Rechtsprechung / Amtsgericht Kassel

Amtsgericht Kassel Urteil vom 06.03.2014 – 40 C 509/11 (20)

ECLI:DE:AGKASSE:2014:0306.40C509.11.20.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung in Anspruch, die laut ihrem Vorbringen auf einem Verstoß des Beklagten gegen Verkehrssicherungspflichten beruhen soll. Über das Vermögen der Klägerin ist nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Insolvenzeröffnung berühre den Rechtsstreit nicht. Bei ihren Forderungen handele es sich um höchstpersönliche Ansprüche, die nicht in die Insolvenzmasse fielen

2

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 418,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 1.200,- € jedoch nicht unterschreiten sollte.

3

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Besteht Streit über die Frage der Unterbrechung ist hierüber auf Grund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO zu entscheiden, falls die Unterbrechung bejaht wird (vgl. Zöller-Greger, 30. Aufl. 2014, vor § 239, Rn. 3). Das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Ansprüche der Klägerin gehören zur Insolvenzmasse. Diese betrifft das Vermögen, das der Schuldner bei Insolvenzeröffnung besitzt oder nach der Eröffnung erwirbt. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Ein Anspruch gemäß §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO ist nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen Dritten nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298 ). Eine solche Veränderung tritt u.a. ein, wenn die Leistung derart mit der Person des Gläubigers verknüpft ist, dass die Leistung an eine andere Person - etwa an den Insolvenzverwalter zur Masse - als eine andere Leistung erscheinen würde. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung gilt das für Schmerzensgeldansprüche aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrechts und für Ansprüche auf Ersatz des durch Menschenrechtsverletzungen entstandenen Schadens (vgl. BGH, a.a.O.; JurisPK-BGB-Rosch, 6. Aufl. 2012, § 399 BGB, Rn. 16). Dagegen besteht kein genereller Abtretungsausschluss für Schmerzensgeldansprüche. Im Gegenteil betont der Bundesgerichtshof in seiner vorzitierten Entscheidung, im deutschen Recht sei allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich gepfändet werden könnten und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fielen (vgl. BGH, NJW 2011, S. 2296 ).