Rechtsprechung / Amtsgericht Köpenick
Amtsgericht Köpenick Urteil vom 10.12.2010 – 12 C 379/10
ECLI:DE:AGBEKP:2010:1210.12C379.10.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus einem Werbevertrag.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 03.08.2009 einen Werbevertrag über eine Werbeanzeige auf einem Kleintransporter der „Bürgerhilfe“. Demgemäß sollte die Klägerin für den Beklagten eine Werbeanzeige (57cm x 26 cm) mit dem Inhalt „Haus & Hof Service J. H. ..., Berlin“ drucken und am Heck des Fahrzeugs anbringen. Grundlage der Platzierung war ein sog. Stempelplakat der Klägerin, auf dem die Fahrzeugseiten und die zu belegenden Werbefelder mit Größenangaben abgebildet sind. Die Anzeige des Klägers sollte das Feld Nr. H 6 belegen. Die Vergütung betrug 2.320,50 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Werbevertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Die Klägerin lässt die Werbefolien bei der Firma N. D. in N. drucken. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 (Werbevertrag) und K4 (Foto eines Kleintransporters) zum klägerischen Schriftsatz vom 03.09.2010 sowie auf die Anlage (Stempelplakat) zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2010 Bezug genommen. Der Beklagte bezog zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Arbeitslosengeld II. Er ist zu 80 % schwerbehindert und bei mehreren Gläubigern verschuldet. Mit Schreiben vom 22.11.2009 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Werbevertrages. Daraufhin stellte die Klägerin dem Beklagten die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und ohne Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 15.12.2009 in Rechnung und mahnte mehrmals. Eine Widerrufsbelehrung durch die Klägerin ist unterblieben.
Der Werbevertrag kam dadurch zustande, dass der Beklagte in einem Supermarkt einen Aushang machte, dass er als Privatperson Leistungen im Haushalt gegen Entgelt anbietet. Auf diese Anzeige hin rief ein Mitarbeiter der Klägerin bei dem Beklagten an und verabredete sich mit ihm in einer Gaststätte in Berlin-Karlshorst, wo dem Beklagten die Möglichkeit der Werbung auf Fahrzeugen dargelegt und schließlich der Vertrag geschlossen wurde. Die Klägerin behauptet, sie sei in der Werbebranche tätig und stelle aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Sportvereinen, Städten und Gemeinden sowie gemeinnützigen Einrichtungen Transportfahrzeuge zur Verfügung, die sie mit Werbeanzeigen versehe. Auf diese Weise finanziere die Klägerin den Werbeträger, die Werbefolien und ihren Geschäftsbetrieb. Sie behauptet ferner, die Grundlage für die Werbeakquise des Beklagten sei ein Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der „Bürgerhilfe“ vom 11.02.2009. Aufgrund dieses Pachtvertrags sei die Klägerin verpflichtet, der „Bürgerhilfe“ alle fünf Jahre ein neues Werbefahrzeug in Gestalt eines Ford Tourneo Connect zu übergeben. Im Gegenzug werde ihr das Recht eingeräumt, auf den Flächen des Fahrzeugs Werbeanzeigen ortsansässiger Gewerbetreibender anzubringen. Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagte den Werbevertrag für seinen „Haus & Hof Service“ abgeschlossen habe. Die Werbeanzeige des Beklagten sollte auf dem genannten Ford Tourneo Connect der „Bürgerhilfe“ exakt auf der vereinbarten Fläche angebracht werden. Das Fahrzeug sei am 20.01.2010 an die „Bürgerhilfe“ ausgeliefert worden und werde dort ständig eingesetzt. Die Klägerin macht geltend, dass die von dem Beklagten ursprünglich belegte Werbefläche am Heck des Fahrzeugs nicht mehr neu habe belegt werden können und daher frei geblieben sei. Durch die Kündigung des Beklagten habe die Klägerin die Kosten für den Druck der Werbefolie i.H.v. 47,00 €, die Verklebekosten i.H.v. 16,00 € sowie eine halbe Materialkostenpauschale i.H.v. 124,00 € erspart. Des Weiteren seien ihr Mahnkosten i.H.v. 6,14 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1763,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 sowie 6,14 € vorgerichtliche Kosten sowie 172,90 € vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr und 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, während der Vertragsverhandlungen in der Gaststätte habe er dem Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt, dass er nicht selbstständig sei, sondern lediglich Arbeitslosengeld II beziehe. Daraufhin habe dieser ihm mitgeteilt, dass er sich ja selbstständig machen könne. Darüber hinaus habe sich der Mitarbeiter die Firma „Haus & Hofservice“ für den Beklagten selbst ausgedacht und ihm eine Ratenzahlung in Form von zehn Monatsraten angeboten. Der Beklagte behauptet ferner, er habe den Mitarbeiter der Klägerin über seine Schulden, seine Schwerbehinderung und sein fehlendes Wissen im Zusammenhang mit einer Existenzgründung informiert und ihm des Weiteren mitgeteilt, dass er sich über eine Selbstständigkeit noch keine Gedanken gemacht habe. Aus diesem Grund habe der Beklagte um eine Überlegungsfrist gebeten, die der Mitarbeiter der Klägerin auch zugesichert habe. Der Beklagte macht geltend, dass der Mitarbeiter der Klägerin ihn aufgefordert habe, den Vertrag zu unterzeichnen, um sich dieses Angebot zu sichern. Der Mitarbeiter habe jedoch ausdrücklich erklärt, dass ein Anruf des Beklagten bei der Klägerin innerhalb der nächsten zwei Wochen genüge, um den Vertrag rückgängig zu machen. Der Beklagte bringt vor, dass er nach einer Woche bei der Klägerin angerufen und ihr mitgeteilt habe, der Vertrag sei hinfällig, da er sich nicht selbstständig machen werde. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 15.11.2010 als Beweis für den Inhalt des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Klägerin die eigene Parteivernehmung angeboten. Die Klägerin hat dem widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der vorliegende Werbevertrag als Miet- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob zwischen den Parteien mündlich ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Denn jedenfalls hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 355 BGB form- und fristgerecht Gebrauch gemacht.
Der Beklagte ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und kein Unternehmer. Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet und dazu einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibt (vgl. MüKo/ Micklitz, BGB, 5. Auflage 2006, § 14, Rn. 19). Zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses besaß der Beklagte weder ein Gewerbe noch war er selbstständig beruflich tätig. Er bezog vielmehr Arbeitslosengeld II. Um sich zusätzlich etwas hinzu zu verdienen, hat der Beklagte unstreitig einen Aushang in einem Supermarkt gemacht, dass er gegen Entgelt Hilfe im Haushalt anbiete. Das Anbieten von Nachbarschaftshilfe stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar, selbst wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Der Beklagte ist aufgrund seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter gar nicht in der Lage, dauerhaft Leistungen am Markt anzubieten. Im Übrigen genügt das Aushängen eines Zettels nicht den Anforderungen an einen organisatorischen Mindestaufwand.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Beim Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 3780, 3781). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Vertragspartners. Die Klägerin hat in keiner Weise substantiiert vorgetragen, woraus sich ergebe, dass der Beklagte als Unternehmer bzw. als Existenzgründer gehandelt habe. Eine objektive Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Beklagte den Werbevertrag im Zusammenhang mit seinem Aushang im Supermarkt geschlossen hat. Das dortige Anbieten von Haushaltshilfe stellt jedoch, wie bereits dargelegt, ersichtlich kein unternehmerisches Handeln dar. Steht fest, dass objektiv ein Verbrauchergeschäft vorlag, so trifft den Vertragspartner die Beweislast für die Umstände, aus denen er auf ein Unternehmergeschäft schließen durfte (Palandt/ Ellenberger, 70. Auflage 2011, § 13, Rn. 4). Die Klägerin hat diesbezüglich weder substantiiert vorgetragen noch hat sie Beweis angeboten.
