin durch die Äußerung zu einem sexuellen Objekt herabgewertet werden sollte.

IV.

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Es war der Strafrahmen des § 185 Alt. 1 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Innerhalb dieser Strafrahmen hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Angeklagte die Tat unter Umständen (nachts am Ende eines Gleises) begangen hat, die die Situation für die Zeugin besonders bedrohlich und einschüchternd machten. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung versucht, die Tat als Missverständnis herunterzuspielen.

Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß §§ 53, 54 StGB hält das Gericht

eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €

für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.