Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Beschluss vom 28.01.2013 – 785 XVII L 526/05
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0128.785XVII.L526.05.0A
Tenor
In der Betreuungssache
betreffend
Frau "X"
- Betroffene -
Betreuerin:
Frau "Y"
wird die der Betreuerin, Frau "Y", für ihre Tätigkeit von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 17.10.2012 bis 16.01.2013 aufgrund des Antrages vom 20.1.2013. auf
594,00 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Betreuerin ist berechtigt, den festgesetzten Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen.
Gründe
Frau "Y" ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Zeitraum
Fallgruppe
der Stun-
denpau-
schalen*)
Stunden
pro Monat
gemäß
Anzahl der
Stunden im
genannten
Zeitraum
Stunden-
satz
Betrag
Betrag
vom
bis
17.10.2012
16.01.2013
4,5
13,5
44,00 €
594,00 €
Summe der Vergütung:
594,00 €
*)
1 1.-3. Monat (Heim, vermögend) 2 4.-6. Monat (Heim, vermögend) 3 7.-1~. Monat (Heim, vermögend) 4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend )
5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend) 6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend) 7 7.-12. Monat ( Wohnung, vermögend ) 8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)
9 1.-3. Monat (Heim, mittellos) 10 4.-6. Monat (Heim, mittellos) 11 7.-12. Monat (Heim, mittellos) 12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)
13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos) 14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos) 15 7.-12. Monat(Wohnung, mittellos) 18 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)
Die Vergütung steht der Betreuerin aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden.