Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 29.10.2013 – 435 C 4228/13

ECLI:DE:AGKASSE:2013:1029.435C4228.13.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, die die Autovermietung betreibt, begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

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Die Beklagte mietete am 11.08.2012 bei der Klägerin einen PKW des Typs VW-Golf in … an. Die Parteien vereinbarten keine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle. Am 11. oder 13.08.2012 verursachte die Beklagte im Flughafenparkhaus Berlin-Tegel einen Parkunfall, den sie der dortigen Mitarbeiterin der Klägerin unmittelbar meldete. Der Umfang der Schäden ist zwischen den Parteien streitig. Bei Mietbeginn lautete der Tachometerstand auf 173 km. Später ließ die Klägerin betreffend das Mietfahrzeug ein Schadensgutachten erstellen. Im Gutachten vom 03.01.2013 vermerkte der Sachverständige als Besichtigungsdatum den 17.12.2012 und einen Tachometerstand von 16.463 km.

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Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten das Fahrzeug beschädigungsfrei übergeben. Bei dem von ihr genannten Unfallereignis seien die im Sachverständigengutachten vermerkten Schäden entstanden. Für deren Reparatur müsse sie 2.000,49 € aufwenden. Zusätzlich begehre sie einen Wertminderungsbetrag von 250 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 88,30 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 50 €. Sie meint, die Beklagten müsse nachweisen, dass diese Schäden nicht durch den von ihr verursachten Unfall entstanden seien.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.388,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe weitaus geringere Schäden verursacht, als in dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten vermerkt. Sie habe lediglich mit der rechten vorderen Beifahrerseite das benachbarte parkende Fahrzeug touchiert. Auch die auf den von der Klägerin selbst vorgelegten Lichtbildern in diesem Bereich erkennbaren Lackabsplitterungen hätten jedenfalls in diesem Ausmaß nach dem Unfall nicht vorgelegen. Beschädigt worden sei ausschließlich die Leiste an der Beifahrertür. Außerdem habe sie unmittelbar nach dem Unfall mit der Mitarbeiterin der Klägerin einen Schadensbericht ausgefüllt. Die Schäden bestreite sie deswegen im Grunde und der Höhe nach. Sie meint, das vorgelegte Schadensgutachten sei wegen der Besichtigung erst am 17.12.2012 nicht geeignet, den Schaden darzutun.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Schlechterfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages über den Pkw VW-Golf (§ 280 BGB). Denn die Klägerin hat einen Schaden an ihrem Mietfahrzeug nicht hinreichend dargetan, der auf das Unfallereignis vom 11. oder 13.08.2013 zurückzuführen wäre.

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Zwar ist er der Klägerin zuzugestehen, dass grundsätzlich der Mieter eines Fahrzeuges nachzuweisen hat, einen Schaden nicht verschuldet zu haben, weil dies der Systematik des § 280 Abs 1 S. 2 BGB entspricht. Dies enthebt jedoch den geschädigten Vertragsteil nicht von der Pflicht, den Schaden als solchen darlegen zu müssen.

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Dieser prozessualen Pflicht hat die Klägerin nicht Genüge getan. Bereits das von ihr eingeholte Schadensgutachten vom 03.01.2013 ist wegen des Besichtigungsdatums vom 17.12.2012 nicht geeignet, den Schaden darzutun. Denn zwischen dem Schadensereignis - auf den Streit der Parteien über das genaue Schadensdatum kommt es angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht an – und der Besichtigung durch den Sachverständigen liegen ein Zeitraum von mehr als vier Monaten sowie eine Laufleistung des Mietfahrzeuges von über 16.000 km. In einem solchen Zeitraum ist angesichts der Laufleistung mit dem Eintritt weiterer Bagatellschäden ohne weiteres zu rechnen erst recht dann, wenn es sich wie vorliegend um einen Mietwagen handelt. Denn dieser wird ständig von wechselnden Fahrzeugführern benutzt in unterschiedlichsten Verkehrssituationen, so dass im Unterschied zu einem rein privat genutzten Pkw mit einer deutlich größeren Schadenswahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

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Hinzu kommt, dass auf den Lichtbildern des genannten Schadensgutachtens teilweise Beschädigungen nicht zu erkennen sind. Beispielsweise hat der Gutachter auf den Lichtbildern 5 und 6 (Bl. 42 d.A.) mit Pfeilern eine Stelle an der Beifahrertür des Pkw markiert, an der der Abteilungsrichter beim besten Willen nach jahrzehntelanger Beschäftigung mit Verkehrsunfallsachen ein Schaden schon nicht im Ansatz erkennen kann. Ähnliches gilt für die Lichtbilder 8-10 (Bl. 43 f. d.A.) für die Pfeile oberhalb der Zierleiste sowie für das Lichtbild 11 (Bl. 45 d.A.). Erkennbar sind weder Kratzer noch Verformungen der Blechteile. Letztere fehlen insbesondere deswegen, weil die gut erkennbaren Spiegelungen in den mit Pfeilern markierten Bereichen der Türen nicht verzerrt sind.

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Auch die Betrachtung der mit Schriftsatz vom 22.10.2013 vorgelegten Lichtbilder aus anderer Quelle führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie belegen allenfalls das Vorbringen der Beklagten, dass lediglich im Bereich der Zierleiste geringfügig Kratzer eingetreten seien. Denn diese Lichtbilder belegen nur dort geringfügige Beschädigungen.

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Unwidersprochen blieb der Vortrag der Beklagten, es sei unmittelbar nach dem Unfallereignis gemeinsam mit der vor Ort anwesenden Mitarbeiterin der Klägerin ein Schadensbericht gefertigt worden. Angesichts dieses Vorbringens war die Klägerin ohne weiteren Hinweis dazu gehalten, diesen Schadensbericht vorzulegen. Dies hat sie jedoch nicht getan, so dass auch insoweit sie ihrer Darlegungslast nicht genügt hat.

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Zwar hat die Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, einen (geringfügigen) Schaden angemieteten Pkw verursacht zu haben. Gleichwohl ist die Beklagte auch nicht insoweit zu verurteilen, weil die Klägerin die Schadenshöhe insoweit nicht dargelegt hat. Aus dem vorgelegten Schadensgutachten lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche dort aufgeführten Positionen den von der Beklagten eingeräumten Schadensumfang betreffen. Das Gericht hat im Termin vom 29.10.2011 auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass seitens der Klägerin eine Reaktion hierauf erfolgt wäre.

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Ohne dass es darauf ankäme weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass eine Auslagenpauschale nicht gefordert werden kann. Die Geltendmachung von Auslagen erfordert regelmäßig der konkreten Darlegung und Geltendmachung, ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor (s. BGH Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11 - EBE 2012, 188).

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Fehlt es an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen (Zinsen) beanspruchen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Streitwert wird auf 2.388,79 € festgesetzt.