Rechtsprechung / Amtsgericht Karlsruhe

Amtsgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.01.2026 – 3 M 150/25

ECLI:DE:AGDURLA:2026:0109.3M150.25.00

Orientierungssatz

Die Pflicht zur Nutzung des amtlichen Formulars nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV gilt aufgrund der Verweisung in § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW auch für Vollstreckungsaufträge, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsersuchen beruhen.(Rn.4)

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.165,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags durch die Gerichtsvollzieherin vom 24.11.2025.

2

Mit Vollstreckungsersuchen vom 17.11.2025, bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts eingegangen am 19.11.2025, begehrt die Gläubigerin die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Höhe von 1.165,54 € gegen die Schuldnerin auf Grundlage der dem Ersuchen beigefügten Forderungsaufstellung. Das Vollstreckungsersuchen wurde nicht unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) übermittelt. Die Gerichtsvollzieherin hat die Ausführung des Vollstreckungsauftrags unter Verweis auf eine Verletzung der Nutzungspflicht nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV mit Schreiben vom 24.11.2025 abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2025 hat die Gerichtsvollzieherin nicht abgeholfen.

II.

3

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrags zu Recht unter Verweis auf die Verletzung von § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV abgelehnt.

4

Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV der Nutzungspflicht des amtlichen Formulars in Anlage 1 ZVFV auch dann, wenn die Vollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsersuchens der Vollstreckungsbehörde gemäß § 15a Abs. 1, Abs. 3 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LVwVG) erfolgen soll.

5

§ 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG verweist in diesem Fall auf die Geltung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung, mithin auch auf die nunmehrige Regelung über die Nutzungspflicht des amtlichen Formulars nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV.

6

Soweit die Gläubigerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen vom 28.05.2025 vorträgt, dass der Verweis auf die Regelungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung die Regelung in § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV ausnimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Weder § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG noch § 15a Abs. 4 LVwVG enthalten insoweit eine Bereichsausnahme bezüglich der formalen Anforderungen an den zivilprozessualen Vollstreckungsauftrag. § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG bestimmt lediglich, dass das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsersuchen an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt. § 15a Abs. 4 LVwVG definiert sodann die inhaltlichen und formalen Anforderungen an das (die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzende) Vollstreckungsersuchen. Die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vollstreckungsauftrags sowie dessen formale Anforderungen finden folglich hierdurch keine Einschränkung.

7

Der durch die Gläubigerin vertretene Rechtsstandpunkt kann auch nicht mit einer von dem Gesetzeswortlaut abweichenden Auslegung der Regelungen in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LVwVG begründet werden. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der vorgenannten Regelungen durch den Landesgesetzgeber bestand eine Nutzungspflicht für amtliche Formulare nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV nicht. Vielmehr entsprach das Vollstreckungsersuchen bis zum Ablauf der Übergangsregelung in § 6 Abs. 2 ZVFV zugleich den formalen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag, sodass für eine weitergehende Bereichsausnahme kein Bedürfnis vorlag. Ein über den Wortlaut der Regelung hinausgehender Wille des historischen Gesetzgebers ist deshalb insoweit nicht feststellbar. Zwar kann angenommen werden, dass Sinn und Zweck der Bereichsausnahmen in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LVwVG eine Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Vollstreckungsbehörde war. Dieser Zweck wäre jedoch in Bezug auf die nunmehr bundesrechtlich geregelte Nutzungspflicht von Formularen gegen die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Justizverwaltung (hier: der Gerichtsvollzieher) abzuwägen. Eine solche Abwägung ist durch den Landesgesetzgeber bisher nicht erfolgt.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.