Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 06.06.2012 – 240 Ds - 1660 Js 47360/11

ECLI:DE:AGKASSE:2012:0606.240DS1660JS47360.0A

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Die sichergestellten Handtaschen und Geldbörsen werden eingezogen, soweit sie im Sicherstellungsverzeichnis als "gestohlen" gekennzeichnet sind oder nicht mit besonderem Vermerk gekennzeichnet sind.

Die sichergestellten Handtaschen und Geldbörsen, die als "Eigentum AK" gekennzeichnet sind, werden freigegeben.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen soweit sie verurteilt wurde; soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 242, 243, 53, 56, 47 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4, 5 S. 2 StPO)

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I.

Die 44jährige Angeklagte hat in Deutschland Architektur studiert und auch in Kassel ca. 4,5 Jahre als Architektin gearbeitet. Während dieser Zeit hat sie gut verdient und eine große Leidenschaft für Schuhe und Taschen entwickelt. Einen Teil ihres Gehalts schickte die Angeklagte ihrer Familie in Kamerun. Dann ist sie im Dezember 2010 arbeitslos geworden. Derzeit bezieht die Angeklagte Leistungen nach dem SGB II. Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter in Kassel.

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Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.12.2011 ist die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

1. Die Angeklagte betrat am 04.10.2011 gegen 16.50 Uhr das Bekleidungsgeschäft "TK-Max", Obere Königsstraße 53 in Kassel. Sie führte eine große schwarze Handtasche mit sich. Sie begab sich zunächst in die Warenauslage und entnahm dort mehrere Handtaschen, entfernte das Füllpapier und begab sich in Richtung Jackenabteilung. Dort stellte sie sich zu einer Jackgondel, schob die Jacken mit ihren Armen auseinander und stellt sich zwischen die Jacken. Dies wiederholte sie mehrfach und steckte dabei jedes Mal eine Handtasche ein. Mit 2 übrig gebliebenen Handtaschen begab sie sich ins Untergeschoss, verschwand hinter einer Gondel und steckte die 2 übrigen Handtaschen ebenfalls ein. Danach verließ sie das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Auf diese Weise entwendete sie 6 Handtaschen und ein Handgepäckstück im Gesamtwert von 761,90 Euro.

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2. An nicht näher bekannten Tagen zwischen dem 01.10.2011 und dem 28.10.2011 betrat die Angeklagte mehrfach das genannte Bekleidungsgeschäft. Dort entwendete sie unter der geschilderten Vorgehensweise und Entfernung der Sicherungsetiketten insgesamt 10 Geldbörsen, 16 Handtaschen und eine Lederjacke. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Gegenstände: Schwarze Handtaschen der Marken "Regina Schrecker" im Wert von 79,99 Euro, "Juicy Couture" im Wert von 190,99 Euro, "DKNY" im Wert von 169,00 Euro, "Fossil" im Wert von 109,99 Euro, "Luana" im Wert von 119,99 Euro; blaue und braune Handtaschen der Marke "Revolution Edwin" im Wert von jeweils 74,99 Euro; eine dunkelblaue Handtasche der Marke "Oriano" im Wert von 87,99 Euro sowie eine Lederjacke im Wert von 112,99 Euro.

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3. Am 28.10.2011 betrat die Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut das obige Bekleidungsgeschäft. Zunächst nahm sie 2 Kleider aus der Auslage und legte sie in ihren mitgeführten Einkaufskorb. Weiterhin legte sie 2 Leggings und eine Strickjacke in den Korb. Danach begab sie sich zu den Jacken. Sie trat ganz nah an den Rundständer heran und entfernt die Sicherungsetiketten an den im Warenkorb befindlichen Kleidungsstücken. Danach steckte sie die Waren im Gesamtwert von 139,94 Euro in ihre mitgeführte Schultertasche und verließ das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen.

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Die Angeklagte beabsichtigte, die gestohlenen Taschen ihren in Kamerun lebenden Verwandten im Rahmen eines Besuchs zu schenken, da sie sich ansonsten keine Geschenke leisten konnte.

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III.

Die Angeklagte hat sich dadurch gemäß §§ 242 Abs. 1, 53 StGB des Diebstahls in 3 Fällen schuldig gemacht, wobei 2 Diebstähle im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen sind.

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IV.

Eine Gesamtfreiheitsstrafe von

11 Monaten ,

gebildet aus den Einzelstrafen von

5 Monaten für die Tat zu 1.,

6 Monaten für die Tat zu 2. und

4 Monaten für die Tat zu 3. ist tat- und schuldangemessen.

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Bei den Taten zu 1. und 2. handelt es sich jeweils um einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht (vgl. BGH NStZ 1995, 85; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; BeckOK StGB/Wittig, § 243 Rz. 20). Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist erfüllt, da die Angeklagte in der Absicht handelte, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls erfordert keine Weiterveräußerungsabsicht des Täters (vgl. BeckOK StGB/Wittig, § 243 Rz. 20 mwN). Ebenso kommt es auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung der erlangten Gegenstände nicht an (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 335 ). Durch den Diebstahl der Taschen und die beabsichtigte Verwendung als Geschenke für die Familie hat die Angeklagte Aufwendungen in einem erheblichen Umfang erspart. Die Angeklagte hätte sich die Taschen zum Verkaufspreis als Geschenk für die Familie nicht leisten können und hat durch die Taten ihr "Einkommen" vergrößert. Ferner hat die Angeklagte die Taten in einem Zeitraum von mehreren Wochen begangen und hätte auch weitere Taten begangen, wenn sie nicht entdeckt worden wäre. Die Einnahmequelle aus den Diebstählen sollte daher nicht nur vorübergehender Art sein. Angesichts der Anzahl und der Verkaufspreise der Taschen ist auch von einer fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang auszugehen. Es liegt keine Ausnahme vom Regelfall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und der Angeklagten in Betracht kommen; gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Trotz des Geständnisses der Angeklagten hebt sich die Schuld der Angeklagten nicht so deutlich vom Regelfall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint.

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Hinsichtlich der Tat zu 2. ist der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese bislang nicht vorbestraft ist. Außerdem bereut sie die Taten und hat auch in der Hauptverhandlung ernsthaft zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für die Diebstähle schämt. Positiv musste ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Angeklagte sich während der Hauptverhandlung kooperativ gezeigt hat und die Taten zu 1. und 3. vollständig, sowie die Tat zu 2. teilweise eingeräumt hat. Schließlich hat die Angeklagte auch auf die Herausgabe einiger Gegenstände verzichtet, die in ihrem Eigentum stehen, um die Angelegenheit zu beenden.

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Zu Ungunsten der Angeklagten wirkte der Umstand, dass die Angeklagte immer jeweils mehrere Taschen bei ihren Taten entwendete. Außerdem ist durch die Taten ein relativ hoher Schaden entstanden. Einige Taschen sind auch von der Angeklagten bei den Diebstählen beschädigt worden, sodass sie nicht mehr verkäuflich sind.

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Hinsichtlich der Einzeltaten war die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf die Angeklagte und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Die Angeklagte hat bei den Taten jeweils mehrere Taschen und Bekleidungsstücke entwendet. Sie ist dabei planmäßig vorgegangen und hat sich jeweils mitunter hochpreisige Produkte ausgesucht. Dadurch unterscheidet sich die Angeklagte von den durchschnittlichen Tätern solcher Taten.

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Der Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Sozialprognose ist günstig. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Angeklagte zusammen mit ihrer Tochter in gefestigten Verhältnissen lebt. Seit den hier abgeurteilten Taten hat sich der Angeklagte nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die Angeklagte hat den Eindruck vermittelt, durch die Hauptverhandlung erheblich beeindruckt worden zu sein. Das Gericht erwartet, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Außerdem ist ihr durch den Bewährungsbeschluss auferlegt worden, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Gerichtshilfe abzuleisten. Dadurch wird die Angeklagte zusätzlich an die Folgen ihrer Taten erinnert.

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V.

Der Angeklagten wurde außerdem in dem zugelassenen Anklagesatz vom 16.02.2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zur Last gelegt, sich schuldig gemacht zu haben des Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Sie soll an nicht näher bekannten Tagen zwischen dem 01.10.2011 und dem 28.11.2011 das Bekleidungsgeschäft "Soho-Zoo", Opernstraße 4-6, 34117 Kassel aufgesucht haben. Dort soll sie eine hellbraune und eine schwarze Ledertasche mit Silberknöpfen, eine schwarze Henkeltasche im Krokolook sowie eine schwarze Kunstledertasche im Gesamtwert von 84,80 Euro entwendet haben.

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VI.

Die Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit war ihr die Tatbegehung nicht nachzuweisen. Die entwendeten Taschen wurden nicht ausschließlich im genannten Geschäft zum Verkauf angeboten. Außerdem konnte ihr Fehlen im Bestand des Geschäftes ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

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VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO, da die Angeklagte verurteilt und im Übrigen freigesprochen wurde.