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Amtsgericht Kassel Beschluss vom 30.12.2010 – 542 F 1638/09
ECLI:DE:AGKASSE:2010:1230.542F1638.09.0A
Tenor
Die am […] vor dem Standesbeamten des Standesamtes […] geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt für das Kind A., geb. […] 2000, in Höhe von 126 €, für das Kind B. geb. […] 2003, in Höhe von 126 € sowie für das Kind C. geb. […] 2006, in Höhe von 98 € jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit des Ausspruchs über den Unterhalt wird angeordnet.
Der Durchführung des Versorgungsausgleiches findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Auf das Verfahren ist insgesamt neues Verfahrensrecht anzuwenden, da am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG.
Ehescheidung
Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am […] die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit […] getrennt. Beide sehen ihre Ehe als gescheitert an.
Der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls, die Ehe zu scheiden.
Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom […] Bezug genommen.
Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, daß die Ehegatten sie wieder herstellen werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Beide Beteiligten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, daß sie seit […] getrennt leben und nicht mehr bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander fortzusetzen.
Kindesunterhalt
I.
Die Antragsgegnerin begehrt Kindesunterhalt für die drei gemeinschaftlichen Kinder A., geb. […] 2000, B., geb. […] 2003, und C., geb. […] 2006.
Die drei Kinder leben bei der Antragsgegnerin und werden von ihr betreut. Das jüngste Kind ist behindert (s. 542 F 872/09). Der Antragsteller ist gelernter Fliesenleger. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages war er nach einer vorangegangenen Phase selbstständiger Tätigkeit nicht erwerbstätig. Seit September 2010 ist er wieder in abhängiger Beschäftigung erwerbstätig. Im Zeitraum bis einschließlich November 2010 erzielte er insgesamt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 6.262,95 € (Bl. 139 d. UK-Heftes). Seine Arbeitsstelle befindet sich in Y.. Er bewohnt ein ihm gehörendes Fachwerkhaus im Stadtteil L. der Stadt B.. Ein für Umbauzwecke aufgenommenes Darlehen ist mit Monatsraten von 330 € zu bedienen. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 120 qm.
Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller sei uneingeschränkt erwerbsfähig. Er könne wenigstens als Fachberater in einem Baumarkt arbeiten und dort ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000 € erzielen. Das von ihm bewohnte Haus habe einen objektiven Wohnvorteil von 500 € monatlich. Die Bedienung des Darlehens hat sie zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf eine Mahnung der finanzierenden Raiffeisenbank bestritten.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus für die Kinder A., geb. […] 2000, B., geb. […] 2003 und C., geb. […] 2006 100 % des Unterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zunächst hat der Antragsteller vorgetragen, er sei aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig. Als Fliesenleger könne er nicht mehr arbeiten. Bei seiner Erwerbsbiographie sei eine Anstellung in einem Baumarkt nicht zu erzielen. Die Aufnahme in eine Umschulungsmaßnahme sei ihm nicht gelungen. Für das Haus des Antragstellers sei lediglich ein Wohnwert anzusetzen, der die Belastungen aus dem Darlehensabtrag nicht erreiche. Hierzu beruft er sich auf ein Wertgutachten des Ortsgerichts B. vom 18.11.2009 (Bl. 34 ff. d. UK-Heftes). Das Darlehen bediene er. Schließlich habe er Fahrtkosten für Fahrten von der Arbeitsstätte zu den Einsatzorten, die ihm sein Arbeitgeber nicht ersetze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen
II.
Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antragsteller ist ohne weiteres dem Grunde nach gem. §§ 1601,1603 ff. BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt seinen drei Kindern gegenüber verpflichtet. Gem. § 1629 Abs. 3 BGB ist die Antragsgegnerin im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft befugt, diesen Unterhalt geltend zu machen.
Der Antragsteller ist jedoch nicht hinreichend leistungsfähig, um den Mindestunterhalt gewährleisten zu können.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 (insoweit identisch mit der Düsseldorfer Tabelle 2010) beträgt der Mindestunterhaltsbedarf der beiden älteren Kinder jeweils unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes 272 € und derjenige [des jüngsten Kindes] 222 € monatlich. Am Gesamtbedarf der drei Kinder in Höhe von 766 € nehmen die beiden älteren Kinder mithin jeweils mit einem Anteil von 36 % teil, [das jüngste Kind] mit einem Anteil von 28 %.
Der Antragsteller ist jedoch nur mit einem Betrag von 350 € zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ausgehend von den für die drei Monate September bis November 2010 bescheinigten Einkünften von insgesamt 6.262,95 € brutto ist auf ein Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers von 25.051,80 € hochzurechnen. Zwar ist die Grundlage für eine solche Hochrechnung nicht besonders breit. Im konkreten Einzelfall steht jedoch eine bessere Grundlage nicht zur Verfügung. Sie erscheint auch nicht schlechterdings unplausibel, da das beschließende Gericht aus einer Vielzahl von Unterhaltsverfahren einschätzen kann, dass diese Erwerbseinkünfte des Antragstellers noch im Rahmen des üblichen im hiesigen Gerichtsbezirk liegen, wenn auch eher im unteren Bereich.
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, sich um eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere ist nicht von Belang, ob der Antragsteller als Fachberater in einem Baumarkt tätig sein muss, weil hier ein höheres Einkommen realistischerweise nicht prognostiziert werden kann. Zwar hat die Antragsgegnerin Stellenangebote recherchiert und hierzu ein im Internet ermitteltes Stellenangebot mit einem Jahresbruttogehalt von 30.000 € zur Akte gereicht (Bl. 68 d. UK-Heftes). Dieses Stellenangebot kann das Gericht jedoch nicht ohne weiteres zu Grunde legen, zumal es sich um einen Betrieb in Südhessen handelt, wo das Lohnniveau gerichtsbekannt höher ist als im hiesigen Gerichtsbezirk. Deswegen erscheint es allenfalls sachgerecht, einen Mittelwert der zu erzielenden Einkünfte anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenangebote einzusetzen. Dabei erscheint es sachgerecht, die benachbarten Regionen mit einzubeziehen, hier die in der Auflistung der Antragsgegnerin enthaltenen Regionen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Diese sind mit Durchschnittslöhnen von jährlich 18.900 € und 23.400 € aufgelistet. Unter Berücksichtigung des für das Land Hessen mitgeteilten Stellenangebotes ergibt sich ein Durchschnittsjahresbruttobetrag von 24.100 €, welcher geringfügig unter dem tatsächlich zu erwartenden Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers liegt.
Keiner Entscheidung bedarf es auch mehr über die Frage, ob der Antragsteller gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, im erlernten oder einer sonstigen der Qualifikation entsprechenden Beruf wie beispielsweise des Fachberaters überhaupt zu arbeiten. Denn der Antragsteller hat wieder eine feste Anstellung gefunden. Daraus schließt das Gericht, dass die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers jedenfalls nicht so gravierend sind, dass er nicht mehr erwerbsfähig ist. Wie die oben ausgeführte prognostische Betrachtung zeigt, wäre auch in einem anderen Beruf ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es dem Antragsteller ohne weiteres gelingen kann, eine solche Anstellung zu finden. Außer den von ihm vorgelegten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur ergibt sich nicht, dass ein solches Betätigungsfeld für ihn aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, entsprechende Stellen stünden in der Region Nordhessen nicht zur Verfügung. Dieser Vortrag ist jedoch trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht mehr untermauert worden. Das Gericht kann aufgrund seiner Erfahrung aus zahlreichen Unterhaltsverfahren und darüber hinausgehend nicht unterstellen, dass solche Stellen am Arbeitsmarkt nicht vorhanden wären. Bei den zahlreichen Baumärkten in der Region (wobei in jüngerer Vergangenheit auch Neueröffnungen zu verzeichnen waren) ist vielmehr zu erwarten, dass immer wieder geeignete Stellen frei werden.
Das solchermaßen zu prognostizierende Jahresbruttoeinkommen ist jedoch von vornherein über die zu erwartende Steuerrückerstattung bzw. –ermäßigung für die vom Antragsteller geltend zu machenden Fahrtkosten (Pendlerpauschale) zu korrigieren. Dabei unterstellt das Gericht eine Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers in B.-L. und seiner Arbeitsstätte in Y. von 20 km einfache Fahrt (ermittelt anhand der einschlägigen ADAC-Straßenkarte). Bei einem steuerlich geltend zu machenden Betrag von 0,30 € je Kilometer bei 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr ergibt sich daraus ein Betrag von 1.320 €, der das Bruttoeinkommen mindert. Zu versteuern wären danach lediglich 23.731 € (Betrag steuerlich gerundet).
