Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 28.01.2013 – 785 XVII L 526/05

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0128.785XVII.L526.05.0A

Tenor

In der Betreuungssache

betreffend

Frau "X"

- Betroffene -

Betreuerin:

Frau "Y"

wird die der Betreuerin, Frau "Y", für ihre Tätigkeit von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 17.10.2012 bis 16.01.2013 aufgrund des Antrages vom 20.1.2013. auf

594,00 €

festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.

Die Betreuerin ist berechtigt, den festgesetzten Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen.

Gründe

1

Frau "Y" ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Die Betreuerin hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§. 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Fallgruppe

der Stun-

denpau-

schalen*)

Stunden

pro Monat

gemäß

Anzahl der

Stunden im

genannten

Zeitraum

Stunden-

satz

Betrag

Betrag

vom

bis

17.10.2012

16.01.2013

8

4,5

13,5

44,00 €

594,00 €

Summe der Vergütung:

594,00 €

*)

1 1.-3. Monat (Heim, vermögend) 2 4.-6. Monat (Heim, vermögend) 3 7.-1~. Monat (Heim, vermögend) 4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend )

5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend) 6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend) 7 7.-12. Monat ( Wohnung, vermögend ) 8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend)

9 1.-3. Monat (Heim, mittellos) 10 4.-6. Monat (Heim, mittellos) 11 7.-12. Monat (Heim, mittellos) 12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos)

13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos) 14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos) 15 7.-12. Monat(Wohnung, mittellos) 18 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)

Die Vergütung steht der Betreuerin aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden.

Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist.