Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 22.01.2013 – 435 C 4494/12

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0122.435C4494.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2012 und weitere 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 115 VVG, 253 BGB aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 15.05.2012, jedoch nur in erkannter Höhe.

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Die Haftung der Beklagten aufgrund dieses Ereignisses ist unstreitig. Bestritten ist lediglich die Verletzungsfolge. Die Klägerin hat aber zur Überzeugung des Gerichts hinreichend dargetan, dass sie durch den genannten Unfall eine sog. Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat.

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Der Nachweis dieser nur kurze Zeit andauernden Verletzung erweist sich seit je her in gerichtsbekannter Weise als außerordentlich schwierig. Dies beruht insbesondere darauf, dass aus der Sicht des erstbehandelnden Arztes wegen des regelmäßig anzutreffenden Bagatellcharakters der Verletzung eine in einem späteren Gerichtsverfahren verwertbare Befunddokumentation entbehrlich ist, weil sich aus einer intensiven Diagnostik regelmäßig keine anderen therapeutischen Folgen ableiten lassen als aus einer einfachen Untersuchungsmethode. So findet eine röntgenologische Untersuchung regelmäßig nur deswegen statt, um eine schwerwiegendere knöcherne Verletzung nicht versehentlich zu übersehen. Die Distorsion der Halswirbelsäule ist indes mittels Röntgendiagnostik streng genommen nicht zu erkennen. Es verbleiben daraus wie auch aus anderen Untersuchungsmethoden allenfalls Indizien. Diese Besonderheiten einer derartigen Verletzung, die auch auf anderen Ursachen beruhen und vereinzelt von medizinisch "erfahrenen" Anspruchsstellern sogar simuliert werden kann, sind dem erkennenden Gericht seit Jahrzehnten aufgrund der Beschäftigung mit einer Vielzahl von Verkehrsunfallsachen gut bekannt. Ebenso lange und gut bekannt sind dem erkennenden Gericht die Versuche von Medizin und Rechtsprechung, diese besondere Problematik allseits zufriedenstellend behandeln zu können.

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Vor diesem Hintergrund verbleibt dem erkennenden Gericht - in ständiger Rechtsprechung - als einzig denkbare Möglichkeit, Indizien für das Vorhandensein einer solchen Verletzung daraus zu finden, was der erstbehandelnde Arzt des verletzten an Befunderhebung durchgeführt und welche Schlüsse er daraus gezogen hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine sicherere Entscheidungsgrundlage gerade in Ansehung der besonderen Problematik dieses Verletzungstyps wünschenswert wäre, sieht jedoch nach jahrzehntelanger Praxis derzeit keinen besseren Weg. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Ausführungen vermochten es nicht, dem Gericht einen besseren Erkenntnisweg aufzuzeigen. Insbesondere ist es jüngst dem erkennenden Gericht in mehreren vergleichbaren Verfahren nicht gelungen, mit Hilfe von interdisziplinären Sachverständigengutachten (unter Beteiligung der beklagtenseits zitierten Autoren) eine Klärung herbeizuführen. Trotz des erheblichen Aufwandes ist es stets nicht gelungen, mehr als eine bloße Wahrscheinlichkeitsbetrachtung anzustellen, weil es an einer hinreichenden Anknüpfungsgrundlage fehlt, um einen eher selten anzutreffenden Verlaufsfall ausschließen zu können. Eine solches Wahrscheinlichkeitsergebnis ist jedoch nicht dazu geeignet, die Überzeugungsgewissheit des Gerichts dahingehend hervorzurufen, die behauptete Verletzung habe nicht stattgefunden, wenn sie vom erstbehandelnden Arzt diagnostiziert und entsprechend dokumentiert worden ist (vgl. zuletzt AG Kassel, Urteil vom 22.01.2013 – 421 C 2571/10).

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Im vorliegenden Fall genügt die Befunderhebung betreffend die Klägerin durch den erstbehandelnden Arzt Dr. … , vom 15.05.2012 als Durchgangsarzt, um auf einer Distorsion der Halswirbelsäule als Folge des Unfallereignisses vom selben Tag schließen zu können. Dieser stellte unter Ausschluss knöcherner Verletzungen einen Hartspann des musculus trapezius sowie Schmerzzustände fest, die er entsprechend medikamentös behandelte. Die beklagtenseits behauptete Differenzkollisionsgeschwindigkeit von sieben bis neun km/h schließt eine solche Verletzung nicht von vorneherein aus. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Begutachtung mit gewisslichem uneindeutigen Ergebnis angesichts des aktuellen Erfahrungshorizontes des Gerichts nicht mehr.

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Aus dem Arztbericht ergibt sich allerdings nur eine geringe Verletzungsintensität, was dadurch betätigt wird, dass die Klägerin nicht behauptet, dadurch arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, solches jedenfalls nicht belegt. In einer solchen Konstellation ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € ausreichend und angemessen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes bleibt das Regulierungsverhalten der Beklagten deswegen außer Betracht, weil angesichts der geringen Intensität der Verletzung, der ausgeprägten Schwierigkeiten bei der Befundung und der sich ständigen wandelnden stets kontrovers diskutierten Ansichten zur Problematik in Medizin und Rechtsprechung eine zurückhaltende Position wie diejenige der Beklagten sehr gut nachvollziehbar ist.

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Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

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Unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch die Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung verlangen, jedoch nur in der Höhe, wie sie aus dem begründeten Teil der Klageforderung anfallen. Diese betragen 46,41 €.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.