Darüber hinaus wurde der Vertrag in Form eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB geschlossen. Der Vertragsschluss selbst erfolgte zwar nicht in der Privatwohnung des Beklagten, sondern in einer Gaststätte. Dies ist jedoch unbeachtlich, denn maßgeblich ist allein, an welchem Ort das werbemäßige Ansprechen stattgefunden hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 312, Rn. 11). Hier hat unstreitig ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten auf dessen Anzeige hin zuhause angerufen, um sich mit ihm in einer Gaststätte zu verabreden. Das werbemäßige Ansprechen durch die Klägerin erfolgte somit in der Privatwohnung des Beklagten und stellt gleichzeitig den Beginn von Vertragsverhandlungen i.S.d. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dar, auch wenn damit lediglich das spätere Treffen mit dem Beklagten als Kunden vereinbart wurde (vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 312, Rn. 12). Aus § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BGB ergibt sich kein Widerrufsrecht des Beklagten, da eine Gaststätte keine öffentlich zugängliche Verkehrsfläche darstellt (vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 312, Rn. 21).
Schließlich hat der Beklagte gegenüber der Klägerin form- und fristgerecht den Widerruf des Vertrages erklärt. Die Klägerin hat den Beklagten bei Vertragsschluss unstreitig nicht über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt, obwohl sie gem. § 312 Abs. 2 BGB i.V.m. § 360 BGB dazu verpflichtet gewesen ist. Somit kann der Vertrag gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB unbefristet widerrufen werden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.11.2009 erklärt, dass er den Vertrag mit der Klägerin kündigt. Damit ist der von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Textform Genüge getan. Das Wort „widerrufen“ braucht nicht verwandt zu werden. Es genügt eine Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 355, Rn. 6). Eine solche Willensäußerung enthält auch und gerade der Begriff „Kündigung“.
Darüber hinaus ist der Vertrag gem. § 138 I BGB aufgrund seines wucherähnlichen Charakters nichtig.
Eine wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 I BGB liegt vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene subjektiv die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rspr. eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1127f.). Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt (vgl. Palandt/ Ellenberger, 70. Auflage 2011, § 138, Rn. 34f.).
Maßstab ist hier der zwischen den Parteien schriftlich fixierte Werbevertrag. In diesem Vertrag ist zwar sehr detailliert die Zahlungsverpflichtung des Beklagten samt den vereinbarten Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Leistungen, welche die Klägern zu erbringen hat, sind hingegen nur sehr dürftig beschrieben. Nicht geregelt sind insbesondere die Eigenschaften des Werbeträgers, d.h. die Marke und Größe des Autos, sein Alter und seine Beschaffenheit (Neu- oder Gebrauchtwagen). Nach dem vorliegenden Vertrag hat die Klägerin in dieser Hinsicht völlig freie Hand und hätte sogar die Möglichkeit, ein altes und gerade noch fahrtaugliches Auto vom Schrottplatz zu holen und mit den Werbefolien zu bekleben. Die genannten Eigenschaften sind für den Vertragspartner von erheblicher Bedeutung, denn die auf einem „schrottreifen“ Auto angebrachte Werbung erzielt kaum die gewünschte Wirkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der „Bürgerhilfe“, da dieser nicht zum Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien gemacht wurde. Auch das beigefügte Foto vom Kleintransporter lässt keine andere Bewertung zu, denn es ist vertraglich nicht festgelegt, dass gerade das abgebildete Kraftfahrzeug identisch mit dem später beklebten Fahrzeug ist. Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag auch nicht, welche Konsequenzen es hat, wenn das Kraftfahrzeug aus irgendeinem Grund nicht im Straßenverkehr eingesetzt wird. Dies hätte zur Folge, dass die Werbeanzeige des Beklagten von potentiellen Kunden gar nicht wahrgenommen werden kann. Nach dem Vertrag wäre der Beklagte jedoch gleichwohl zur Zahlung verpflichtet.
Aus den genannten Punkten ergibt sich, dass die Klägerin gemäß der vertraglichen Vereinbarung bei der Erbringung ihrer Leistung einen sehr großen Ermessensspielraum hat, der sich in der Zahlungsverpflichtung des Beklagten in keiner Weise niederschlägt. Allein dieser Ermessensspielraum begründet ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte für eine relativ kleine Anzeige (57cm x 26 cm) viel Geld zahlen soll und gleichzeitig fünf Jahre vertraglich gebunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.