Rechtsprechung / Amtsgericht Karlsruhe

Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 04.03.2005 – 11 C 570/04

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte S & Kollegen, Vstr. ..., ... K gemäß Rechnung vom 22.10.2004 in Höhe von 132,47 Euro freizustellen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 132,47 Euro zu. Grundlage hierfür ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einem Verkehrsunfalls vom 17.08.2004. Für die Regulierung des Unfalls ist der beklagte Verein zuständig und auch passiv legitimiert.

2

Auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 440,68 Euro hat der Beklagte über die ... einen Betrag von 308,21 Euro gezahlt, so dass die Klagesumme der Differenz dieser Beträge entspricht. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat im Rahmen seiner Gebührenrechnung gemäß Nr. 2400 VV-RVG eine Gebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. Der Beklagte hält jedoch eine Gebühr nur in Höhe von 0,9 für angebracht.

3

Die Tätigkeit des Vertreters der Klägerin ist gemessen an § 14 RVG als durchschnittlich zu bewerten, was sich aus der Abfassung von wenigstens drei Schriftsätzen, der Besprechung des Falles, der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Anforderung der Ermittlungsakte ergibt. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betrifft.

4

Da eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit des Vertreters der Klägerin vorliegt, hat letzterer zu Recht gemäß Nr. 2400 VV-RVG die Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist zwar grundsätzlich auch in dem von Nr. 2400 VV-RVG vorgegebenen Rahmen von einer Mittelgebühr auszugehen, die rechnerisch 1,5 beträgt (vgl. hierzu Madert, in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 2400-2403 Rn. 95 und § 14 Rn. 31). Die Gebühr wird jedoch entsprechend der Anmerkung zu Nr. 2400 VV-RVG auf 1,3 "gedeckelt", soweit die entfaltete Tätigkeit nicht "besonders umfangreich oder besonders schwierig" war. Damit ist die 1,3 Gebühr als Regelgebühr zu verstehen. Der Anwalt des Geschädigten hat damit auch in sog. einfachen Regulierungssachen mindestens einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr (so zutreffend Madert, in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 2400-2403 Rn. 96). Dieses Verständnis des Zusammenspiels von Mittelwert und den Anmerkungen zu Nr. 2400 VV-RVG entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu AG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2004, 5 C 440/04 m.w.N.). Keinesfalls ist ausgehend von einem Wert von 1,3 eine Mittelgebühr von 0,9 für eine durchschnittliche anwaltliche Angelegenheit in Ansatz zu bringen.

5

Unter welchen Voraussetzungen eine nach den Maßstäben des § 14 RVG durchschnittliche Angelegenheit dennoch auf Grund schwieriger und umfangreicher Tätigkeit über die Regelgebühr der Anmerkungen zu Nr. 2400 VV-RVG hinaus ein Gebühr von 1,5 rechtfertigen kann, muss nicht entschieden werden, denn der Vertreter der Klägerin hat weitergehende Ansprüche gerade nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf §§ 704 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO