Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 05.04.2011 – XVII D 1945/10

ECLI:DE:AGKASSE:2011:0405.XVII.D1945.10.0A

Anmerkung

Das Landgericht hat den Rechtspfleger in dem geannten Verfahren wieder aufgehoben.

Verfahrensgang

nachgehend LG Kassel, 6. Juni 2011, 3 T 236/11

Tenor

In der Betreuungssache … wird die der Betreuerin, Frau …, für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 28.11.2010 bis 27.02.2011 aufgrund des Antrages vom 05.04.2011 auf 452,25€ festgesetzt. Die Vergütung gilt auch für Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallender Umsatzsteuer ab.

Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.

Die Beschwerde wird zugelassen, § 61 Abs. 3 FamFG.

Gründe

1

Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

2

Die Betreuerin hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB§§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Fallgruppe

der Stun-

denpau-

schalen *)

Stunden

pro Monat

gemäß § 5

VBVG

Anzahl der

Stunden im

genannten

Zeitraum

Stunden

satz

Betrag

vom

bis

28.11.2010

27.02.2011

9

4,5

13,5

33,50 €

452,25€

Summe der Vergütung:

452,25€

*)

1    1.-3. Monat (Haim, vennOgand)

5    1.-3. Monat (Wohnung, vennOgend)

9    1.-3. Monat (Heim, mittellos)

13   1.-3. Monat iwohnuna, mittellos)

2    4.-6. Monat (Heim, vennOgend)

13   1.-3. Monat iwohnuna, mittellos

6    4.-6. Monat (Wohnung, vennOgend))

10   4.-6. Monat (Heim, mittellos)

1. 4.-6. Monat iwohnuno, mittallos)

3    7.-12. Monat (Heim, vennögend)

7    7.-12. Monat (Wohnung, vennögend)

11    7.-12. Monat (Haim, mittallos)

15    7.-12. Monat iwohnuno, mittellos)

nach 1 Jahr (Heim, vennögend)

6    nach 1 Jahr (Wohnung, vennOgend)

12 nach 1 Jahr (Haim, mittellos)

16 nach'1 Jahr iwohnuna, mittallos\

3

Die Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.

4

Die Qualifikation der Betreuerin rechtfertigt die Gewährung eines Stundensatzes von 33,50 Euro. Die Betreuerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG. Ohne Belang ist hier nach Auffassung des Gerichts, dass es sich bei dieser abgeschlossenen Berufsausbildung "nur" um eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin handelt. Auch diese stellt eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar, OLG Hamm, Beschluss vom 8.11.2001, 15 W 125/01.

5

Der von der Bezirksrevisorin vorgebrachten Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch die in der Stellungnahme vom 31.3.2011 zitierte Entscheidung des OLG München lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es sich bei der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin eben um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die staatlich reglementiert ist, vgl. die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm.