Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 24.01.2012 – 620 M 4387/11
ECLI:DE:AGKASSE:2012:0124.620M4387.11.0A
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag des Schuldners vom 25.11.2011 auf Freigabe eines am 17.11.2011 auf das Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin überwiesenen Geldbetrags zurückgewiesen.
Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Die Wirksamkeit der Entscheidung wird von der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe
Der Schuldner unterhält ein Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin. Am 21.07.2011 erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet wurden.
Am 25.11.2011 beantragte der Schuldner die Freigabe eines Geldeingangs vom 17.11.2011, der von seinem Arbeitgeber überwiesen wurde und durch den der monatlichen Freibetrag des Pfändungsschutzkontos in Höhe von 1028,89 € überschritten wurde. Der Schuldner begründete seinen Antrag damit, dass es sich bei dem Überweisungsbetrag um eine Nachzahlung seines Arbeitgebers handeln würde, die aufgrund einer Änderung der Lohnsteuerkarte entstanden sei und nun vom Arbeitgeber rückwirkend ab September 2011 ausgezahlt wurde. Der Schuldner trug vor, dass bei einer direkten Abrechnung und Auszahlung durch den Arbeitgeber der jeweilige monatliche Pfändungsfreibetrag des Pfändungsschutzkontos nicht überschritten worden wäre, so dass jetzt auch der durch die Pfändung einbehaltene Teil auszuzahlen sei.
Mit Beschluss vom 28.11.2011 wurde die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.
Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört und hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Der Antrag war zurückzuweisen.
Eine Freigabe eines Geldeingangs über dem bereits zur Verfügung stehenden Pfändungsfreibetrag ist nicht gerechtfertigt.
Als Pfändungsfreibetrag stehen dem Schuldner im Zusammenhang mit seinem Pfändungsschutzkonto der monatliche Mindestfreibetrag in Höhe von 1028,89 € zur Verfügung. Eine Erhöhung dieses Freibetrags aufgrund der Höhe des Nettoeinkommens bzw. aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen wurde nicht beantragt; die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 850k ZPO wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das vom Schuldner bezogene Einkommen beträgt monatlich ca. 950 €; Unterhaltsverpflichtungen sind auch bereits in früheren Freigabeverfahren nicht vorgetragen worden.
Für eine Abänderung der Vollstreckungsmaßnahme im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO besteht ebenfalls keine Veranlassung. Ein Verstoß gegen formale Vorschriften der Zwangsvollstreckung wurde nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Freigabe im Rahmen des § 765a ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begrenzt oder aufgehoben werden, wenn die Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Trotz des scheinbar eingeräumten Ermessenspielraums handelt es sich dabei um eine Schutzvorschrift, die nur in Ausnahmefällen zur Abwendung grob unbilliger Zustände angewandt werden soll. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Lebensunterhalt des Schuldners ist sichergestellt; soweit er Einkünfte erzielt, die über dem Pfändungsfreibetrag hinausgehen, muss der Schuldner mit dem Vollstreckungszugriff rechnen. Auch der Vortrag des Schuldners, bei direkter monatlicher Abrechnung durch den Arbeitsgeber wären überhaupt keine pfändbaren Beträge entstanden, begründen keine sittenwidrige Härte im nun erfolgten Vollstreckungszugriff. Die gegenständliche Nachzahlung erfolgte nach Vortrag des Schuldners nicht aufgrund z.B. einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitgebers, die dieser rückwirkend korrigierte, sondern aufgrund einer von Schuldnerseite selbst veranlassten Abänderung der Lohnsteuerkarte, aufgrund deren geänderten Bedingungen eine Nachzahlung durch den Arbeitgeber notwendig wurde. Die Bearbeitungsdauer durch den Arbeitgeber, die die Erstattung in einer Höhe verursachte, dass der Pfändungsfreibetrag des Pfändungsschutzkontos überschritten wurde, bedingt keine sittenwidrige Härte, die sich die Gläubigerin mit Pfandrecht an den Auszahlungsansprüchen des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin entgegenhalten lassen muss.
Der Antrag des Schuldners war daher zurückzuweisen.
Der Schuldner dringt mit seinem Antrag nicht durch und trägt daher die Kosten des Verfahrens.
Die Wirksamkeit der Entscheidung wurde von der Rechtskraft abhängig gemacht, um dem Schuldner Gelegenheit zur Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg zu geben.