Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 09.01.2013 – 785 XVII 556/09
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0109.785XVII556.09.0A
Anmerkung
Gegen die Entscheidung wurde durch Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 22.04.2013 zurückgewiesen (Az: 3 T 108/13). Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den BGH mit Beschluss vom 26.03.2014 zurückgewiesen (Az: XII ZB 256/13).
Tenor
In der Betreuungssache … wird die dem Betreuer, …, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.07.2012 bis 25.10.2012 aufgrund des Antrages vom 30.10.2012 auf 462,00 € festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Herr … ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Zeitraum
Fallgruppe
Stunden
Anzahl der
der Stun-
pro Monat
Stunden im
Stunden-
Betrag
denpau-
gemäß § 5
genannten
satz
vom
bis
schalen *)
VBVG
Zeitraum
26.07.2012
25.10.2012
3,5
10,5
44,00 €
462,00 €
Summe der Vergütung:
462,00 €
*)
7.-12. Monat (Heim, vermögend)
nach 1 Jahr (Heim, vermögend)
1.-3. Monat (Heim, vermögend)
4.-6. Monat (Heim, vermögend)
1.-3. Monat (Wohnung, vermögend)
4.-6. Monat (Wohnung, vermögend)
7.-12. Monat (Wohnung, vermögend)
nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)
9 1.-3. Monat (Heim, mittellos)
10 4.-6. Monat (Heim, mittellos)
11 7.-12. Monat (Heim, mittellos)
12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)
13 1.-3. Monat_(Wohnung, mittellos)
14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos)
15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos)
16 nach 1 Jahr (Wohnung. mittellos)
Der Betroffene befindet sich seit dem 31.7.2012 in Untersuchungshaft. Diese aber ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für berufsmäßige Betreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. (OLG München, Beschluss vom 04.07.2007; 33 Wx 89/07).
Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen.