Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 09.01.2013 – 785 XVII 556/09

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0109.785XVII556.09.0A

Anmerkung

Gegen die Entscheidung wurde durch Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 22.04.2013 zurückgewiesen (Az: 3 T 108/13). Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch den BGH mit Beschluss vom 26.03.2014 zurückgewiesen (Az: XII ZB 256/13).

Tenor

In der Betreuungssache … wird die dem Betreuer, …, für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.07.2012 bis 25.10.2012 aufgrund des Antrages vom 30.10.2012 auf 462,00 € festgesetzt. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.

Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB bleibt vorbehalten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Herr … ist Betreuer des Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

2

Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4,5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Fallgruppe

Stunden

Anzahl der

der Stun-

pro Monat

Stunden im

Stunden-

Betrag

denpau-

gemäß § 5

genannten

satz

vom

bis

schalen *)

VBVG

Zeitraum

26.07.2012

25.10.2012

16

3,5

10,5

44,00 €

462,00 €

Summe der Vergütung:

462,00 €

*)

7.-12. Monat (Heim, vermögend)

4

nach 1 Jahr (Heim, vermögend)

1

1.-3. Monat (Heim, vermögend)

2

4.-6. Monat (Heim, vermögend)

5

1.-3. Monat (Wohnung, vermögend)

6

4.-6. Monat (Wohnung, vermögend)

7

7.-12. Monat (Wohnung, vermögend)

8

nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)

9 1.-3. Monat (Heim, mittellos)

10 4.-6. Monat (Heim, mittellos)

11 7.-12. Monat (Heim, mittellos)

12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)

13 1.-3. Monat_(Wohnung, mittellos)

14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos)

15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos)

16 nach 1 Jahr (Wohnung. mittellos)

3

Der Betroffene ist mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.

4

Der Betroffene befindet sich seit dem 31.7.2012 in Untersuchungshaft. Diese aber ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für berufsmäßige Betreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. (OLG München, Beschluss vom 04.07.2007; 33 Wx 89/07).

5

Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen.