Rechtsprechung / Amtsgericht Köthen

Amtsgericht Köthen Beschluss vom 11.07.2025 – 14 M 137/25

Tenor

1. Der Gerichtsvollzieher wird auf die Erinnerung vom 07.05.2025 angewiesen, die mit Kostenrechnung vom 06.05.2025 abgerechneten Kosten für die Einholung einer Auskunft in Höhe von 14,30 € (DR-II 0376/25) abzusetzen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 07.05.2025 gegen die im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers.

2

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus mehreren vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin. Der zuständige Gerichtsvollzieher holte auf Antrag der Gläubigerin vom 25.03.2025 am 02.05.2025 gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Die hierauf erteilte Auskunft wurde der Gläubigerin mit Schwärzungen übermittelt. Unkenntlich gemacht waren insbesondere Name, Kontonummer, kontoführende Bank und weitere personenbezogene Daten derjenigen Kontoinhaber, über deren Konten die Schuldnerin verfügungsberechtigt ist.

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Der Gerichtsvollzieherin setzte daraufhin u.a. mit Kostenrechnung vom 06.05.2025 Kosten in Höhe von 14,30 € für die Einholung dieser Auskunft fest. Gegen diese Kostenrechnung legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 07.05.2025 Erinnerung ein. Sie macht geltend, die geschwärzte Auskunft sei für Vollstreckungszwecke unbrauchbar, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht festgesetzt werden dürften. Zur Begründung beruft sich die Gläubigerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2022 (Az. I ZB 55/21), wonach dem Gläubiger ungeschwärzte Informationen zu übermitteln seien, sofern der Schuldner über das Konto verfügungsberechtigt ist und die Daten für die Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

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Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung in diesem Punkt nicht abgeholfen und hierzu Stellung genommen. Er verweist insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit Dritter und führt aus, dass der BGH die Frage der konkreten Erforderlichkeit der Datenübermittlung letztlich der Prüfung durch die Tatsacheninstanz überlassen habe und noch offen sei (DGVZ 2022, 191, Anmerkung von Mroß).

II.

5

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

6

Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, weil die zugrundeliegende Drittauskunft nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 802l ZPO erteilt wurde und daher keine verwertbare Amtshandlung darstellt, welche die Festsetzung der Kostenposition rechtfertigt.

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Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, eine Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzuholen, wenn – wie hier – die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO nicht nachkommt. § 802l Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Gläubiger über das Ergebnis des Ersuchens zu unterrichten. Die Auskunft muss dem Gläubiger in einem Umfang erteilt werden, der ihm die Entscheidung über das weitere Vorgehen in der Vollstreckung ermöglicht. Nach § 802l Abs. 2 ZPO dürfen lediglich solche Daten zurückgehalten oder gelöscht werden, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind.

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2022 (Az. I ZB 55/21) mit grundsätzlicher Wirkung festgestellt, welche Anforderungen an die vom Gerichtsvollzieher zu erteilende Drittauskunft zu stellen sind. Demzufolge gilt:

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„Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.“

(BGH, Beschluss vom 24.03.2022– I ZB 55/21 – Rn. 13)

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Diese Entscheidung stellt klar, dass das bloße Vorliegen einer Verfügungsberechtigung des Schuldners über ein Konto Dritter die Übermittlung ungeschwärzter Kontodaten dann rechtfertigt, wenn und soweit diese Daten erforderlich sind, um dem Gläubiger eine konkrete Zwangsvollstreckung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 Rn. 27 – I ZB 55/21). Der Gerichtsvollzieher darf solche Daten demnach nicht pauschal schwärzen. Vielmehr obliegt es ihm, anhand des konkreten Inhalts der Auskunft zu prüfen, welche Informationen für eine mögliche Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sind und nur solche gegebenenfalls zurückzuhalten, die eindeutig nicht relevant sind (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – I ZB 55/21 – Rn. 18, 31 ff.).

11

Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher die vom BZSt erhaltene Auskunft an die Gläubigerin in geschwärzter Form übermittelt. Unkenntlich gemacht wurden insbesondere die Namen der Kontoinhaber, die kontoführende Bank, die Kontonummern sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung für die die Schuldnerin verfügungsberechtigt war. Damit wurde gegen die oben genannten Anforderungen verstoßen, da pauschal und auch ohne nähere Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung nicht geprüft wurde, ob die geschwärzten Daten für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Vielmehr erfolgte eine generelle Schwärzung sensibler Daten unter Berufung auf datenschutzrechtliche Vorbehalte.

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Dabei ist anzumerken, dass der Verweis auf die schutzwürdigen Interessen Dritter nicht ausreicht, weil der BGH ausdrücklich auch eine verfassungsrechtliche Abwägung vorgenommen und entschieden, dass das Gläubigerinteresse an effektiver Zwangsvollstreckung grundrechtlich (Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) geschützt ist und im Regelfall überwiegt, wenn der Schuldner über ein Drittkonto verfügungsberechtigt ist (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – I ZB 55/21 – Rn. 32-45).

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Insofern moniert die Gläubigerin zu Recht, dass die übermittelte Auskunft für sie objektiv nicht verwertbar ist, weil entscheidende Angaben fehlten, die für weitergehende Maßnahmen erforderlich gewesen wären. Ohne Kenntnis von Kontonummer und kontoführender Bank gehen Pfändungsmaßnahmen naturgemäß ins Leere und können nicht vorgenommen werden (vgl. hierzu auch Anders/Gehle, 83. Auflage 2025, § 802l ZPO Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck, 56. Ed. 1.3.2025, § 802l ZPO Rn. 20; MüKoZPO/Uhl, § 802l ZPO Rn. 28).

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Auch eine von der Rechtsprechung in Einzelfällen angenommene Ausnahme von der Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung der Kontodaten liegt im vorliegenden Fall nicht vor. So hat etwa das Landgericht Halle in seinem Beschluss vom 09.05.2023 (Az. 1 T 107/23) die Offenlegung der Kontodaten für entbehrlich gehalten, wenn eine Verfügungsberechtigung des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftseinholung nicht mehr bestanden hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr war die Schuldnerin sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern nachweislich noch verfügungsberechtigt über die betreffenden Konten.

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Eine Auskunft, die dem Gläubiger eine rechtlich zulässige und praktische Vollstreckung nicht ermöglicht, stellt mithin keine vollwertige Amtshandlung dar, weswegen ein darauf gestützter Kostenansatz nicht zur Erhebung des entsprechenden Aufwands führen kann.

III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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Darüber hinaus besteht kein Anlass, die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. zuzulassen.