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Amtsgericht Kaiserslautern Urteil vom 08.07.2025 – 5 C 11/25
ECLI:DE:AGKAISE:2025:0708.5C11.25.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die beklagte WEG besteht aus der Klägerin sowie den Eheleuten C und P S. zu je 50%.
Am 09.01.2025 erhielt die Klägerin eine Einladung der Verwalterin für die Eigentümerversammlung am 03.02.2025 um 16 Uhr in den Geschäftsräumen der Verwalterin in S.
Mit E-Mail vom 30.01.2025 teilte die Klägerin der Verwalterin mit, dass sie aus beruflichen Gründen den Termin am 03.02.2025 nicht bestätigen könne und bot gleichzeitig Ersatztermine am 19.02. Oder 21.02.2025 ab 15.30 Uhr an. Der Verwalter lehnte eine Verlegung ab.
Die Versammlung fand ohne die Klägerin statt. Unter TOP 7 wurde die Verwalterin bis 31.12.2029 erneut bestellt und unter TOP 8 der Verwaltervertrag genehmigt.
Die Klägerin trägt vor,
die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Sie habe frühzeitig darauf hingewiesen, dass sie aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen können. Da sie feste Arbeitszeiten bis 17 Uhr habe, sei es ihr nur Mittwochs und Freitags möglich, nach 14 Uhr an einer Versammlung teilzunehmen. Dadurch sei sie faktisch ausgeschlossen gewesen.
Der Versammlungsort in einem öffentlich zugänglichen Gebäude gewährleiste die notwendige Vertraulichkeit nicht. Es bestehe auch kein Grund, nicht wie bisher in der Immobilie selbst zu tagen.
Die Klägerin beantragt
die auf der Eigentümerversammlung vom 03.02.2025 der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu TOP 7 und TOP 8 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
die Mitteilung über die Verhinderung sei zu kurzfristig erfolgt, um noch innerhalb der Ladungsfristen zu reagieren. Am Versammlungstag sei das Büro der Verwalterin und die Poststelle geschlossen gewesen.
Zum Parteivorbringen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Recht der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung ist durch die angefochtenen Beschlüsse nicht verletzt.
Die Ladung in die weniger als 10 km entfernten Räume der Hausverwaltung stellt keinen Verfahrensfehler dar. Im Haus selbst hätte die Versammlung in einer der Wohnungen stattfinden müssen. Die Wohnung eines Eigentümers ist jedoch hier kein geeigneter Versammlungsort, da das Verhältnis der Eigentümer untereinander mit Spannungen belastet ist. Dies belegt bereits die Tatsache, dass es bereits zu mehreren Gerichtsverfahren kam.
Auch die Vertraulichkeit ist nicht verletzt. Zwar befindet sich in den Räumen der Hausverwaltung eine öffentliche Poststelle, doch ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, diese sei während der Sitzungszeit an einem Montag nachmittag geschlossen gewesen, nicht entgegen getreten.
Auch die Uhrzeit der Versammlung stellt keine unbillige Benachteiligung der Klägerin dar. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf Arbeitsnehmer der Beginn der Versammlung nicht vor 17 Uhr liegen sollte, doch ist eine Versammlung um 16 Uhr nicht zwangsläufig als „zur Unzeit“ angesetzt anzunehmen. Der Klägerin wäre zumutbar gewesen, umgehend auf die für sie unpassende Uhrzeit hinzuweisen. Sie reagierte jedoch auf die Einladung vom 09.01.2025 erst mit E-Mail vom 30.01.2025, dem Donnerstag vor der Eigentümerversammlung am Montag. Es musste ihr klar sein, dass so kurzfristig eine Verschiebung des Termins problematisch sein würde, zumal die Hausverwaltung auch andere Termine hat, Mitarbeiter eingeplant werden müssen und Ladungsfristen zu beachten sind.
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei Mitteilung der Verhinderung unmittelbar nach Erhalt der Einladung der Termin uhrzeitmäßig ein oder 2 Stunden hätte nach hinten verlegt werden können. Auch hätte die Klägerin weisungsgebundene Vollmacht erteilen können.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.710,40 € festgesetzt.