Rechtsprechung / Amtsgericht Königswinter

Amtsgericht Königswinter Urteil vom 02.02.2007 – 9 C 434/05

ECLI:DE:AGSU2:2007:0202.9C434.05.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von einem Tatbestand wird gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Miete für August 2005 zu.

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Der Kläger hatte durch die Anlage eines "normalen" Kontos seine Pflichten aus § 551 Abs. 3 BGB – getrennte Anlage – nicht erfüllt. Das Gericht teilt ferner die Auffassung, dass die Beklagten bis zum Nachweis einer getrennten Anlage ein Zurückbehaltungsrecht zumindest in Kautionshöhe hatten.

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Dass die Beklagten mit der Anlage einverstanden waren, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.