Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 04.10.2012 – 435 C 739/12
ECLI:DE:AGKASSE:2012:1004.435C739.12.0A
Tenor
verurteilt, an 1.439,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2008und weitere 156,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die des Rechtsstreits zu 47 % und zu 53 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe .
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Steuerberater, begehrt die Zahlung von Steuerberaterhonorar.
Der Kläger war im Jahr 2007 mit steuerlichen Angelegenheiten der Beklagten beauftragt, die seinerzeit eine Rechtsanwaltspraxis in der form einer BGB-Gesellschaft betrieben. Seine Tätigkeiten rechnete er mit Rechnung vom 15.09.2008 ab; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16f. d.A. Bezug genommen. Auf den Rechnungsbetrag von 3.053,06 € zahlten die Beklagten 416,97 €.
Der Kläger meint, er habe den Gebührenrahmen zutreffend ausgeschöpft. Mit etwaigen Überzahlungen von Rechnungen betreffend die dem Jahr 2007 vorangegangenen Jahre könnten die Beklagten nicht aufrechnen, zum einen weil diese – ggf. in Kenntnis bestrittener etwaiger Unrichtigkeiten - anstandslos bezahlt worden seien, zum anderen seien diese korrekt erfolgt. Weiter begehre er die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger beantragt unter sinngemäßer Rücknahme des weitergehenden Mahnantrages,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.636,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 sowie weitere 265,70 € zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, wie sich die Gebühren und Gebührensätze rechtfertigten, auch hinsichtlich der Auftragserteilung. Eine Mittelgebühr sei nicht anzusetzen, da u.a. eine solche von der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) nicht vorgesehen sei. Soweit Rahmengebühren abgerechnet seien, habe der Kläger sein Ermessen nicht ausgeübt mit der Folge, dass nur die Mindestgebühr geschuldet sei. Geltend gemachter Zeitaufwand werde mit Nichtwissen bestritten. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2008 hätten die Beklagten die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen früher überzahlter Honorarrechnungen erklärt. Diese Aufrechnung machten sie nach wie vor geltend, soweit nicht verjährte Zeiträume betroffen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Honorar wegen seiner Tätigkeiten als Steuerberater der Beklagten im Rahmen deren Tätigkeit als Rechtsanwälte für das Jahr 2007. Dabei können sich die Beklagten nicht allgemein darauf berufen, der Kläger habe nicht substantiiert den Umfang seiner Beauftragung für die Tätigkeiten wie mit der Rechnung vom 15.09.2008 abgerechnet dargetan. Denn die Beklagten haben auf diese Rechnung unstreitig zumindest einen Teilbetrag i.H.v. 416,97 € bezahlt, ohne im Zusammenhang mit der Zahlung näher und spezifiziert ihrerseits kundzutun, welche der Gebührenpositionen bereits dem Grunde nach nicht anerkannt werde. Deswegen können die Beklagten nunmehr sich nicht darauf berufen, entsprechende Aufträge habe es nicht gegeben. Der Umfang der Überprüfung des Klagebegehrens beschränkt sich deswegen in Ansehung der streitgegenständlichen Rechnung darauf, ob die geltend gemachten Gebühren schlüssig und nicht in sonstiger Weise einredebehaftet sind.
Indes sind nicht alle in der Rechnung vom 15.09.2008 aufgeführten Gebühren berechtigt.
Zunächst hatte der Kläger eine 20/10-Gebühr nach § 25 Abs. 1 StBGebV abgerechnet. Er hat jedoch bis heute die Ausfüllung des dort vorgesehen Gebührenrahmens von 5/10 bis 20/10 nicht dargetan. Insoweit steht einem Steuerberater gem. § 11 StBGebV ein Ermessen zu bei der Anwendung der dort genannten Kriterien. Er hat sich vielmehr unter Bezugnahme auf einen Aufsatz in der einschlägigen Fachpresse darauf beschränkt zu sagen, dass bei der Bearbeitung der in § 25 Abs. 1 StBGebV genannten Tätigkeiten stets eine Gebühr zwischen 15/10 und 20/10 geboten sei. Diese Ansicht, mag sie auch in der Fachliteratur vertreten sein, wird indes den gesetzgeberischen Vorgaben nicht gerecht, da § 11 StBGebV eine differenziertere Betrachtung erfordert. Dort sind als Hauptkriterien unter Berücksichtigung der Einzelfallbesonderheiten die Bedeutung der Angelegenheit, deren Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit genannt. Die Auffassung des Klägers läuft hingegen auf eine nach dieser Vorschrift unzulässige Pauschalierung hinaus.
Da der Kläger im Übrigen nichts benennt, was in Ansehung dieser Kriterien für die Ausfüllung des Gebührenrahmens herangezogen werden könnte, obliegt es in (entsprechender) Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB dem Gericht, nach Billigkeitsgrundsätzen an Stelle des Steuerberaters den Gebührensatz festzusetzen. Dabei hat sich das Gericht regelmäßig in der Mitte zu halten“ (Palandt/Grüneberg, § 315 BGB Rdnr. 19 m.w.N.). Ein Honorargutachten der Steuerberaterkammer hat das Gericht nicht zwingend zuvor einzuholen, da die StBGebV bewusst eine dem § 14 Abs. 2 RVG entsprechende Regelung nicht kennt. Im vorliegenden Fall sind dem Gericht auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die gleichwohl die Einholung eines solchen Gutachtens gebieten. Diese Erwägung führt dazu, dass das Gericht insoweit einen Gebührensatz von 12,5/10 ansetzt, weil dies das arithmetische Mittel der beiden von § 25 Abs. 1 StBGebV genannten Ecksätze darstellt. Dies führt dazu, dass der Kläger insoweit lediglich 792,50 € netto beanspruchen darf.