Aus diesem Betrag sind dann in die steuerlichen Gegebenheiten abzuziehen, mithin 2.630 € Lohnsteuer und 16,56 € Kirchensteuer. Die Sozialversicherungsabgaben sind hingegen nach wie vor außerdem tatsächlichen Jahresbruttoeinkommen von 25.051,80 € abzuziehen. Diese betragen 2.492,65 € (Krankenversicherung), 350,73 € (Arbeitslosenversicherung), 1.979,09 € (Krankenversicherung) sowie 306,88 € (Pflegeversicherung). Klaus ergeben sich Abzugspositionen von insgesamt 7775,91 €. Es verbleibt danach ein Jahresnettoeinkommen von 17.275,89 € was einem Monatsnettoeinkommen von 1.440 € (kaufmännisch gerundet) entspricht.
Von diesem Betrag sind die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zur Bereinigung abzusetzen, mithin 220 € (20km x 2 x 0,30 €/km x 220 Tage : 12 Monate). Es verbleiben danach 1.220 €. Höhere Fahrtkosten bleiben außer Ansatz. Zum einen hat der Antragsteller nicht konkret geltend gemacht, welche höheren Fahrtkosten für Fahrten von der Arbeitsstelle zu den Einsatzorten anfallen. Zum anderen sind diese unterhaltsrechtlich irrelevant, weil sie vom Arbeitgeber als in dessen Interesse entstandene Aufwendungen zu erstatten sind.
Dieser Betrag ist um einen Wohnvorteil von 30 € monatlich wieder zu erhöhen. Das Gericht geht dabei gem. § 287 ZPO von einem Mietwert von 360 € monatlich für das gesamte Anwesen aus. Das Schätzgutachten des Ortsgerichts vom 18.11.2009 weist zwar nur einen Jahresmietertrag von 3.240 € (entspricht monatlich 270 €) aus. Diesen Beträgen vermag sich das beschließende Gericht jedoch nicht anzuschließen. Denn der Quadratmeterpreis von 2 Euro, den das Ortsgericht ansetzt, hält das Gericht auch in Ansehung der besonderen Lage des Ortsteiles L. der Stadt B. für deutlich zu niedrig. Dem Gericht ist hinreichend bekannt, dass gerade Wohnungen in der Größe des vom Antragsteller bewohnten Hauses auch im ländlichen Raum nach wie vor nachgefragt werden,, so dass höheren Mietzinsen auch in Ansehung des durchschnittlichen Zustandes des Gebäudes wie vom Ortsgericht beschrieben erzielbar sind. Hier hält das Gericht einen Quadratmeterpreis von 2,75 € noch für angemessen. Dabei berücksichtigt das beschließende Gericht auch, dass die ortsgerichtlichen Schätzgutachten immer mit dem Nachteil behaftet sind, auch in weiterer Vergangenheit liegende Verkaufsfälle mit zu berücksichtigen, was regelmäßig dazu führt, dass zu niedrige Werte angesetzt werden. Dies gilt auch noch in der derzeitigen Marktsituation, welche durch eine seit mehreren Jahren anhaltende Stagnation gekennzeichnet ist, die erst in jüngster Zeit Presseberichten zufolge eine geringfügige Entspannung erfahren haben soll. Zuzüglich zu der gesondert vermietbarer Scheune, die das beschließende Gericht ebenfalls mit einem Monatsertrag von 30 € wie das Ortsgericht ansetzt, ergibt sich mithin ein monatlich zu erzielenden Mietzins von 360 €. Dieser Mietzins ist seinerseits zu bereinigen um die Darlehensaufwendungen, die der Antragsteller für das Renovierungsdarlehen aufzubringen hat. Diese betragen unstreitig monatlich 330 €. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses Darlehen tatsächlich bedient wird. Zwar hat die Antragsgegnerin eine Mahnung vorgelegt. Aus der Existenz einer Mahnung lässt sich jedoch nur schließen, dass ein vorübergehender Rückstand eingetreten ist, nicht aber, dass Darlehensraten schlechterdings nicht mehr bezahlt werden. Weiteren Beweis hat die Antragsgegnerin nicht angetreten.
Soweit verbleiben noch 1.250 € monatlich an für Unterhaltszwecke einzusetzenden Einkommen.
Ausgehend von einem notwendigen Selbstbehalt von 900 € für den Antragsteller verbleiben noch verteilungsfähige 350 € für die drei Kinder.
Einen höheren Selbstbehalt legt das Gericht nicht zu Grunde. Zwar gehen die Düsseldorfer Tabelle 2011 und ihr folgend die Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main davon aus, dass ab Januar 2011 der notwendige Selbstbehalt 950 € betragen soll. Diese auch in Ansehung der Steigerungsraten der zurückliegenden Jahre außergewöhnlich deutliche Erhöhung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Das beschließende Gericht verkennt zwar nicht, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber darüber zu befinden hat, die Sozialhilfesätze (Arbeitslosengeld II) neu zu bemessen. Ausgangspunkt dieser eher rechtspolitischen Diskussion ist jedoch die Erkenntnis, dass die Höhe der dem Unterhalt von Kindern zugrunde gelegten Beträge zu gering war, nicht jedoch diejenige für den Unterhalt von Erwachsenen. Auch von daher erscheint es nicht sachgerecht, den Selbstbehalt zu erhöhen, wenn nicht einmal der Mindestunterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder geleistet werden kann (wie im hier zu beurteilenden Fall). Denn dann hätten auch die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle in entsprechender Weise erhöht werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Bezeichnenderweise ist bei der Erhöhung der Tabellenbeträge für die Tabelle des Jahres 2010 der Selbstbehalt für den Unterhaltsschuldner gerade nicht erhöht worden. Auch aufgrund der üblichen Erfahrungen des beschließenden Gerichts mit der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten auf bescheidenem Niveau lässt sich die von der Düsseldorfer Tabelle vorgenommene Erhöhung des Selbstbehaltes nicht rechtfertigen.
Verbleibt es danach bei der Verteilungsmasse von 350 € monatlich, so entfallen auf die beiden [Kinder A. und B.] mit einem Anteil von jeweils 36 % jeweils 126 € monatlicher Kindesunterhalt und auf das jüngste Kind [C.] mit einem Anteil von 28 % noch 98 € Kindesunterhalt monatlich.
Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, da seine Durchführung grob unbillig wäre, § 27 VersAusglG. Denn nach den Umständen des konkreten Falles führte die Halbteilung zu unzuträglichen Ergebnissen.
In Ansehung der eingeholten Auskünfte ergibt sich folgende Berechnung:
Nach § 1 VersAusglG wären im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Danach ist der Anfang der Ehezeit der […] und ihr Ende der […].
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1879 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5940 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.084,85 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,1890 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,0945 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 31.305,30 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der I. Bank AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.632,08 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 816,04 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen, Kapitalwert:
22.084,85 Euro
Ausgleichswert:
3,594 Entgeltpunkte
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
31.305,30 Euro
Ausgleichswert:
5,0945 Entgeltpunkte
Die Union Investment Service Bank AG, Kapitalwert:
816,04 Euro
Ausgleichswert:
816,04 Euro
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 10.036,49 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I. Bank AG mit einem Kapitalwert von 816,04 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5940 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,0945 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 3.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. Bank AG mit dem Ausgleichswert von 816,04 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.
Dies führt im Ergebnis nach der gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Saldierung dazu, dass die Antragsgegnerin Anwartschaften in Höhe von 1,5005 Entgeltpunkten abzugeben hätte. Dies ist unbillig, weil bei Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände dadurch die Antragsgegnerin übermäßig belastet würde.
Allein der Umstand, dass in der Ehezeit der Antragsteller selbstständig tätig war und deswegen keine gesetzlichen Anwartschaften erworben hat und dies mangels wirtschaftlichen Erfolg seiner selbstherrlichen Tätigkeit auch nicht anderweitig kompensieren konnte, genügt nicht, um eine Unbilligkeit feststellen zu können. Denn die daraus resultierende Belastung der Antragsgegnerin entspricht dem zunächst noch gemeinschaftlich getragenen Entschluss der Eheleute, dass der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Es entspricht dem Grundsatz der ehelichen Solidarität, dass insoweit die Antragsgegnerin diese Einbuße mitzutragen hat.
