Rechtsprechung / Amtsgericht Kaiserslautern

Amtsgericht Kaiserslautern Urteil vom 07.06.2023 – 9 Cs 6070 Js 6055/23

ECLI:DE:AGKAISE:2023:0607.9CS6070JS6055.23.00

Orientierungssatz

Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB liegt auch dann vor, wenn nur wenige Meter mit einem E-Scooter zurückgelegt werden und wird im vorliegenden Fall mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einem Fahrverbot von 5 Monaten geahndet.(Rn.6)

Tenor

1) Der Angeklagte ist nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 02.05.2023 der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

2) Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- Euro verurteilt.

3) Dem Angeklagten wird gestattet, den Gesamtbetrag der Geldstrafe, beginnend mit dem 01.07.2023 in monatlichen Raten zu jeweils 50,-- Euro zu bezahlen. Sollte der Angeklagte mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, wird der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig.

4) Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von insgesamt 5 Monaten verhängt, wobei die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angerechnet wird.

5) Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen selbst.

Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs. I und II, 44 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)

2

Der Angeklagte war Veranstaltungsplaner bis zum 01.06. diesen Jahres. Er hat ein Nettoeinkommen von 1.500,00 €. Dieser befristete Vertrag hat jedoch geendet. Derzeit ist er arbeitslos mit 1.000,00 € netto Arbeitslosengeld. Das Modell Mainz 77 hat er angefangen ab 18.04.2023.

3

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten hat keine Eintragung.

4

Der Angeklagte hat lediglich eine Eintragung vom 10.02.2021 im Fahreignungsregister, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h überschritten hatte.

5

Nachdem der Angeklagte den Einspruch gegen Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 02.05.2023 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, sind die dort getroffenen Schuld-und Tatsachenfeststellungen in Rechtskraft erwachsen. Zu deren Darstellung wird auf den vorgenannten Strafbefehl verwiesen.

6

Der Angeklagte hat erklärt, dass er nur wenige Meter gefahren sei mit dem E-Scooter, nämlich von der Apotheke in der K.-straße fünf Meter bis zur G.-straße der Polizeiinspektion, wo er dann auch kontrolliert wurde.

7

Im Hinblick auf die Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war, keine Vorstrafen hat und es sich lediglich um eine kurze Fahrtstrecke handelte.

8

Es verbleibt daher bei der Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

9

Die Höhe des Tagessatzes von den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend auf 30,00 € festzusetzen und es war Ratenzahlung zu gewähren.

10

Des Weiteren war es ausreichend, ein Fahrverbot von insgesamt fünf Monaten zu verhängen, wobei die Zeit der vorläufigen Entziehung bzw. Sicherstellung am 18.03.2023 anzurechnen ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.