Dem Grunde nach treffen die vorstehenden Erwägungen auch für die vom Kläger geltend gemachten Gebühren nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 StBGebV über 498,60 € netto und 249,00 € netto zu. Hier besteht jedoch für das erkennende Gericht keine
Die vom Kläger daneben nach § 35 StBGebV in Höhe von 500,00 € netto verlangte Gebühr steht ihm nicht zu. Denn die Voraussetzungen für eine solche Gebühr nebst deren korrektem Ansatz hat der Kläger auch im Rechtsstreit nicht dargetan. Auch nach dieser Vorschrift sind für die dort genannten Tätigkeiten Rahmengebührensätze vorgesehen, die bei der Abrechnung auszufüllen gewesen wären. Dies hat der Kläger aber bereits im Ansatz nicht vorgenommen und schon nicht dargelegt, dass insoweit überhaupt Tätigkeiten entfaltet wurden, die unter diese Vorschrift fallen würden. Da diese Vorschrift zudem mehrere Unterfälle nennt, ist das Gericht auch in Ansehung des § 315 Abs. 3 BGB nicht in der Lage, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, so lange der Kläger nicht den konkret einschlägigen Unterfall hinreichend sicher benennt. Im Gegenteil, die in der Rechnung genannten Tätigkeiten „Gewinnverteilung“ und „Kapitalkontenentwicklung“ sind nicht vom Katalog des § 35 StBGebV erfasst.
Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angedeutet hat, mit diesem Pauschalbetrag seine möglicherweise entsprechend einer zuvor praktizierten Übung unter den Parteien andere Tätigkeit abgerechnet worden, etwa Buchführungsarbeiten, so hätte der Kläger diese nach den dafür einschlägigen Vorschriften der StBGebV abrechnen müssen. Selbst dann, wenn die Beklagten in früheren Jahren eine solche Abrechnungspraxis des Klägers geduldet haben sollten, so kann das Gericht im Rechtsstreit eben nur die einschlägigen Vorschriften überprüfen. Die etwaige Duldung erfasst allenfalls die bezahlte Rechnung, weil darin dann ein konkreter aber auch beschränkter Verzicht auf eine korrekte Rechnungsstellung zu erblicken ist. Dies führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, da im Falle eines Protestes der Beklagten als Gebührenschuldner der Kläger nicht gehindert gewesen wäre, hinsichtlich solcher Tätigkeiten noch eine korrekte Rechnung zu erstellen, da sein Anspruch wegen der zuvor erfolgten inkorrekten Abrechnung noch nicht untergegangen wäre.
Schließlich hat der Kläger die Auslagenpauschale gem. § 16 StBGebV überhöht abgerechnet, da die Vorschrift lediglich einen Pauschalbetrag von 20,00 € netto nennt.
Aus der Rechnung vom 15.09.2008 sind nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt lediglich 1.560,10 € netto bzw. 1.856,52 brutto berechtigt. Hiervon ist die unstreitige Zahlung der Beklagten über 416,97 € abzusetzen, so dass noch offene 1.439,55 € verbleiben.
Dieser Anspruch auf den Restbetrag ist nicht durch eine Aufrechnung seitens der Beklagten mit Ansprüchen wegen Rückforderung auf frühere Rechnungen überbezahlter Beträge untergegangen. Denn solche Ansprüche sind nicht dargetan. Dabei kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob die früheren Rechnungen des Klägers ebenfalls fehlerbehaftet waren oder nicht und ob die Beklagten hierzu ausreichend Vortrag gehalten haben. Denn insoweit greift die Regelung des § 814 BGB ein. Danach können in Kenntnis der Nichtschuld geleistete Beträge nicht zurückgefordert werden. Denn die Beklagten waren als Rechtsanwälte jederzeit und uneingeschränkt in der Lage, die Rechnung des Klägers zu überprüfen, zumal sie selbst nach einer Gebührenordnung (RVG) abrechnen, die auf vergleichbaren Grundsätzen aufbaut. Gerade für Rechtsanwälte, die ebenfalls zur steuerlichen Beratung befugt sind, ist es jederzeit möglich und zumutbar, etwa die einschlägigen Vorschriften des Gebührenrechts auch der Steuerberater zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt keine besondere steuerliche Qualifikation durchlaufen hat, da hierfür bereits die allgemeinen juristischen Abschlüsse ausreichend sind.
Unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann der Kläger auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung erstattet verlangen, jedoch nur aus dem Gegenstandswert in Höhe des begründeten Anspruchs. Eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (nicht nach der für den Rechtsstreit dieser entsprechenden Nr. 3100 VV RVG) nebst Auslagenpauschale fällt danach lediglich i.H.v. 156,50 € netto an.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.719,50 € für die Zeit bis zum 08.02.2012 und für die Zeit danach auf 2.636,00 € festgesetzt.