Rechtsprechung / Amtsgericht Königswinter
Amtsgericht Königswinter Urteil vom 02.02.2007 – 9 C 434/05
ECLI:DE:AGSU2:2007:0202.9C434.05.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einem Tatbestand wird gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Miete für August 2005 zu.
Der Kläger hatte durch die Anlage eines "normalen" Kontos seine Pflichten aus § 551 Abs. 3 BGB – getrennte Anlage – nicht erfüllt. Das Gericht teilt ferner die Auffassung, dass die Beklagten bis zum Nachweis einer getrennten Anlage ein Zurückbehaltungsrecht zumindest in Kautionshöhe hatten.
Dass die Beklagten mit der Anlage einverstanden waren, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.