Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 15.08.2013 – 435 C 4513/12

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0815.435C4513.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage führt nicht zum Erfolg.

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Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Zahlung von Entgelten aufgrund eines Telekommunikationsdienstleistungsvertrages.

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Der Streit der Parteien, ob diese Abtretung überhaupt erfolgte oder nicht, bedarf deswegen keiner Entscheidung, weil die klägerseits behauptete Abtretung rechtsunwirksam ist.

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Nach § 97 Abs. 1 S. 3 TKG darf ein Diensteanbieter - wie es die Zedentin der Klägerin ist - die Daten über den Telekommunikationsanschluss übermitteln, soweit dies zur Rechnungserstellung und zum Einzug des Entgelts erforderlich ist. Die Auslegung dieses Erlaubnistatbestandes ist dabei durch Art. 6 Abs. 2, 5 der EU-Richtlinie 2002/58 vorgezeichnet. Dies bedeutet, dass die Datenverarbeitung durch den Zessionar (hier: die Klägerin) nach Weisung des Zedenten, d.h. des Diensteanbieters, zu erfolgen hat und sich die Verarbeitung auf diejenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der Diensteanbieter, der Zedent, die weitere Datenverarbeitung beim Zessionar unter Kontrolle haben und geklärt sein muss, welche Datenmengen übermittelt werden und wie diese zu verarbeiten sind. Die hierzu erforderlichen Regelungen sind deswegen im Verhältnis zwischen Diensteanbieter und Inkassounternehmen (Zessionar) ausdrücklich zu regeln. Fehlt es daran, so kann die Zession letztlich aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Bestand haben (zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.02.2013 – III ZR 201/11, zit. n. juris, dort insb. Rn. 19 -24, auch zur Frage der inhaltlichen Anforderungen der zu treffenden Vereinbarungen).

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Diesen Maßstäben genügt die hier vorgetragene Abtretung nicht. So steht bereits in Frage, ob es überhaupt eine originäre Abtretungsvereinbarung zwischen der Zedentin und der Klägerin gegeben hat. Die Klägerin präsentiert hierzu eine schriftliche Bestätigung der Forderungsabtretung mit dem Unterzeichnungsdatum 09.11.2012. Diese enthält zu der oben geschilderten Problematik überhaupt keine Regelungen. Zudem deutet das Unterzeichnungsdatum weit nach Einleitung des hiesigen Verfahrens (der Mahnantrag datiert vom 21.05.2012) darauf hin, dass es zuvor überhaupt keine schriftliche Abtretungsvereinbarung gegeben hatte.

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Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, denen sich das erkennende Gericht anschließt, sind jedoch so zu verstehen, dass die erforderlichen Regelungen nicht lediglich mündlich getroffen werden können, sondern einer schriftlichen Fixierung bedürfen, um dem Schutzzweck zu genügen. Deswegen brauchte das erkennende Gericht auch nicht dem zwischenzeitlich angebotenen Beweisantritt der Vernehmung von Zeugen nachzugehen. Denn eine lediglich mündliche Vereinbarung, die durch Zeugen bestätigt werden könnte, reicht deswegen nicht aus, weil sich die Klägerin möglicherweise ohne weiteres etwaigen Vorgaben der Zedentin im Sinne der Ausführungen des Bundesgerichtshofes entziehen könnte, wenn es an einer schriftlichen verbindlichen vertraglichen Regelung fehlt. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der zu schützende Verbraucher dann doch wieder schutzlos gestellt würde, weil eine an sich von Seiten des jeweiligen Zedenten beabsichtigte Regelung doch nicht in der Praxis eingehalten werden könnte. Die daraus folgende Unsicherheit genügt auch dann, wenn sie sich tatsächlich im konkreten Fall nicht umsetzt, um zur Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zu gelangen.

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Vor dem Hintergrund dieser Ausführung nötigt auch der Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2013 nicht dazu, der Klägerin eine weitere Äußerungsmöglichkeit einzuräumen. Die Problematik ergibt sich ohne weiteres aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auf die das erkennende Gericht bereits mit Beschluss vom 21.05.2013 hingewiesen hatte. Das Gericht kann deswegen unterstellen, dass die Klägerin bereits hinreichend vorgetragen hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 270,09 € festgesetzt.