Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 26.07.2010 – 511 F 3052/09 S
ECLI:DE:AGKASSE:2010:0726.511F3052.09S.0A
Tenor
I. Die am 30. Juni 1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Zierenberg geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,8911 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,0812 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12.895,80 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet.
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.472,53 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet.
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Volkswagen AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.266,29 EUR auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet.
Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Nürnberger Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: L 190973 210 012) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert:
Scheidung
7.800 EUR
Versorgungsausgleich
4.680 EUR
insgesamt
12.480 EUR
Gründe
I. Scheidung
Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.
II. Versorgungsausgleich
Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
Da die Ehegatten am 30. Juni 1999 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 19. November 2009 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Oktober 2009.
Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amtswegen statt.
Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 22. Juni 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 19,7821 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 538,07 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 9,8911 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 269,04 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 60.780,03 EUR.
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Mai 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 10,1623 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 276,41 EUR entspricht.
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,0812 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 138,21 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 31.223,57 EUR.
Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
60.780,03 EUR
-
31.223,57 EUR
=
29.556,46 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,8911 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 5,0812 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung:
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Volkswagen AG vom 21. Juni 2010 nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12. Februar 2001 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.
Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 25.791,59 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 12.895,80 EUR vor.
Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 12.895,80 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Das Anrecht des Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger des Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat.
Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 12.895,80 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Volkswagen AG vom 21. Juni 2010 nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12. Februar 2001 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.
Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 4.945,06 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2.472,53 EUR vor.
Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 2.472,53 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er kleiner ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Das Anrecht des Ehemannes ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen, weil die betriebliche Altersversorgung einheitlich zu betrachten und die Summe der einzelnen betrieblichen Anwartschaften nicht geringfügig ist.
Das Anrecht des Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger des Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat.
Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 2.472,53 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.
Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Volkswagen AG vom 21. Juni 2010 nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 12. Februar 2001 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben.
Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 6.532,58 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.266,29 EUR vor.
Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 3.266,29 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Das Anrecht des Ehemannes ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger des Ehemannes dies verlangt, und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI erreicht (§§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Ehefrau keine Zielversorgung ausgewählt hat.
Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 3.266,29 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.
Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung:
Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Nürnberger Lebensversicherung AG vom 25. Januar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 677,49 EUR.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 338,75 EUR vor.
Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 338,75 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
Das Gericht gleicht deshalb das Anrecht der Ehefrau nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
III. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 43 ff FamGKG.