Für sich alleine betrachtet rechtfertigt der Umstand, dass die Antragsgegnerin alleine nach Trennung der Eheleute die drei gemeinschaftlichen Kinder betreut, nicht den Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleiches. Denn diese Aufgabenteilung entspricht derjenigen, die bereits innerhalb der noch funktionierenden Ehe angelegt war. Der Ausgleich für diese Aufgabenteilung besteht in der Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin und den drei gemeinschaftlichen Kindern. Zwar ist der Antragsteller nicht hinreichend leistungsfähig, um den Mindestunterhalt für die drei Kinder zu gewähren, erst recht nicht um einen etwaigen Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin leisten zu können (letztere ist nach § 1609 Nr. 2 BGB nachrangig). Aber auch dieser Umstand entspricht noch den ehelichen Verhältnissen. Bereits zuvor war das zu erwartende Bruttoeinkommen des Antragstellers nur in einer Höhe zu prognostizieren, die eine angemessene Unterhaltsgewährleistung nicht erwarten ließ. Mit anderen Worten: das in der Branche, für die sich der Antragsteller beruflich qualifiziert hat (Fliesenlegerei) zu erwartende Bruttoeinkommen eines abhängig Beschäftigten ist regelmäßig nicht geeignet, bei isolierter Betrachtung den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie ohne weiteres sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zum Kindesunterhalt verwiesen.
Zulasten der Antragsgegnerin wird sich aber aus, dass sie übermäßig in die Kindesbetreuung wird eingebunden seien mit der prognostisch zu erwartenden Folge, dass sie den Verlust der genannten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wird zeitnah kompensieren können, möglicherweise überhaupt nicht. Denn wie dem Gericht aus dem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren (542 F 872/09) hinreichend bekannt ist, sind die beiden jüngeren [Kinder] der Beteiligten in stärkerem Umfange betreuungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für [das jüngste Kind C.], [das] aufgrund der Behinderung nach der Einschätzung des Gerichts wahrscheinlich dauerhaft eine Betreuung erfahren muss, die es der Antragsgegner nicht ermöglicht, wie üblicherweise zu erwarten wieder in das Erwerbsleben zurückzukehren. Das Gericht geht mindestens davon aus, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres [des Kindes] eine vollschichtige Erwerbstätigkeit für die Antragsgegnerin unmöglich ist. Darüber hinaus kann das Gericht nicht ausschließen, dass auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Antragsgegnerin in der Betreuung des Kindes eingebunden und auch deswegen in ihrer Erwerbschancen beeinträchtigt sein wird. Dies hat wiederum zur Folge, dass es in der Antragsgegnerin entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen gelingen wird, den Verlust der Rentenanwartschaften bei Durchführung des Versorgungsausgleiches zu kompensieren und ihrerseits sich in die Lage zu versetzen, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen und später in Anspruch nehmen zu können. Diese Chance hat hingegen nach wie vor der Antragsteller, der nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt ist und derzeit vollschichtig arbeitet. Dies wiederum führt zu der Prognose, dass es dem Antragsteller gelingen wird, die Einbuße bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches in den kommenden Jahren zu kompensieren. Denn auch der Antragsteller hat noch eine Lebensarbeitszeit von ca. 30 Jahren vor sich.
Der sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebende Nachteil der Antragsgegnerin wird nicht dadurch bereits kompensiert, dass ihre private Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit ohnehin nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, geringfügige Versorgungsanwartschaften i.S. des § 18VersAusglG gerade nicht einzubeziehen. Die Einbeziehung einer solchen Anwartschaft in einer Konstellation der vorliegenden gleichsam durch die Hintertüre widerspricht damit der gesetzgeberischen Grundentscheidung.
Bei der Gesamtwürdigung aller dieser Umstände überwiegen die durch die Gestaltung der Lebensverhältnisse durch die Eheleute entstandenen Nachteile der Antragsgegnerin derart, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchzuführen.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.