Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel
Amtsgericht Kassel Urteil vom 14.03.2013 – 435 C 734/12
ECLI:DE:AGKASSE:2013:0314.435C734.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist ncht anfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
Die Klägerin kann über die Beträge der Schlussrechnung vom 10.02.2011 hinaus keine weiteren Beträge mehr vom Beklagten wegen der Belieferung mit Gas an der Verbrauchsstelle … im Zeitraum bis 31.10.2010 verlangen.
Die Klägerin kann sich dabei nicht auf ein Abänderungsrecht nach § 18 Abs. 1 GasGVV berufen, weil diese Vorschrift nicht einschlägig ist. Ihrer Nachberechnung legt die Klägerin nämlich nicht den Grundversorgertarif, sondern einen zu vereinbarenden Sondertarif zugrunde. Die Klägerin handelt erklärtermaßen hier nicht als Grundversorger. Folglich liegt weder ein Messfehler noch ein Berechnungsfehler vor, weil die Berechnung nach den Tarifgrundlagen wie in der Schlussrechnung vom 10.02.2011 in jeder Hinsicht auch nach dem Vorbringen der Klägerin korrekt ist. Der abweichende Betrag der Schlussrechnung vom 10.07.2011 beruht nämlich lediglich auf der Annahme eines Sondertarifs.
Da aber § 18 GasGVV für eine Nachberechnung aufgrund der unterlassenen Berücksichtigung von Tarifmerkmalen eines anderen Tarifs als des Grundversorgungstarifs keine Grundlage bietet, muss sich die Klägerin an der gewählten Formulierung „Schlussrechnung“ festhalten lassen. Diese Formulierung indiziert, dass abschließend die noch zu zahlende Entgelte für den jeweils genannten Zeitraum noch geschuldet (bzw. ggf. rückzuvergüten) sind. Insoweit entsteht zugunsten des Vertragspartners des Energieversorgers ein Vertrauensschutztatbestand.
Vor diesem Hinterrund bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob die Parteien tatsächlich wirksam den Tarif „BioErdgas 10+“ vereinbart hatten, nachdem die Eintragungen des Beklagten auf dem in Anlage K2 vorgelegten Formular zumindest Auslegungsbedarf erzeugen. Denn wegen des von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes wäre ein auf der Grundlage des letztgenannten Tarifs nachberechneter Betrag nicht mehr nachzufordern. Ein Kalkulationsirrtum insoweit geht gem. § 119 BGB zu Lasten der Klägerin als erklärender Partei selbst dann, wenn der Beklagte den Irrtum erkannt hätte (Palandt/Ellenberger, § 119 BGB Rdnr. 18 m.w.N.).
Fehlt es an der Berechtigung der Hauptforderung, kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen (Zinsen, Mahnkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) beanspruchen
Beschluss
Der Streitwert wird auf 119,11 € festgesetzt.