Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 21.09.2010 – 435 C 1267/10

ECLI:DE:AGKASSE:2010:0921.435C1267.10.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage führt nicht zum Erfolg.

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Die Erledigung der Hauptsache war nicht festzustellen, da die Klage zwar ursprünglich zulässig, jedoch nicht begründet war.

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Das Amtsgericht Kassel ist entgegen der zunächst geäußerten Bedenken sachlich und örtlich zuständig, §§ 12,13 ZPO, § 23 Nr.1 GVG. § 19a ZPO greift bereits deshalb nicht ein, weil sich die Klage nicht auf die Insolvenzmasse bezieht. Entscheidend ist, dass der Kläger unabhängig von etwaigen insolvenzrechtlichen Erwägungen mit seiner Klage einen zivilrechtlichen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch geltend macht.

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Dem Kläger stand jedoch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.

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Ein Anspruch aus § 666 BGB kommt nicht in Betracht, da zwischen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter kein Vertragsverhältnis besteht. Ein Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung aus § 242 BGB setzt eine Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus, an welcher es ebenfalls mangelt. Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter handeln und arbeiten getrennt voneinander. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich geregelt; ein Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt, wenn der Insolvenzverwalter wegen Krankheit, Interessenkollision oder aus anderen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder nach § 92 InsO Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen sind. Der Sonderinsolvenzverwalter ist auch nicht Vertreter des Insolvenzverwalters, sondern diesem gegenüber selbständig (Graeber, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 56 Rdnr. 157) ..

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Ein Auskunftsanspruch aus § 97 InsO kommt zwar grundsätzlich gegenüber dem Schuldner in Betracht; die Auskunftspflicht des Schuldners ist aber eine verfahrensrechtliche Pflicht öffentlich-rechtlicher Art, die unmittelbar erzwungen werden kann, ohne dass zuvor eine zivilrechtliche Klage gegen den Schuldner auf Auskunft erhoben werden müsste; eine solche Klage wäre mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (Passauer/Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auf!. 2007, § 97 Rdnr. 13).

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Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.