Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Beschluss vom 16.08.2013 – 412 C 6196/12

ECLI:DE:AGKASSE:2013:0816.412C6196.12.0A

Tenor

Das Amtsgericht Kassel erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das zuständige Amtsgericht Solingen.

Gründe

1

Der Rechtsstreit war gem. § 281 ZPO auf den Antrag des Klägers vom 26.06.2013 (Bl. 107 BNd. II d. A.) hin nach Stellungnahmemöglichkeit für den Beklagten an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

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Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel ist nicht gegeben.

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Der Wohnsitz des Beklagten liegt im Bezirk des Amtsgerichts Solingen, so dass sich nach §§ 12, 13 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten dort befindet.

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In Kassel ist hingegen kein Gerichtsstand begründet.

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In Betracht kommt allein der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO. Dieser ist jedoch nicht gegeben.

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Soweit der Kläger seine Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützt, ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:

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Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Das kann neben dem Ort der eigentlichen Handlung ggf. auch der Ort sein, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eintritt. Der Ort des Schadenseintritts ist hingegen nur dann relevant, wenn der Eintritt des Schadens zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 32 Rdnr. 16 m. w. N.). Das ist bei § 263 StGB der Fall, denn zur Vollendung des Tatbestands ist die Verursachung eines Schadens erforderlich. Damit kann Begehungsort der unerlaubten Handlung des Betruges auch dort sein, wo der Verletzte in seinem Vermögen geschädigt wird, also vorliegend am Wohnsitz des Klägers in Bad Emstal, das im Amtsgerichtsbezirk Kassel gelegen ist.

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Jedoch setzt die Begründung eines Gerichtsstands am Ort der unerlaubten Handlung voraus, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 32 Rdnr. 19 m. w. N.; BGH, NJW-RR 2010, 1554 ; BGH JW 2002, 1425, 1426). Fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung, ist die Klage am angerufenen Gericht der behaupteten unerlaubten Handlung schon unzulässig, (vgl. Zöller- Vollkommer a.a.O.) und nicht etwa nur unbegründet.

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Vorliegend ist der behauptete Betrug durch Versenden einer Rechnung und von Zahlungsaufforderungen bereits nicht schlüssig dargelegt.

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Denn es fehlt jedenfalls an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag dazu, wieso in dem Versenden dieser Schriftstücke eine (erneute) Täuschung liegen soll und wie dadurch ein Irrtum begründet worden sein soll.

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Nach dem klägerischen Vortrag war die „X GmbH“ als eigentlicher Vertragspartner des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2010 nicht mehr leistungsfähig. Damit kann möglicherweise in dem Abschluss des Energieliefervertrages eine Täuschung über die Leistungsfähigkeit der „X GmbH“ zu sehen sein. Mit dem eigentlichen Vertragsschluss hatten aber weder der Beklagte persönlich noch die „Y GmbH“, deren Geschäftsführer er war, irgendetwas zu tun. Die pauschale Behauptung, der Beklagte als Chief Operating Officer „des … Konzerns“ sei für das operative Geschäft des gesamten Konzerns verantwortlich gewesen, reicht für die schlüssige Darlegung einer irgendwie gearteten Beteiligung des Beklagten an einer Täuschung des Klägers bei Vertragsschluss nicht aus. So wurde die Auftragsbestätigung vom 22.12.2010 (Bl. 8 Bd. I d. A.) auch nicht etwa von der „Y GmbH“, sondern von der „Z GmbH“, die laut dem „Kleidgedruckten“ zu diesem Zeitpunkt andere Geschäftsführer hatte, versandt.

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Der Kläger trägt zudem selbst vor, dass er durch die „Aufforderungsschreiben vom 22.12.10, 03.01.11, 11.03.11 und insbesondere 02.03.11“ zur Zahlung der genannten Beträge veranlasst worden sei. Damit trägt er selbst vor, dass der eigentliche Irrtum über die Leistungsfähigkeit der „X GmbH“ bereits durch eine Täuschung in der Auftragsbestätigung vom 22.12.2010, also bei Vertragsschluss begründet wurde.

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Warum dann in der durch die „Y GmbH“ veranlassten Übersendung von Rechnung und Zahlungsaufforderungen nach Vertragsschluss weitere Täuschungshandlungen liegen sollen, die einen neuen Irrtum begründet oder einen bestehenden Irrtum vertieft haben sollen, ist nicht schlüssig vorgetragen und aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich. Insbesondere enthalten weder die Rechnung vom 03.01.2011 (Bl. 9 Bd. I d. A.) noch die Schreiben vom 02.03.2011 (Bl. 10 Bd. I d. A.) und 20.03.2011 (Bl. 11 Bd. I d. A.) irgendwelche Erklärungen über die Leistungsfähigkeit der „X GmbH“ oder irgendwelche Leistungsversprechen. Es handelt sich vielmehr um die reine, standardisierte Eintreibung der bereits durch Vertragsabschluss begründeten Forderungen. Auch ein konkludenter Erklärungsinhalt dahingehend, dass die Leistung des Klägers begehrt werde, weil die „X GmbH“ bereit und fähig sei, die Gegenleistung zu erbringen, ist diesen Schreiben, die offenkundig aus vorgefertigten Standardtexten bestehen, nicht zu entnehmen.

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Es liegt auch kein Betrug durch Unterlassen gem. §§ 263, 13 StGB dadurch vor, dass in den Schreiben nicht auf eine fehlende Leistungsfähigkeit der „X GmbH“ hingewiesen wurde. Denn eine allgemeine Garantenstellung dahingehend, dass ein Vertragspartner (bzw. hier ein von diesem mit der Eintreibung der Forderungen betrauter Dritter) das Vermögen des anderen Vertragspartners schützen und diesen daher auf seine fehlende Leistungsfähigkeit hinweisen muss, existiert nicht. Zu einer Garantenstellung ist im Übrigen auch nichts vorgetragen.

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Mithin fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung der Tatbestandsmerkmale „Täuschung“ und „Irrtum“. Damit ist die unerlaubte Handlung des Betrugs nicht schlüssig dargelegt mit der Folge, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel gem. § 32 ZPO für Ansprüche nach §§ 823 Abs.2 BGB, 263 StGB nicht begründet ist.

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Auf die erheblichen weiteren Probleme dahingehend, ob zu anderen Tatbestandsmerkmalen des Betruges wie Vorsatz, Bereicherungsabsicht und kausal auf dem Irrtum beruhendem Schaden hinreichend vorgetragen ist, kommt es daher nicht hier nicht mehr an.

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Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel gem. § 32 ZPO ist ferner nicht gegeben, soweit der Kläger seine Ansprüche hilfsweise auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 15 a InsO stützt.

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Denn wie bereits oben dargelegt, kann der Begehungsort der unerlaubten Handlung zwar auch am Ort des Erfolges der unerlaubten Handlung liegen, jedoch nur dann, wenn der Erfolg zum Tatbestand der behaupteten Rechtsgutsverletzung gehört (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 32 Rdnr. 16 m. w. N.). Der hier behauptete, im hiesigen Bezirk eingetretene Erfolg der Vermögensschädigung des Klägers gehört aber gerade nicht zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung des § 15 a Abs. 4 InsO. Vielmehr handelt es sich um ein reines Begehungs- bzw. Unterlassungsdelikt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Erfolges, wie etwa einer Schädigung der Gläubiger, gerade nicht gehört. Damit liegt der Begehungsort der behaupteten unerlaubten Handlung der Insolvenzverschleppung nicht im hiesigen Bezirk, sondern allein dort, wo die Insolvenzantragstellung hätte erfolgen müssen.

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Es kann derzeit dahinstehen, ob eine Verfahrensaussetzung gem. § 149 ZPO im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren 410 Js 511/10 (Landgericht Bonn), wie beklagtenseits beantragt, sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber bleibt dem örtlich zuständigen Gericht vorbehalten.